Urteil des BGH vom 16.02.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 68/05
Verkündet
am:
16. Februar 2006
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Dc; Nieders. WasserG § 84
Zu den Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Stauanlage bei Hochwasser.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - III ZR 68/05 - OLG Celle
LG Verden
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in R. in der M. Straße einen
Einzelhandel für Büroartikel und eine Druckerei. Ca. 50 m nördlich unterquert
der sogenannte M. , ein Arm der Wiedau, die M. Straße. Unmit-
telbar an dem Brückenbauwerk befindet sich ein zu einer Wassermühle des
Beklagten gehörendes bewegliches Stauwehr. Das Sommerstauziel hierfür ist
seit einer Entscheidung des Kreisausschusses des Kreises R. vom
29. September 1921 auf 19,35 m über NN festgesetzt.
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In den Tagen vor dem 17. Juli 2002 kam es Norddeutschland zu ergiebi-
gen Regenfällen. Weitere Niederschläge vom 18. und 19. Juli 2002 bewirkten
unter im Einzelnen streitigen Umständen eine Überschwemmung großer Teile
der M. Straße, durch die auch das Hausgrundstück der Klägerin überflutet
wurde. Für ihren auf 361.237,60 € bezifferten Schaden macht die Klägerin den
Beklagten verantwortlich. Sie hat vorgetragen, er habe das Stauwehr nicht, wie
erforderlich, bereits am 17. Juli 2002, als das Sommerstauziel überschritten
worden sei, oder zumindest in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2002 voll-
ständig geöffnet, sondern erst am 19. Juli 2002 gegen 12.30 Uhr. Hierdurch
bedingt habe sich das Wasser oberhalb des Wehrs und in der M. Straße
bis zu einem Wasserstand von 20,48 m über NN aufgestaut. Hätte der Beklagte
demgegenüber sein Stauwehr rechtzeitig geöffnet, wäre die festgesetzte Stau-
höhe nicht überschritten und die Überschwemmung vermieden worden.
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Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat
sie abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision
verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich nicht feststellen, dass
der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Eine Haf-
tung lasse sich nur begründen, wenn der Beklagte als Staurechtsinhaber seiner
Verpflichtung, die Wehrklappen rechtzeitig im Falle einer Überschwemmungs-
gefahr zu öffnen, nicht nachgekommen sei. Es lasse sich jedoch unabhängig
von einer etwaigen objektiven Pflichtwidrigkeit jedenfalls nicht feststellen, zu
welchem Zeitpunkt der Beklagte bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt eine Hochwassergefahr für das Stadtgebiet habe erkennen können und
ob er dann noch eine Überschwemmung durch vollständiges Niederlegen des
Wehrs hätte vermeiden können. Eine Beobachtungspflicht hinsichtlich der
Hochwassergefahr habe jedenfalls nicht ihm, sondern dem Landkreis obgele-
gen. Der Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, Gefahren abzuwenden, die er
selbst an Ort und Stelle habe erkennen können. Alles andere sei in den admi-
nistrativen Bereich gefallen, so dass eine prophylaktische Öffnung des Wehrs
von ihm nicht habe erwartet werden können.
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Das Sommerstauziel spiele bezüglich der Hochwassergefahr keine Rolle.
Die Staumarke habe nicht die Funktion eines Hochwasserschutzes, sondern
solle einen Ausgleich zwischen den Interessen des Beklagten als des Betrei-
bers der Wassermühle (der einen möglichst großen Wasservorrat, also eine
möglichst hohe Staumarke, besitzen wolle) und denen der Oberlieger (deren
Wiesen nicht zu feucht werden sollten) sowie der Unterlieger (die auf einen aus-
reichenden Wasserzufluss angewiesen seien) herbeiführen. Aus einer
Überschreitung der Stauhöhe könne die Klägerin deshalb als nicht zu dem
durch das Stauziel geschützten Personenkreis gehörende Geschädigte nichts
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herleiten. Es komme daher auch nicht darauf an, wann der Beklagte oder sonst
jemand die Haltung des Stauziels letztmals kontrolliert habe.
Der Beklagte sei außerdem nicht etwa verpflichtet gewesen, sich Kennt-
nis über die Pegelstände zu verschaffen, um eine Hochwassergefahr zu klären.
Denn die Gefahrenabwehr und damit auch der Hochwasserschutz habe dem
Landkreis oblegen. Im Übrigen hätte die bloße Kenntnis der Pegelstände auch
nicht ausgereicht. Der Beklagte hätte sich vielmehr zusätzlich über die Situation
in den Überschwemmungsgebieten der Rodau und der Wiedau informieren und
die Frage der Wassersättigung beurteilen müssen. Die Klärung dieser Fragen
sei aber in den administrativen Bereich des Landkreises gefallen, der gerade
keine Veranlassung gesehen habe, dem Beklagten nach § 84 des Nieder-
sächsischen Wassergesetzes (NWG) aufzugeben, die beweglichen Teile der
Stauanlage zu öffnen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Stau-
marke zu senken.
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II.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1.
Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Schadenser-
satzansprüche gegen den Beklagten - nur - unter dem Gesichtspunkt einer Ver-
kehrssicherungspflichtverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) geprüft, auch soweit es
um die Einhaltung der festgesetzten Stauhöhe geht.
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a) Die dem jetzigen Niedersächsischen Wassergesetz vorausgegange-
nen gesetzlichen Regelungen in § 101 des Preußischen Wassergesetzes
(PrWG) hatten zwar noch ausdrückliche Vorschriften über das Stauziel enthal-
ten. Danach durfte das Wasser bei Stauanlagen nicht über die durch die Stau-
marke festgesetzte Höhe aufgestaut werden (Absatz 1). Sobald das Wasser
über diese Höhe wuchs, hatte der Unternehmer durch Öffnen der beweglichen
Teile der Stauanlage und durch Wegräumen aller Hindernisse (Treibzeug, Eis,
Geschiebe und dergleichen) den Abfluss des Wassers ohne Anspruch auf Ent-
schädigung sogleich und unausgesetzt so lange zu befördern, bis das Wasser
wieder auf die Höhe der Staumarke gesunken war (Absatz 2 Satz 1). Diese
Vorschriften wurden allgemein als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2
BGB verstanden (Bergdolt, Preußisches Wasserrecht, 1957, Anm. zu § 101;
Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 3./4. Aufl. unver-
änderter Nachdruck 1955, § 101 Anm. 5; Wulff, Wassergesetz, 2. Aufl. 1928,
§ 101 Anm. 1; entsprechend zu der ähnlichen Bestimmung des Art. 31 BayWG:
BayObLGZ 1980, 65, 70; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand
Juni 1995, Art. 31 Rn. 35; zu § 41 Abs. 1 HessWG a.F.: Becker, HessWG,
3. Aufl. 1997, § 41 Rn. 1; s. auch Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR
200/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 151). Sie sind mit diesem Inhalt aber nicht in das
niedersächsische Wasserrecht übernommen worden; lediglich das in § 101
Abs. 2 Satz 2 PrWG normierte, hier nicht unmittelbar einschlägige Eingriffsrecht
der Wasserpolizeibehörde bei Hochwasser entspricht dem heutigen § 84 NWG.
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b) Eine gesetzliche Verpflichtung zum Hochwasserschutz bei Einwirkun-
gen auf ein Gewässer enthält seit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690)
allerdings § 1a Abs. 2 WHG. Danach ist jedermann verpflichtet, bei Maßnah-
men, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die
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nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um (unter anderem)
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
Wegen ihrer gemeinwohlbezogenen Zielrichtung und ihres pauschalen Charak-
ters ist diese Regelung jedoch nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2 BGB anzusehen (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl.
2004, Rn. 165; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 1a Rn. 24; Knopp
in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand September 2002, § 1a Rn. 22).
c) Ob § 313 StGB als Schutzgesetz gilt, wie die Revision meint, kann
offen bleiben. Aus dem dort normierten, ebenfalls allgemein gefassten Verbot,
Überschwemmungen herbeizuführen, ergäben sich jedenfalls keine über die
zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Handlungspflichten.
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2.
Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder
andauern lässt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu
treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (Senatsurteil
BGHZ 121, 367, 375; BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - NJW-RR
2003, 1459; Urteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 - NJW 2004, 1449, 1450;
Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 - Rn. 11; Senatsurteil vom
2. Februar 2006 - III ZR 159/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils
m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maß-
nahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsich-
tiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schä-
den zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich für ein sachkundiges Ur-
teil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden
können (BGH, Urteile vom 15. Juli 2003 aaO S. 1459 f.; vom 3. Februar 2004
aaO und vom 20. Dezember 2005 aaO).
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3.
a) Diese Grundsätze gelten - auch mit Rücksicht auf das erwähnte, für
jedermann geltende Gebot des Hochwasserschutzes bei Einwirkungen auf Ge-
wässer nach § 1a Abs. 2 WHG (dazu näher Breuer, aaO, Rn. 164 f.; Czy-
chowski/Reinhardt, aaO, § 1a Rn. 16 ff.) - ebenso für den den Wasserabfluss
behindernden und dadurch insbesondere bei Hochwasser Dritte gefährdenden
Betrieb einer Stauanlage. Dabei besteht ein Gebot, Maßnahmen zur Gefahren-
abwehr zu ergreifen, zumindest dann, wenn die Grenzen des bestehenden
Staurechts überschritten sind und der Betreiber sich deshalb auf keine ge-
schützten Eigeninteressen mehr stützen kann. Das ist spätestens mit dem Zeit-
punkt der Fall, in dem der Wasserstand die zulässige Stauhöhe übersteigt. Der
Stauberechtigte hat daher auch ohne behördliche Weisung von sich aus ein-
zugreifen und das Wehr in dem notwendigen Umfang zu öffnen oder sonstige
Abflusshindernisse zu beseitigen, sobald das Hochwasser die obere Staumarke
erreicht und weiter zu steigen droht. Dass das Niedersächsische Wassergesetz
auf eine entsprechende ausdrückliche Regelung wie in § 101 Abs. 2 Satz 1
PrWG verzichtet, ist ohne Bedeutung. Eine dahingehende Handlungspflicht des
Betreibers ist auch beim Fehlen einer besonderen gesetzlichen Vorschrift Inhalt
des Staurechts selbst. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts be-
schränkt sich der Schutzbereich dieser Verpflichtung auch nicht auf die Ober-
und Unterlieger des Gewässers, sondern schließt wie allgemein die Verkehrssi-
cherungspflichten grundsätzlich jeden durch den gefährlichen Zustand beein-
trächtigten Dritten ein. Dazu gehört hier die Klägerin mit ihrem im Hochwasser-
bereich gelegenen Gewerbebetrieb.
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b) Darüber hinaus kann es entgegen dem Berufungsgericht für den
Betreiber eines Stauwehrs aber auch geboten sein, bereits vorsorglich bei dro-
hendem Hochwasser Schutzvorkehrungen zu treffen und die beweglichen Teile
seiner Stauanlage zu öffnen. Die Ausübung des Staurechts ist aus Gründen
des Gemeinwohls von vornherein mit der Pflicht zu schadensverhütenden oder
-vorbeugenden Maßnahmen belastet (Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, NWG,
Stand Juni 1999, § 84 Rn. 3). § 84 NWG enthält insoweit zwar nur eine Er-
mächtigung für wasserbehördliche Anordnungen gegenüber dem Unternehmer.
Das ist im Kern jedoch gleichzeitig ein privatrechtliches Gebot der Verkehrssi-
cherung zum Schutze Dritter. Eine eigene Handlungspflicht des Inhabers setzt
allerdings voraus, dass er nach seinen eigenen, regelmäßig beschränkten Er-
kenntnismöglichkeiten mit dem alsbaldigen Eintritt von Hochwasser rechnen
muss. Hierzu braucht er, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht selbst
die Pegelstände im Einzugsbereich des Gewässers abzufragen und darauf ge-
stützt eine eigene Hochwasserprognose zu treffen. Er darf sich jedoch anderer-
seits allgemein oder ihm selbst zugänglichen Informationsquellen nicht ver-
schließen und wird deshalb vor allem Hochwassermeldungen in den Medien
sowie Geschwindigkeit und Maß des Wasseranstiegs an dem Stauwehr beob-
achten müssen. Drängt sich unter solchen Umständen die Gefahr eines Hoch-
wassers und einer Überschwemmung im Bereich der Wehranlage auf, ist unab-
hängig von einem behördlichen Einschreiten ein Öffnen der Schütze oder Klap-
pen in dem erforderlichen Umfang veranlasst, noch bevor der Wasserspiegel
die zulässige Stauhöhe erreicht.
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4.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Streitfall nicht ge-
prüft. Sein Urteil kann darum nicht bestehen bleiben. Die Zurückverweisung gibt
dem Berufungsgericht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen nachzuholen.
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Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 O 564/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.03.2005 - 9 U 140/04 -