Urteil des BGH vom 11.10.2012

BGH: könig, verwertung

5 StR 422/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.
zu 2.: versuchten Totschlags u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 1. Februar 2012 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen, der Angeklagte H. auch die dem Neben-
kläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der rechtsfehlerhaften Berücksichtigung früheren Schweigens (vgl. nur
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001
– 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261
Aussageverhalten 21) im Rahmen der Bewertung der erst im Laufe der
Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten H. be-
ruht das Urteil nicht. Angesichts der sorgfältigen inhaltlichen Auseinanderset-
zung mit der Einlassung des Angeklagten, die die Strafkammer für unschlüs-
sig und zudem aufgrund des eingehend gewürdigten Ergebnisses der Be-
weisaufnahme für widerlegt hält, schließt der Senat aus, dass das Landge-
richt ohne die unzulässige Verwertung des Aussageverhaltens zu einem an-
deren Ergebnis gelangt wäre.
Basdorf Raum Schaal
König Bellay