Urteil des BGH vom 07.01.2010

BGH (zpo, beschwerde, aufrechnung, erbengemeinschaft, entwendung, forderung, replik, fortbildung, sicherung, nachlass)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 124/09
vom
7. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Mai 2009 wird zurück-
gewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist aus
den dargelegten Gründen auch nicht zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-
lich (§ 453 Abs. 2 ZPO).
Zwar rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Be-
rufungsgericht die Zurückweisung des Aufrechnungseinwands
rechtsfehlerhaft auf § 533 ZPO gestützt hat, der nur für den von
dem Beklagten im Berufungsrechtszug erhobenen Aufrechnungs-
einwand, aber nicht für die von dem Kläger im Wege der Replik
erklärte Aufrechnung gilt, und zwar auch dann nicht, wenn es sich
- wie hier - um eine Vollstreckungsgegenklage handelt (vgl. zu
§ 530 Abs. 2 ZPO a.F.; BGH, Urt. v. 28. Mai 1990, II ZR 248/89,
NJW-RR 1990, 1470). Die Beschwerde zeigt jedoch nicht die Ent-
scheidungserheblichkeit des Fehlers auf. Da nach § 2040 Abs. 2
BGB eine Aufrechnung gegen eine zum Nachlass gehörende For-
derung mit einem Anspruch gegen einen Miterben nicht zulässig
ist, hätte etwas dazu ausgeführt werden müssen, warum der Klä-
ger dennoch gegen den titulierten Kaufpreisanspruch der Erben-
gemeinschaft mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer
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von ihm behaupteten Entwendung von Maschinenteilen durch den
Beklagten zu 1 aufrechnen kann. Daran fehlt es.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
34.256,26 €.
Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 O 375/02 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.05.2009 - 4 U 91/07 -