Urteil des BGH vom 18.02.2010

BGH (zpo, haftung, verwalter, verkäufer, begründung, zulassung, erfüllung, fortbildung, sicherung, beitragsforderung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 89/09
vom
18. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 18. Februar 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
25. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.072,35 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die von ihr aufge-
worfenen Rechtsfragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind.
Dass die Beitragsforderung der Klägerin aus dem - vom Beklagten ausgeschüt-
teten Grundstückserlös - nicht mehr erfüllt werden kann, ist solange unerheb-
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lich, als die Masse im Übrigen zur Erfüllung ausreicht. Das Berufungsgericht hat
keine Feststellungen zur fehlenden Erfüllbarkeit von Masseverbindlichkeiten,
die der Beklagte als Insolvenzverwalter begründet hat, getroffen. Verfahrensrü-
gen werden insoweit keine erhoben. Eine persönliche Haftung des Insolvenz-
verwalters aus § 61 InsO ist damit ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Haf-
tung aus § 60 Abs. 1 InsO, soweit dem Verwalter vorgeworfen wird, gleichran-
gige Masseverbindlichkeiten unterschiedlich befriedigt zu haben. Auch insoweit
ist eine Masseerschöpfung nicht ersichtlich. Dass Ansprüche des Grundstücks-
käufers aus § 436 Abs. 1 BGB durch den Verkäufer zu erfüllen sind, folgt aus
dem Wortlaut des Gesetzes. Einer Zulassung der Revision bedarf es zur Klä-
rung dieser Frage nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 12.12.2008 - 21 O 270/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 5 U 2/09 -