Urteil des BGH vom 13.12.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 112/05
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91
Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen
Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend,
sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerbe-
rater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts
niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrneh-
mung der Angelegenheit zu betrauen.
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2; JVEG § 5
Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des
Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem
angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatell-
streitigkeiten regelmäßig abzulehnen.
BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - LG Gießen
AG Gießen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22. Februar 2005 im
Kostenpunkt uneingeschränkt sowie in der Sache teilweise aufge-
hoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfest-
setzungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 24. November
2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte hat an Kosten 429 € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-
siszinssatz ab dem 9. Juni 2004 an die Klägerin zu erstatten. Im
Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.
Die Klägerin hat 85 % und die Beklagte 15 % der Rechtsmittelkos-
ten zu tragen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
775,37 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Die Klägerin, die nahe Dresden eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerbera-
tersozietät führt, hat die Beklagte vor dem Amtsgericht Gießen auf Zahlung von
Beratungshonorar in Höhe von 868,79 € verklagt. Die Beklagte hat auf die Kla-
geforderung am 10. September 2003 einen Betrag von 300,44 € gezahlt und ist,
nachdem die Parteien die Klage insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, dem weitergehenden Anspruch entgegengetreten. In der mündlichen
Verhandlung vom 16. Oktober 2003 ist die Klägerin durch ihre in Dresden an-
sässige Prozessbevollmächtigte vertreten worden. An dem nachfolgenden Be-
weisaufnahmetermin vom 13. Januar 2004 hat neben der Prozessbevollmäch-
tigten auch ein Geschäftsführer der Klägerin teilgenommen. Das Amtsgericht
hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits
auferlegt.
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Die Klägerin hat die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.117,12 € be-
antragt. Davon entfallen - einschließlich Abwesenheitsgelder von insgesamt
112 € für die beiden Terminswahrnehmungen und Umsatzsteuer - 335,82 € auf
Anwaltsgebühren, 366,60 € auf Reisekosten der Bevollmächtigten und 279,70 €
auf Reisekosten des Geschäftsführers der Klägerin sowie 135 € auf verauslagte
Gerichtsgebühren. Die Beklagte hat die Erstattung der Reisekosten sowie der
Abwesenheitsgelder unter Berufung auf die Möglichkeit der Einschaltung eines
Unterbevollmächtigten abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Kosten auf 982,12 €
festgesetzt, dabei aber die von der Klägerin verauslagten Gerichtsgebühren
über 135 € versehentlich nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung hat das
Landgericht bestätigt. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die
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Beklagte, die der Klägerin zu erstattenden Kosten einschließlich des Gerichts-
gebührenvorschusses von 135 € auf 341,75 € festzusetzen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im
Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache
überwiegend Erfolg.
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1. Das Landgericht hat gemeint, die Zuziehung eines in der Nähe ihres
Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch die Klägerin stelle auch im
Blick auf die vor einem auswärtigen Gericht zu erhebende Klage eine Maßnah-
me zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Die Klägerin könne sowohl
Erstattung der Reisekosten und Abwesenheitsgelder ihrer Prozessbevollmäch-
tigten als auch der Reisekosten ihres Geschäftsführers beanspruchen. Das Er-
scheinen des Geschäftsführers der Klägerin sei als sachdienlich zu erachten,
weil es sich um einen Beweisaufnahmetermin gehandelt habe. Soweit die Pro-
zessbevollmächtigte und der Geschäftsführer der Klägerin zu dem Beweisauf-
nahmetermin mit dem Flugzeug angereist seinen, handele es sich um erstat-
tungsfähige Kosten, weil es beiden Personen wegen der erheblichen Zeiter-
sparnis nicht zumutbar gewesen sei, eine kostengünstigere Anreise zu wählen.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die zu er-
stattenden Kosten belaufen sich - unter Einschluss des von der Klägerin geleis-
teten, unbestrittenen Gerichtsgebührenvorschusses über 135 € und entspre-
chender auf § 319 ZPO beruhender Korrektur der vordergerichtlichen Entschei-
dungen (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370, 373) - auf lediglich 429 €.
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a) Die unstreitig vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin kann Erstattung
von Anwaltsgebühren in Höhe von (netto) 177,50 € beanspruchen. Die Reise-
kosten ihrer Prozessbevollmächtigten über insgesamt 366,60 € sowie die gel-
tend gemachten Abwesenheitsgelder von insgesamt 112 € zuzüglich Umsatz-
steuer sind hingegen nicht erstattungsfähig.
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aa) Regelmäßig handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO),
wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen
an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertre-
tung beauftragt, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch
zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich
und sinnvoll ist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004,
1724; v. 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 jeweils m.w.N.).
In einem solchen Fall sind die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort an-
sässigen Rechtsanwaltes grundsätzlich erstattungsfähig (BGH, Beschl. v.
13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 4. Juli 2005 - II ZB
14/04, NJW-RR 2005, 1591 f).
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bb) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt freilich, sofern schon im
Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes
Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies
kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unterneh-
men handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung
verfügt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 856 f; v. 4. Juli 2005, aaO
S. 1591 f; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430 f). Ein ein-
gehendes persönliches Mandantengespräch kann zum anderen entbehrlich
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sein, falls die Sache von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, ei-
nen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Prozessbevollmächtigten um-
fassend über das Streitverhältnis ins Bild zu setzen. Dies kann anzunehmen
sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf-
weist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724 f; v.
25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f).
cc) Die Klägerin wäre als Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät in
vorliegender Sache ohne weiteres imstande gewesen, mit Hilfe eines ihrer
fachkundigen Mitarbeiter - etwa des Bürovorstehers - einen am Ort des Pro-
zessgerichts ansässigen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung sachgerecht zu
informieren. Gebührenforderungen wurzeln im Berufsrecht der Steuerberater,
die derartige alltägliche - auch in finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfah-
ren anfallende - Angelegenheiten auf ihre gut ausgebildeten Mitarbeiter delegie-
ren. Ebenso wie von einem eigene Ansprüche verfolgenden Rechtsanwalt
(BGH, Beschl. v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW
2004, 3187) kann von einem Steuerberater verlangt werden, die tatsächlichen
und rechtlichen Grundlagen einer eigenen Gebührenforderung, die - wie hier -
keine besondere Schwierigkeiten aufwirft, einem an einem anderen Ort nieder-
gelassenen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung in geeigneter Weise zur
Kenntnis zu geben. Bei dieser Sachlage sind weder Reisekosten noch Abwe-
senheitsgelder der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig.
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b) Die Klägerin kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an
dem Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht lediglich Erstattung von fikti-
ven Reisekosten in Höhe von 116,50 € für eine Bahnfahrt nebst Übernachtung,
aber nicht von Flugkosten in Höhe von 279,70 € beanspruchen.
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aa) Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Rei-
sekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwalt-
lich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen
Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Da der
Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste
Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das
Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstat-
ten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermög-
lichen. Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der
Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hin-
aus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits
hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten
materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die
Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§ 279
Abs. 3, § 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht
und zielführend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des
Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und
Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit
der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider ei-
nes Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Aus den genannten Er-
wägungen sind auch die durch die Teilnahme an einer Beweisaufnahme, an die
sich grundsätzlich eine mündliche Verhandlung anschließt (§ 370 ZPO), verur-
sachten Reisekosten der Partei erstattungsfähig, zumal hier zusätzlich der
Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) Bedeutung gewinnt. Sofern die
Partei in einem Beweisaufnahmetermin anwesend ist, können nicht selten et-
waige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigt
werden.
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Diese heute allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. OLG Celle NJW
2003, 2994; OLG München NJW-RR 2003, 1584; OLG Stuttgart JurBüro 2002,
536; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 91
Rn. 63; Zöller/Herget, aaO § 91 Rn. 13 "Reisekosten der Partei"; HK-ZPO/Gierl,
2. Aufl. § 91 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 16) bedeu-
ten indes nicht, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Par-
tei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig wären. Vielmehr kommt
eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine
gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus
persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann (OLG München NJW-RR 2003,
1584). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Reisekosten des Ge-
schäftsführers der Klägerin, der an dem Beweisaufnahmetermin aktiv mitgewirkt
hat, erstattungsfähig.
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bb) Jedoch hat der Geschäftsführer der Klägerin durch die Anreise mit
dem Flugzeug gegen die Obliegenheit verstoßen, unter mehreren gleich gearte-
ten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschl. v.
13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 11. November 2003
- VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430). Der Partei oder ihr Bevollmächtigter können
nicht - wie das Landgericht, das sich zu Unrecht auf Entscheidungen des KG
(MDR 2001, 473) und des LAG Bremen (NZA-RR 2004, 604) stützt, meint -
schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flug-
reise zu dem Ort des Prozessgerichts beanspruchen. Dies folgt bereits aus der
Verweisung des § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auf § 5 Abs. 1 und 3 JVEG
(vgl. Zöller/Herget, aaO), der eine Fahrtkostenerstattung über die Bahnkosten
hinaus nur unter besonderen Umständen vorsieht. In Übereinstimmung mit die-
ser Regelung wird eine Erstattung von Flugkosten in der Rechtsprechung nur
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gebilligt, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt (vgl. OLG Hamm NJW-
RR 1997, 768: Anreise der Partei aus Italien; OLG München OLGR 1996, 83:
Reise des Bevollmächtigten nach Israel zwecks Teilnahme an einer Zeugen-
vernehmung) oder die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu
den Kosten der Benutzung der Bahn stehen (OLG Naumburg JurBüro 2006, 87;
LAG Frankfurt LAG-Report 2001, 23 f Tz 14; LAG Kiel MDR 1994, 216 f). Dabei
ist auch zu berücksichtigen, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem
angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen (OLG
München aaO). Dies ist etwa bei kostspieligen Fahrten an den Gerichtsort in
Bagatellstreitigkeiten abzulehnen (OLG München NJW-RR 2003, 1584; OLG
Brandenburg MDR 2000, 1216 f).
Die Flugkosten in Höhe von 279,70 € betrugen beinahe die Hälfte des in
dem Beweisaufnahmetermin noch streitigen Klagebetrags in Höhe von 568,35 €
und standen damit - im Unterschied zu den von dem Landgericht angeführten
Entscheidungen (LAG Nürnberg AGS 2004, 366, 368; LAG Mainz NZA-RR
2003, 261; LAG Frankfurt LAGReport 2002, 23 f) - ersichtlich außer Relation
zum Gewicht der Sache. Nach den (groben) Feststellungen des Landgerichts
erforderte die Hin- und Rückreise mit dem Flugzeug unter Berücksichtigung der
Zeit der Terminswahrnehmung und des Umsteigens am Flughafen Frankfurt
vom Flugzeug in einen Zug nach Gießen und umgekehrt in etwa den Zeitauf-
wand eines Arbeitstages. Wäre der Geschäftsführer - wie die Prozessbevoll-
mächtigte der Klägerin zu dem ersten Verhandlungstermin - am Vorabend des
Termins mit der Bahn angereist, hätte er nach Wahrnehmung des Termins am
Folgetag auf gleiche Weise die Rückreise nach Dresden antreten können. Die
gewonnene Zeitersparnis beträgt bei dieser Sachlage allenfalls einen halben
Arbeitstag. Diese Verzögerung ist aber im Blick auf den geringen, ohne Zulas-
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sung nicht einmal berufungsfähigen (§ 511 Abs. 2 ZPO) Streitwert der Sache
und die Höhe der Flugkosten für die Klägerin ohne weiteres zumutbar.
Bei dieser Sachlage sind der Klägerin lediglich die Kosten einer fiktiven
Bahnfahrt nebst Übernachtung zu erstatten (ebenso KG MDR 2001, 473). Die-
se Kosten belaufen sich - entsprechend den von der Prozessbevollmächtigten
der Klägerin für den Verhandlungstermin beantragten Kosten - auf 45 € für die
Übernachtung sowie auf 71,50 € für die Bahnfahrt, so dass insgesamt Reise-
kosten in Höhe von 116,50 € zu erstatten sind.
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Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 24.11.2004 - 41 C 1745/03 -
LG Gießen, Entscheidung vom 22.02.2005 - 7 T 45/05 -