Urteil des BGH vom 13.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 383/08
vom
19. Dezember 2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 176 a Abs. 2 Nr. 1
Die Qualifikation des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist bei Ejakulation in den Mund
des Tatopfers erfüllt.
BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08 - Landgericht Gera
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 16. April 2008 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-
lenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die
Revision des Angeklagten, die insbesondere rügt, dass die Voraussetzungen
des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt seien. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
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1. Nach den Urteilsfeststellungen rief der Angeklagte an einem Tag im
Februar 2005 seine siebenjährige Tochter M. zu sich in sein Büro. Er
führte die Hand des Kindes an sein unbekleidetes Geschlechtsteil und veran-
lasste es, an seinem Penis zu manipulieren. Er forderte es dann auf, sein Ge-
schlechtsteil in den Mund zu nehmen, was das Kind ablehnte. Daraufhin gebot
ihm der Angeklagte, die Augen zu schließen, und ejakulierte in seinen Mund.
Auf seine Anweisung schluckte seine Tochter das Ejakulat.
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2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht
hat die Tat zu Recht als schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes nach §
176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt. Nach § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB wird der
sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB
mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person über
achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle
Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit
einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Diese Voraussetzungen liegen
hier vor.
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Der Senat folgt nicht dem Vorbringen der Revision, dass der Qualifikati-
onstatbestand nicht erfüllt sei, weil nicht der Penis des Angeklagten, sondern
nur das Ejakulat in den Mund des Kindes gelangt sei.
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Die Strafvorschrift des § 176 StGB schützt die ungestörte sexuelle Ent-
wicklung von Kindern. Der Begriff „Eindringen in den Körper“ in § 176 a Abs. 2
Nr. 1 StGB umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie
unter erhöhte Strafdrohung (BGHSt 45, 131, 132). Er ist nicht auf den Beischlaf,
den Anal- und Oralverkehr beschränkt (BGH NJW 2000, 672 m. Anm. Renzi-
kowski NStZ 2000, 367). Erfasst wird sowohl das Eindringen in den Körper des
Opfers als auch in den des Täters (BGHSt 45, 131, 133 m. Anm. Hörnle NStZ
2000, 310). „Eindringen“ erfordert eine Penetration des Körpers. Es liegt nicht
vor, wenn das Kind mit dem Mund den Penis des Täters nur berührt (BGH NStZ
2000, 27). „Eindringen“ in einen Körper können jedoch auch Flüssigkeiten (vgl.
Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache [2002]). Eine Penetrati-
on des Körpers ist daher gegeben, wenn Sperma des Täters in den Mund des
Opfers gelangt. Weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch Sinn und
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Zweck der Regelung gebieten eine Einschränkung des Wortlautes auf eine Pe-
netration mit Körperteilen oder festen Gegenständen.
a) Der Qualifikationstatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde als
§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164)
in das Strafgesetzbuch eingeführt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs
sollten die Qualifikationsmerkmale im Wesentlichen den Regelbeispielen der
besonders schweren Fälle des § 177 StGB in der Fassung des 33. StrÄndG
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) nachgebildet werden. Der Entwurf des
6.
StrRG verweist ausdrücklich auf die Gesetzgebungsmaterialien zum
33. StrÄndG (BT-Drucks. 13/7164 S. 32). Die heutige Fassung des § 177
Abs. 2 Nr. 1 StGB beruht auf einer Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und der FDP vom 27. September 1995 (BT-Drucks. 13/2463)
und floss später unverändert in einen letztlich verabschiedeten interfraktionellen
Entwurf zahlreicher Bundestagsabgeordneter vom 21. März 1997 (BT-Drucks.
13/7324) ein. In beiden Begründungen heißt es gleich lautend, dem erzwunge-
nen Beischlaf sollten ähnliche sexuelle Handlungen gleichgestellt werden, die
das Opfer besonders erniedrigten. „Hiermit wird vor allem das Eindringen des
Geschlechtsgliedes in den Körper als orale oder anale Penetration erfasst.
Aber auch das Eindringen mit Gegenständen kann eine in gleicher Weise belas-
tende oder erniedrigende Verhaltensweise darstellen, die unter das zweite Re-
gelbeispiel fällt“ (BT-Drucks. 13/2463 S. 7; 13/7324 S. 6).
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Die Gesetzgebungsmaterialien belegen danach, dass der Gesetzgeber
eine umfassende Regelung treffen wollte, um besonders schwerwiegende se-
xuelle Handlungen zu erfassen. Anders als in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB stellt
§ 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB aber nicht auf eine besondere Erniedrigung des Op-
fers ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches als schwer-
wiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist. Weiterer
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maßgebender Grund für die Gesetzesverschärfung war neben der besonders
nachhaltigen Beeinträchtigung des Opfers die Möglichkeit, es mit Aids zu infi-
zieren und die entsprechende Angst des Opfers (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 32
i. V. m. BT-Drucks. 13/2463 S. 6 und BT-Drucks. 13/7324 S. 5). Diese Gefahren
bestehen gleichermaßen beim Ejakulieren in den Mund des Opfers.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Ejakulieren auf den
(nackten) Körper eine sexuelle Handlung mit Körperkontakt (so zu § 178 Abs. 1
StGB a. F. BGH NStZ 1992, 433 m. w. N.). Die sexuelle Handlung am Tatopfer
setzt körperliche Berührung voraus, der Täter muss mit seiner sexuellen Hand-
lung auf den Körper des Tatopfers einwirken, ihn in Mitleidenschaft ziehen. Er-
forderlich ist, dass der Körper des anderen selbst - nicht nur seine Kleidung und
gegebenenfalls seine psychische Verfassung - in Mitleidenschaft gezogen wird.
Dies hat der Senat für den Fall verneint, dass das Opfer eine Lederjacke trug,
auf die ejakuliert wurde. Demgegenüber reicht die Berührung des (nackten)
Körpers durch Sperma des Täters als körperliche Einwirkung. Dringt dann aber
das Sperma in eine Körperöffnung des Opfers ein, handelt es sich nicht nur um
eine sexuelle Handlung mit Körperkontakt, sondern auch um eine solche, die
mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist.
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c) Die notwendige Begrenzung des Tatbestandes leisten bei § 176 a
Abs. 2 Nr. 1 StGB das Erfordernis einer im Hinblick auf das geschützte Rechts-
gut erheblichen sexuellen Handlung nach § 184 g Nr. 1 StGB und das Tatbe-
standsmerkmal der Beischlafähnlichkeit der Tathandlung (vgl. zu letzterem Fi-
scher StGB 56. Aufl. § 176 a Rdn. 8, § 177 Rdn. 71). Diese Kriterien sind auch
in den Fällen des Eindringens mit Flüssigkeiten oder breiigen Gegenständen in
den Mund zu prüfen. An der Sexualbezogenheit und der „Beischlafähnlichkeit“
von Handlungen, bei denen die Tathandlung entweder auf Seiten des Opfers
oder des Täters unter Einbeziehung des Geschlechtsteils geschieht, besteht
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allerdings nach der gesetzgeberischen Bewertung kein Zweifel (BGH NJW
2000, 672). Damit erfasst der Tatbestand aber ohne Weiteres auch Fälle, in
denen der Täter aus seinem Geschlechtsteil Sperma in den Mund des Opfers
spritzen lässt.
VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
ist an der Unterschrift verhindert.
Rothfuß
Appl Schmitt