Urteil des BGH vom 12.06.2008

BGH (echter vertrag zugunsten dritter, vertrag zugunsten dritter, abschluss des vertrages, rechtliches gehör, behauptung, klausel, partei, auslegung, berlin, erwerber)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 222/07
vom
12. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des
11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 2007 auf-
gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwer-
de, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
400.852,83 €.
Gründe:
I.
Am 12. März 2001 schlossen die Kläger und die V. gesellschaft
mbH & Co. KG einen notariellen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung über ein
Townhouse auf dem Gelände einer ehemaligen Brauerei in B. . Die Ver-
käuferin wollte das Gelände durch den Bau von Eigentumswohnungen, Lofts,
Gewerbeflächen, Reihenhäusern, Tiefgaragen und Grünflächen in das sog.
V. -Quartier umgestalten.
1
- 3 -
Vor jeglicher grundbuchlichen Absicherung der Kläger, die das Town-
house seit Mitte 2002 bewohnen, wurde das Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen der Verkäuferin eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte die Erfüllung des
Kaufvertrages ab. Er verkaufte den gesamten Komplex im Mai 2002 an die Be-
klagte. In Ziffer II § 6 des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen nota-
riellen Kaufvertrages heißt es:
2
„Wohnungseigentumsverkäufe
Der Insolvenzverwalter hat gegenüber sämtlichen Käufern von
Wohneigentum die Nichterfüllung…gewählt. Rückgaben sind
größtenteils noch nicht erfolgt… Ein Teil dieser Käufer wird den
Wunsch äußern, mit dem Erwerber Verhandlungen mit dem Ziel
eines neuen Vertragsabschlusses zu führen. In solchen Fällen ist
der Erwerber verpflichtet, Kaufpreise nicht höher festzulegen als
80 % des ursprünglich beurkundeten Kaufpreises. Im Übrigen ist
der Käufer in der Kaufvertragsgestaltung im Rahmen des billigen
Ermessens frei. Insbesondere kann er Vereinbarungen zur Ände-
rung der dem jeweiligen Kaufvertrag zugrunde liegenden Tei-
lungserklärung sowie zur Einschränkung der Gewährleistung tref-
fen… Vorstehende Verpflichtungen des Erwerbers sind echter
Vertrag zugunsten Dritter, also jeweils zugunsten des einzelnen
Käufers.“
Die Kläger verlangen von der Beklagten den Abschluss eines notariellen
Kaufvertrages über das ursprünglich erworbene Townhouse zu 80 % des da-
mals vereinbarten Kaufpreises. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage
die Herausgabe des Townhouses und Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Das Kammergericht hat umgekehrt entschieden und die Revision nicht zuge-
lassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde möchten die Kläger die Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
3
- 4 -
II.
1. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da
das Berufungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
4
a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt
gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet
(BVerfG NJW 2003, 1655). Das ist unter anderem der Fall, wenn ein Gericht die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung
eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so
ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder
wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1761,
1762). Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Ge-
richt dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusi-
onsvorschriften, verletzt sie Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn sie - wie
hier - offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565).
5
b) Das Berufungsgericht hätte den von den Klägern angebotenen Beweis
zu den Gesprächen erheben müssen, die vor dem Verkauf des V. Quar-
tiers zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten im Hinblick auf die
Regelung in Ziffer II § 6 des Vertrages geführt worden sein sollen. Nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darle-
gungslast, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. z.B.
BGH, Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287; Urt. v. 21. Ja-
nuar 1999, VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Urt. v. 13. Juli 1998, II ZR
13/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 29. September 1992, X ZR 84/90, NJW-RR
1993, 189; Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888). Das trifft auf
die unter Beweis gestellte Behauptung der Kläger zu, es sei dem Insolvenzver-
6
- 5 -
walter mit der Aufnahme von Ziffer II § 6 des Kaufvertrages darum gegangen
sicherzustellen, dass die sog. Altkäufer einen eigenen Ankaufsanspruch zu
80 % des Kaufpreises durchsetzen könnten, wobei dies vor dem Vertragsab-
schluss mit den Vertretern der Beklagten besprochen und von diesen akzeptiert
worden sei. Erweist sich dieser Vortrag als zutreffend, kann kein vernünftiger
Zweifel bestehen, wie die Vertragsparteien die genannte Klausel verstanden
haben.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Kläger nicht
gehalten, die diesbezüglichen Vertragsverhandlungen in allen Details wieder-
zugeben. Insbesondere mussten sie nicht angeben, wer, wann, gegenüber
wem was genau gesagt hat (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 2007, II ZR 325/05, NJW-
RR 2007, 1483, 1486; Urt. v. 1. Juni 2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710,
2711). Die Angabe von Einzelheiten zu dem Zeitpunkt und dem Ablauf be-
stimmter Ereignisse ist nicht erforderlich, wenn diese – wie hier – für die
Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99,
NJW 2000, 3286, 3287; Urt. v. 21. Januar 1999, VII ZR 398/97, NJW 1999,
1859, 1860; Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888). Misst ihnen
das Gericht für die Zuverlässigkeit oder die Wahrscheinlichkeit der Behauptung
Bedeutung zu, sind sie durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnah-
me zu klären. Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrschein-
lichkeit einer Sachverhaltsschilderung im Übrigen ohne Bedeutung (Senat, Urt.
v. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; BGH, Urt. v. 13. Juli
1998, II ZR 13/97, NJW-RR 1998, 1409).
7
Eine Partei ist auch nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sach-
verhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet.
Dem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung
des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, eine Partei sei zur
8
- 6 -
Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet,
den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf ihre Be-
hauptungen einzulassen. Der Grundsatz besagt nur, dass dann, wenn infolge
der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr
den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der
Ergänzung bedarf (BGH, Urt. v. 1. Juni 2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710,
2711; Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888).
Zu beachten ist auch, dass eine Partei grundsätzlich Tatsachen behaup-
ten darf, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Din-
ge aber für wahrscheinlich hält. Die Grenze, bis zu der dies zulässig ist, ist erst
erreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf
begründet, eine Behauptung sei „ins Blaue hinein“ aufgestellt, mithin aus der
Luft gegriffen, und stelle sich deshalb als Rechtsmissbrauch dar (Senat, Urt. v.
13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; BGH, Urt. v. 1. Juni
2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711). Hiervon kann vorliegend keine
Rede sein.
9
c) Die von dem Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung zu
den Darlegungsanforderungen bei der Behauptung innerer Tatsachen ist nicht
einschlägig. Richtig ist zwar, dass die Behauptung, einer bestimmten vertragli-
chen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrun-
de, häufig eine innere Tatsache betrifft. In diesem Fall muss - weil andernfalls
die Erheblichkeit der Behauptung nicht überprüft werden kann - dargelegt wer-
den, anhand welcher Anknüpfungstatsachen, die innere Tatsache nach außen
in Erscheinung getreten sein soll (Senat, Urt. v. 7. April 2000, V ZR 36/99, NJW
2000, 2986; BGH, Urt. v. 29. März 1996, II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679).
Darum geht es hier aber nicht. Die Kläger haben nämlich nicht etwa behauptet,
zwischen den Vertragsparteien habe stillschweigendes Einverständnis bestan-
10
- 7 -
den, dass die zugunsten der Erwerber getroffene Regelung in einer bestimmten
Weise zu verstehen sei. Sie haben vielmehr vorgetragen und unter Beweis ge-
stellt, dass ein eigenes Ankaufsrecht der sog. Altkäufer in den Gesprächen vor
Abschluss des Vertrages seitens der Beklagten akzeptiert worden sei. Wenn
der behauptete übereinstimmende Wille aber darauf beruht, dass die Vertrags-
parteien darüber gesprochen haben, wie die umstrittene Klausel zu verstehen
ist, reicht es, ein solches Gespräch zu behaupten.
2. Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils erhält das Berufungs-
gericht auch Gelegenheit, seine Auslegung der streitgegenständlichen Klausel
zu überprüfen.
11
a) Schon nach deren Wortlaut drängt es sich geradezu auf, dass den Alt-
käufern ein eigenes Ankaufsrecht eingeräumt werden sollte. Beschränkte sich
die Verpflichtung der Beklagten darauf, mit ihnen Verhandlungen ohne jegliche
Abschlussverpflichtung zu führen, bliebe die Festlegung eines die Altkäufer be-
günstigenden Ankaufspreises folgenlos. Bei der Auslegung ist jedoch davon
auszugehen, dass vertragliche Festlegungen einen rechtserheblichen Inhalt
haben sollen. Deshalb ist einem Verständnis der Vorzug zu geben, bei dem
sich die Regelung nicht ganz oder teilweise als sinnlos erweist (vgl. Senat, Urt.
v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705; BGH, Urt. v. 7. März
2005, II ZR 194/03, NJW 2005, 2618). Auch ist nicht erkennbar, welches Inte-
resse der Insolvenzverwalter gehabt haben sollte, die Beklagte mittels eines
- ausdrücklich so bezeichneten - echten Vertrages zugunsten Dritter dazu zu
verpflichten, letztlich unverbindliche Verhandlungen mit den Altkäufern zu füh-
ren. Enthält die Klausel dagegen ein Ankaufsrecht, wäre sie geeignet, Scha-
densersatzansprüche der Altkäufer gegen die Gemeinschuldnerin wegen der
Nichterfüllung der ursprünglich geschlossenen Verträge abzuwenden oder zu
verringern. Dass sich die Beklagte in demselben Vertrag verpflichtet hat, andere
12
- 8 -
von der Gemeinschuldnerin abgeschlossene Verträge unmittelbar zu überneh-
men, stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Widerspruch
dar. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Beklagte in bestimmte Verträge un-
bedingt, in andere Verträge dagegen nur nach näher vereinbarten Maßgaben
eintreten sollte.
Wäre von der Auslegung des Landgerichts auszugehen, stünden das
Erwerbsrecht der Altkäufer und der Kaufpreis fest, während die Beklagte bei der
Gestaltung des Vertrages im Übrigen „im Rahmen billigen Ermessens“ frei wä-
re. Insoweit müssten Verhandlungen zwischen der Beklagten und den einzel-
nen Altkäufern stattfinden. Bei einem Streit darüber, ob die von der Beklagten
vorgegebenen übrigen Bedingungen billigem Ermessen entsprechen, könnten
die Verhandlungspartner erforderlichenfalls die Gerichte anrufen. Die Situation
wäre vergleichbar mit derjenigen bei Bestehen eines Vorvertrages, wenn sich
die Vertragsparteien nicht über den Inhalt des noch abzuschließenden Haupt-
vertrages einigen können. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. Mai
2006 (V ZR 97/05, NJW 2006, 2843), das sich auch mit der Frage des richtigen
Klageantrages in einem solchen Fall befasst.
13
b) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass aus der Zurückweisung
der Nichtzulassungsbeschwerde einer anderen Altkäuferin (Beschluss vom
9. Februar 2006, V ZR 128/05) kein Präjudiz für die Vertragsauslegung folgt.
Zwar hatte das damalige Berufungsgericht der streitgegenständlichen Klausel
ebenfalls kein Ankaufsrecht der Erwerberin entnommen. Hierauf kam es bei der
Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht an. Die Erwerbe-
rin hatte nämlich ein Reihenhaus auf einem real geteilten Grundstück gekauft,
die (hiesige) Beklagte war jedoch nur bereit, das Haus in der Rechtsform des
Wohnungseigentums (erneut) an sie zu verkaufen. Die Altkäuferin vertrat dem-
gegenüber die Auffassung, einen Anspruch auf Erwerb von Realeigentum zu
14
- 9 -
haben. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, selbst wenn sich aus Ziffer
II § 6 ein Ankaufsrecht der Alterwerber ergebe, halte es sich jedenfalls im Rah-
men des der (hiesigen) Beklagten eingeräumten billigen Ermessens bei der
Vertragsgestaltung im Übrigen, wenn sie nur anbiete, das Reihenhaus in der
Rechtsform des Wohnungseigentums zu verkaufen, war selbständig tragend
und gab keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
Weiter vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht
nicht gehindert ist, die Frage, ob die Kläger einen Anspruch auf Erwerb des ur-
sprünglich gekauften Townhouses in Form von Realeigentum haben, anders als
in dem vorangegangenen Verfahren zu beantworten. Der Zurückweisung
15
- 10 -
der Nichtzulassungsbeschwerde kann keine umfassende Billigung der Ver-
tragsauslegung in diesem Punkt entnommen werden, sondern nur, dass keiner
der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsgründe vorlag, die Aus-
legung also insbesondere nicht als willkürlich angesehen worden ist.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2004 - 11 O 405/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2007 - 11 U 10/04 -