Urteil des BGH vom 30.01.2007

BGH (stgb, grund, nachteil, stpo, nachprüfung, anhörung, beihilfe, betrug, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 489/06
vom
30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 3. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht nicht ge-
prüft hat, ob sich der Angeklagte wegen gewerbsmäßig begangener
Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 und 3 StGB) sowie wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) strafbar gemacht
hat.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert