Urteil des BGH vom 07.01.2014

BGH: präsidium, überlastung, übertragung, entlastung, belastung, raub, tod, ermittlungsverfahren, ableitung, notlage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 613/13
vom
7. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
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wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kiel vom 15. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die 33. große Hilfsstrafkammer
– Hilfsschwurgericht – des Landgerichts
Kiel hat die
– mittäterschaftlich handelnden – Angeklagten wegen Raubes mit
Todesfolge, schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung sowie we-
gen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen in
zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der
Angeklagten haben mit einer
– identisch erhobenen – Verfahrensrüge Erfolg
(§ 349 Abs. 4 StPO); mit dieser beanstanden sie, die Einrichtung der Hilfsstraf-
kammer sei nicht gesetzmäßig erfolgt, so dass diese zur Verhandlung und Ent-
scheidung im vorliegenden Verfahren nicht berufen, das erkennende Gericht
somit vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 21e
Abs. 3 GVG).
1. Die Revisionen tragen hierzu folgendes Prozessgeschehen vor:
Der vom Präsidium des Landgerichts Kiel am 13. Dezember 2012 für
das Folgejahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan wies Schwurgerichtssa-
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chen (§ 74 Abs. 2 GVG) weiterhin der 8. großen Strafkammer zu. Deren zudem
bestehende Zuständigkeit für Jugendschutzsachen war mit dem Ziel der Entlas-
tung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf die 2. große Strafkammer übertragen
worden. Bis zum Jahresende waren bei der 8. großen Strafkammer zwei weite-
re Haftsachen eingegangen, während sie „zwei Urteile … noch im laufenden
Geschäftsjahr abzusetzen vermocht“ hatte. Am 28. Dezember 2012 zeigte der
Vorsitzende der 8. großen Strafkammer deren Überlastung an. Als Reaktion
hierauf bildete das landgerichtliche Präsidium durch Beschluss vom 22. Janu-
ar 2013 die 33. große Hilfsstrafkammer und wies ihr sämtliche erstinstanzli-
chen, im Januar 2013 bei der 8. großen Strafkammer eingegangenen bzw.
noch eingehenden Schwurgerichtssachen zur Bearbeitung zu. Da bis zum Mo-
natsende keine weitere Anklage erhoben wurde, ging allein das am 2. Janu-
ar 2013 bei der 8. großen Strafkammer anhängig gewordene hiesige Verfahren
auf die Hilfsstrafkammer über. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende
zehntägige Hauptverhandlung wurde am 25. April 2013 begonnen.
Das Präsidium hatte seine Überzeugung von einer „vorübergehenden
Überlastung im Sinne von § 21e Abs. 3 GVG“ auf folgender Tatsachengrundla-
ge gewonnen: Abgesehen von drei (jeweils einen Angeklagten betreffenden)
Nichthaftsachen waren bei der 8. großen Strafkammer sieben erstinstanzliche
Verfahren
– einschließlich des vorliegenden – anhängig, in denen den jeweili-
gen Angeklagten die Freiheit entzogen war. Im Einzelnen bestanden am 22.
Januar 2013 diese Verfahrenslagen: In einem wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern geführten Verfahren war die Hauptverhandlung auf
drei Tage (18. Januar, 1. und 7. Februar 2013) terminiert. Für eine wegen des
Vorwurfs des Mordes (durch Unterlassen) anberaumte Hauptverhandlung wa-
ren im Zeitraum vom 22. Februar bis April 2013 acht Tage vorgesehen. In ei-
nem sich wegen versuchten Mordes gegen zwei Angeklagte richtenden Verfah-
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ren waren vom 13. bis 21. März 2013 vier Sitzungstage angesetzt. Ferner war
beabsichtigt, eine bereits am 31. Oktober 2012 begonnene Hauptverhandlung
(Vorwurf: versuchter Mord) bis 8. Februar 2013 fortzusetzen. In den beiden üb-
rigen wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags geführten, jeweils einen An-
geklagten betreffenden Verfahren bestand bereits eine
– wenngleich nicht nä-
her präzisierte
– „Terminierungsperspektive“.
Der von den Angeklagten in der Hauptverhandlung jeweils form- und
fristgerecht erhobene, ihren Rügen zugrundeliegende Besetzungseinwand ge-
mäß § 222b Abs. 1 StPO ist vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen
worden. Es hat ausgeführt, dass ohne die Entlastungsmaßnahme „vor allem die
im Januar 2013 eingehenden Schwurgerichtsverfahren … nicht hinreichend
unter Beachtung des Beschleunigungsgebots gefördert werden konnten und für
etwaige Eingänge ab Februar 2013 wieder eine Förderung durch die 8. große
Strafkammer als gesetzlicher Richter vorgesehen war“.
2. Bei diesem Prozessgeschehen erweisen sich die
– nach § 338 Nr. 1
lit. b StPO nicht präkludierten, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO genügenden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. April 2009
– 3 StR 376/08,
BGHSt 53, 268, 281)
– Rügen als begründet. Denn die Annahme der zum Prä-
sidiumsbeschluss vom 22. Januar 2013 führenden Überlastung der 8. großen
Strafkammer ist nicht hinreichend belegt, so dass die Hilfsstrafkammer nicht
hätte errichtet werden dürfen und die Angeklagten durch die Übertragung des
Verfahrens auf diese Strafkammer unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen wurden.
a) Allerdings darf das Präsidium gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG die
nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung getroffenen Anordnungen im Laufe
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des Geschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkör-
pers nötig wird. Eine solche liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein
erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist,
so dass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeit-
raumes nicht zu rechnen ist. Von Verfassungs wegen kann eine nachträgliche
Änderung der Geschäftsverteilung sogar geboten sein, wenn nur auf diese
Weise eine hinreichend zügige Behandlung von Strafsachen erreicht werden
kann. Das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung lässt indes das Recht auf den
gesetzlichen Richter nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch
auf eine zügige Entscheidung gerade durch diesen. Daher muss in derartigen
Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem
rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung zu einem an-
gemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BGH, aaO, S. 270 f. mwN).
Zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen im Sinne des § 21e Abs. 3
GVG zählt die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer für eine begrenzte Zeit. Die
Regelung der mit der Errichtung einer Hilfsstrafkammer verbundenen Übertra-
gung von Aufgaben der ordentlichen Strafkammer hat denselben Grundsätzen
zu folgen, wie sonstige Änderungen im Sinne von § 21e Abs. 3 GVG; insbe-
sondere ist auch insoweit das Abstraktionsprinzip zu beachten. Danach ist na-
mentlich die Zuweisung bestimmter einzelner Verfahren regelmäßig unzulässig.
Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der
(funktionellen) Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren dann nicht entge-
gen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen
Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst,
und nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt. In Ausnahmefällen kann aber
auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der Hilfsstraf-
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kammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so
dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Zügigkeitsgebot insbesondere in
Haftsachen (siehe Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)
angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Ju-
li 1998
– 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 165 ff.). Jede Umverteilung, die bereits
anhängige Verfahren erfasst, muss zudem geeignet sein, die Effizienz des Ge-
schäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Denn Änderungen der Ge-
schäftsverteilung, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nicht im Sinne
des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG nötig und können vor allem vor Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG keinen Bestand haben (BGH, Urteil vom 9. April 2009
– 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 271 f. mwN).
Wegen der erheblichen Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot
der Gewährleistung des gesetzlichen Richters müssen die vom Präsidium für
die Überleitung bereits bei einer überlasteten Strafkammer anhängiger Verfah-
ren auf eine Hilfsstrafkammer herangezogenen Gründe umfassend dokumen-
tiert werden, und zwar selbst dann, wenn zugleich auch zukünftig eingehende
Sachen auf die Hilfsstrafkammer übertragen werden (vgl. BGH, aaO, S. 273).
b) Den sich danach ergebenden Anforderungen an die Begründung für
die Geschäftsverteilungsänderung nach § 21e Abs. 3 GVG genügt die hier be-
anstandete Entscheidung des Präsidiums nicht. Sie hält revisionsgerichtlicher
Kontrolle (zu deren Umfang vgl. BGH, aaO, S. 274 ff.; BGH, Beschluss vom
10. Juli 2013
– 2 StR 116/13, StV 2014, 6; s. auch BVerfG [Kammer]
NJW 2005, 2689, 2690) nicht stand, weil sie die angenommene vorübergehen-
de Überlastung der 8. großen Strafkammer, die
– gemessen an Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG
– eine Übertragung des gegen die Angeklagten gerichteten Verfah-
rens auf die Hilfsstrafkammer gerechtfertigt hätte, nicht hinreichend belegt.
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Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Überlastungsanzeige vom 28. De-
zember 2012 und des Protokolls der Präsidiumssitzung vom 22. Januar 2013
ist nicht erkennbar, dass der Geschäftsablauf bei der 8. großen Strafkammer
erheblich beeinträchtigt und eine Entlastung nötig war (§ 21e Abs. 3 Satz 1
GVG).
Vielmehr legt es die dargestellte Verfahrenssituation nahe, dass eine
Hauptverhandlung in dieser Sache noch ab April, spätestens aber ab Mai 2013
hätte terminiert werden können. Es ist aber auch mit Blick auf das Gebot
zügiger Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn mit
einer Verhandlung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach ihrem Eingang bei
einer großen Strafkammer begonnen wird (ebenso
– freilich für ein gegen noch
mehr Angeklagte gerichtetes Verfahren
– BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013
– 2 StR 116/13, StV 2014, 6, 7). Ein Einschreiten des Präsidiums, das die
entlastete Strafkammer ab 1. Februar 2013 offenbar selbst nicht mehr als
überlastet angesehen hat, war während des laufenden Geschäftsjahres mithin
nicht gerechtfertigt.
Dies gilt umso mehr, als der Präsidiumsbeschluss lediglich gut drei
Wochen nach dem Inkrafttreten des neuen, für die Dauer eines Jahres
angelegten (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG) Geschäftsverteilungplans gefasst
wurde. Wegen des Prinzips der Stetigkeit (vgl. Breidling in Löwe/Rosenberg,
StPO, 26. Aufl., § 21e GVG Rn. 5) hätte die getroffene Entlastungsmaßnahme
einer besonderen Begründung bedurft, aus der sich die Notwendigkeit des
Eingriffs in das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
ergeben hätte. Hierbei hätte ausführlich dargelegt werden müssen, welche für
die Belastung der 8. großen Strafkammer maßgeblichen Umstände sich seit
der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 geändert
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hatten, zumal seitdem
– mit Ausnahme des auf die Hilfsstrafkammer
übertragenen Verfahrens
– die Zahl der anhängigen Verfahren gleich geblieben
war. In diesem Zusammenhang ist weder dokumentiert noch sonst ersichtlich,
dass die zwei bis zum Jahresende neu eingegangenen Verfahren von beson-
derem Umfang oder besonderer Schwierigkeit gewesen wären. Hinzu kommt,
dass in der die Strafkammer terminlich offenbar am meisten beanspruchenden
Sache bereits seit Oktober 2012 verhandelt wurde, die hiermit verbundene Be-
lastung mithin schon bei der zum neuen Geschäftsjahr vorgenommenen Entlas-
tung bekannt und berücksichtigt worden war.
Darüber hinaus wäre eine vertiefte Begründung auch deshalb geboten
gewesen, weil es angesichts der konkreten Umstände
– ungeachtet des noch
acht Tage in die Zukunft reichenden Entlastungszeitraumes
– hochwahr-
scheinlich war, dass die Übertragung eine einzelne, bereits anhängige Sache
betreffen würde, wie es im Ergebnis tatsächlich der Fall war. Angesichts
dessen hätte es einer besonders dringlichen „Notlage“ bedurft, an der es fehlte.
Diese ergab sich auch nicht aus der Erwartung, dass die 8. große Strafkammer
nicht in allen anhängigen Verfahren mit der Hauptverhandlung vor dem Ablauf
der sich aus § 121 StPO ergebenden Haftprüfungsfrist würde beginnen können
(vgl. BGH, aaO).
Umgekehrt hätte dargelegt werden müssen, weshalb die Ableitung (vo-
raussichtlich) lediglich einer Sache auf die errichtete Hilfsstrafkammer als ge-
eignet angesehen wurde, die nach Auffassung des landgerichtlichen Präsidi-
ums erheblich eingeschränkte Effizienz des Geschäftsablaufs bei der 8. großen
Strafkammer wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009
– 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 272; siehe auch BVerfG [Kammer] NJW 2005,
2689, 2691). Denn im übertragenen Verfahren waren die Angeklagten bereits
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im Ermittlungsverfahren weitgehend geständig gewesen, so dass mit einer
ausufernden Hauptverhandlung, die tatsächlich zehn Tage dauerte, nicht zu
rechnen war.
3. Die Sache bedarf somit neuer Verhandlung und Entscheidung. Zu
dem übrigen Revisionsvorbringen bemerkt der Senat:
a) Die in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils nicht
ausdrücklich abgehandelte Annahme, die Angeklagten hätten im Fall 5 der Ur-
teilsgründe den Tod K. s durch den Raub leichtfertig (§ 251 StGB)
herbeigeführt, begegnet auf der Basis der bisherigen Feststellungen schon
deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sie
– während sie arbeitsteilig das in
seiner Wohnung überfallene Ehepaar in Schach hielten, dabei nach Geld und
Wertgegenständen suchten
– von Kr. mehrfach eindringlich darauf
hingewiesen worden waren, seine auf den Boden gesunkene, nach Luft ringen-
de und im Gesicht bereits blau angelaufene Ehefrau benötige dringend einen
Notarzt, sonst ersticke sie (UA S. 17). Bei dieser Sachlage musste sich den
Angeklagten die Gefahr des Todeseintritts aufdrängen (vgl. BGH, Urteil vom
10. November 1999
– 3 StR 331/99, BGHR StGB § 251 Leichtfertigkeit 1).
b) Das Landgericht hat in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe ohne
Rechtsfehler von der Strafrahmenmilderung nach § 46a StGB abgesehen.
c) Hat ein Angeklagter hinsichtlich einer Katalogtat (§ 100a Abs. 2 StPO)
Aufklärungshilfe geleistet, so kommt die Anwendung des § 46b StGB für jede
ihm zur Last gelegte, mit einer im Mindestmaß erhöhten oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedrohten Tat in Betracht.
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d) Die getroffenen Feststellungen legen nicht nahe, dass die Steue-
rungsfähigkeit der Angeklagten durch die behauptete „Spielsucht“ bei Bege-
hung der Tat erheblich vermindert (§ 21 StGB) gewesen sein könnte (vgl. BGH,
Urteil vom 6. März 2013
– 5 StR 597/12, BGHSt 58, 192, 194 f. mwN).
e) Die nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gebotene Mitteilung hat vor der
Belehrung des Angeklagten (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO) zu erfolgen. Sie muss
über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen informieren (vgl. BGH, Be-
schluss vom 23. Oktober 2013
– 5 StR 411/13, NStZ 2013, 722).
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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