Urteil des BGH vom 09.05.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 220/99
Verkündet am:
9. Mai 2000
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 166 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1, 819 Abs. 1
AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4
Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nrn. 3, 6
a) Die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse kann nach Einlösung
des Schecks durch die Bezogene und Erhalt des Scheckgegenwerts die
Vorbehaltsgutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Scheckein-
reichers nicht mit der Begründung rückgängig machen, sie sei der Bezo-
genen zur Rückgabe des Gegenwertes verpflichtet.
b) Hat die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse den empfangenen
Scheckgegenwert der Bezogenen zurückzugeben, weil sie ihre durch das Or-
derscheckabkommen begründete Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
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Indossamentenkette verletzt hat, schuldet sie dem Einreicher nicht die Heraus-
gabe des Scheckgegenwerts gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB.
c) § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB entsprechend
anwendbar, wenn einem anderen ohne Vollmachterteilung die tatsächli-
che Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Ver-
tragsverhältnis selbständig wahrzunehmen.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und
Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
8. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 13. Juli 1999 wird auf ihre Kosten zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten vor allem über die Berechtigung der be-
klagten Sparkasse zur Stornierung der Gutschrift eines verfälschten
Orderschecks auf dem Girokonto der Klägerin.
Die Klägerin gestattete ihrem Sohn, einen Orderscheck über ihr
Girokonto bei der Beklagten einzuziehen. Ihr war nicht bekannt, daß ihr
Sohn unberechtigt in den Besitz des Schecks gelangt war. Der Scheck
war auf die F. & K. bv in den Niederlanden ausgestellt und trug auf der
Rückseite ein gefälschtes Indossament an die Order des Sohnes der
Klägerin. In dem dabei verwandten Namensstempel fehlte in dem W ort
"K." das zweite N.
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Die Beklagte schrieb den Scheckbetrag dem Konto der Klägerin
am 28. Januar 1998 unter Vorbehalt gut und legte den Scheck der Be-
zogenen vor, die ihn dem Ausstellerkonto belastete und dem Konto der
Beklagten gutschrieb. Nachdem die Beklagte der Klägerin am
4. Februar 1998 auf Anfrage die endgültige Gutschrift bestätigt hatte,
hob die Klägerin am 5. und 6. Februar 1998 19.000 DM und 18.600 DM
ab und übergab diese Beträge ihrem Sohn.
Die Bezogene gab der Beklagten am 12. Februar 1998 nach einer
Beanstandung des Ausstellers den Scheck wegen des gefälschten In-
dossaments zurück. Daraufhin belastete die Beklagte am 16. Februar
1998 das Konto der Klägerin mit dem Scheckbetrag. Da das Konto in-
folgedessen einen Debetsaldo aufwies, belastete die Beklagte es in der
Folgezeit mit Kredit- und Überziehungszinsen.
Das Landgericht hat der Klage festzustellen, daß der Beklagten
der rückbelastete Scheckbetrag und die dadurch bedingten Zinsbeträge
nicht zustehen, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage, ein-
schließlich des Hilfsantrages, die Beklagte zu verurteilen, dem Konto
der Klägerin 37.600 DM gutzuschreiben, abgewiesen. Mit der
- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Haupt- und Hilfs-
antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit folgen-
der Begründung abgewiesen:
Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die streitigen Belastungen auf
dem Konto der Klägerin rückgängig zu machen. Gemäß Nr. 23 Abs. 2
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Beklagte berechtigt
gewesen, das Konto der Klägerin mit dem Scheckbetrag sowie den Zin-
sen zu belasten. Der Scheck sei zwar von der Bezogenen eingelöst
worden. Die Beklagte sei aber wegen der von ihr übersehenen Fäl-
schung des Indossaments nach dem Orderscheckabkommen zur Rück-
nahme des Schecks verpflichtet gewesen. Selbst wenn eine solche
Pflicht nicht bestanden haben sollte, könne die Klägerin sich gemäß
§ 242 BGB nicht auf eine freiwillige Rückerstattung des Scheckbetra-
ges an die Bezogene berufen, weil ihr in entsprechender Anwendung
des § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis ihres Sohnes von dem gefälschten
Indossament zuzurechnen sei.
Die Auskunft der Beklagten vom 4. Februar 1998, der Scheck sei
endgültig eingelöst, begründe keinen Anspruch der Klägerin auf Ersatz
ihres Vertrauensschadens. Da sie entsprechend § 166 Abs. 1 BGB als
bösgläubig anzusehen sei, habe die Auskunft bei ihr kein Vertrauen
erwecken können. Die Fahrlässigkeit, die der Beklagten bei der Prü-
fung des Indossaments möglicherweise unterlaufen sei, falle gegenüber
der Klägerin nicht ins Gewicht, da diese gemäß § 166 Abs. 1 BGB so
zu behandeln sei, als ob sie die Fälschung des Indossaments gekannt
habe.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand.
1. Der auf negative Feststellung gerichtete Hauptantrag der Kla-
ge ist zulässig, aber unbegründet.
a) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256
Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens der Ansprüche, gegen die sich ihre Klage richtet. Die Be-
klagte hat sich dieser Ansprüche berühmt, indem sie sie auf dem Konto
der Klägerin gebucht und in die Berechnung der Tages- und Rech-
nungsabschlußsalden einbezogen hat. Damit hat die Beklagte Zah-
lungsansprüche geltend gemacht und nicht lediglich die Vorbehaltsgut-
schrift des Scheckbetrages mit deklaratorischer W irkung storniert.
b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, stand der Be-
klagten, wie die Revision zu Recht geltend macht, ein Recht zur Stor-
nierung gemäß Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Nr. 23 Abs. 2
Satz 1 und 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung Janu-
ar 1993) nicht zu. Nach dieser Bestimmung kann eine Sparkasse die
Vorbehaltsgutschrift eines Scheckbetrages rückgängig machen, wenn
der Scheck nicht eingelöst wird oder der Sparkasse der Gegenwert
nicht zugeht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Scheck ist von der bezogenen Bank eingelöst worden, weil
sie das Ausstellerkonto mit dem Scheckbetrag belastet und die Bela-
stungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer
Vornahme rückgängig gemacht hat (Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken).
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Der Beklagten ist der Gegenwert entgegen der Ansicht des Be-
rufungsgerichts auch zugegangen. Anders als in dem Fall, der dem vom
Berufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 6. Mai 1997 - XI ZR
135/96 (NJW 1997, 2112, 2113 = BGHZ 135, 307, 313 f.) zugrunde lag,
ist der Scheckbetrag der Beklagten von der Bezogenen zur Verfügung
gestellt worden. Die Beklagte hat daraufhin den Scheckbetrag dem
Konto der Klägerin endgültig gutgeschrieben, der Klägerin die endgülti-
ge Gutschrift ausdrücklich bestätigt und sie in Höhe von 37.600 DM
über den Scheckbetrag verfügen lassen. Die spätere Rückgabe des
Gegenwertes an die Bezogene begründet nach dem eindeutigen W ort-
laut der Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 AGB-Sparkassen selbst dann kein Stornie-
rungsrecht, wenn die Beklagte hierzu verpflichtet war. Das Stornie-
rungsrecht trägt dem Vorbehaltscharakter der Gutschrift Rechnung und
reicht nicht weiter als der Vorbehalt, der mit der Einlösung des Schecks
und dem Eingang des Gegenwertes entfällt.
c) Die negative Feststellungsklage scheitert aber daran, daß der
Beklagten die auf dem Konto der Klägerin gebuchten Ansprüche zuste-
hen.
aa) Der in das Kontokorrent eingestellte und verrechnete An-
spruch auf Rückzahlung des Scheckbetrages in Höhe von
42.479,52 DM ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet.
(1) Die Klägerin hat durch die endgültige Gutschrift des Scheck-
betrages einen Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldverspre-
chens oder Schuldanerkenntnisses (§§ 780 f. BGB) gegen die Beklagte
erlangt (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, W M 1991,
1152 m.w.Nachw.). Der Anspruch beruht auf einer Leistung der Be-
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klagten an die Klägerin. Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden
Feststellungen dafür getroffen, daß bei der Einreichung des Schecks
zwischen dem Sohn der Klägerin und der Beklagten ein selbständiger
Inkassovertrag zustande gekommen ist, auf dessen Grundlage die Be-
klagte eine Leistung an den Sohn der Klägerin erbracht haben könnte.
Der Sohn der Klägerin hat zwar das Scheckeinreichungsformular mit
seinem Namen ohne Vertretungszusatz unterschrieben. Der einge-
reichte Scheck war auch an seine Order indossiert. Der in beiden Fäl-
len verwandte Nachname des Sohnes stimmt aber mit dem der Klägerin
überein. Der in dem Indossament zusätzlich erwähnte Vorname des
Sohnes ist mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt und hat deshalb kei-
ne wesentliche Unterscheidungskraft. Daß die Beklagte trotz der Na-
mensgleichheit und der engen Verwandtschaft zwischen der Klägerin
und ihrem Sohn mit dem Einreicher einen selbständigen womöglich
entgeltlichen Inkassovertrag schließen wollte, ist ebensowenig festge-
stellt wie ein auf Abschluß eines solchen Vertrages gerichteter W ille
des Sohnes der Klägerin. Auch die Klägerin als Leistungsempfängerin
hatte keinen Grund zu der Annahme, zwischen ihrem Sohn und der Be-
klagten sei neben ihrem Girovertrag mit der Beklagten ein selbständi-
ger Inkassovertrag geschlossen worden. Da sie ihrem Sohn gestattet
hatte, den Scheck über ihr Girokonto einzuziehen, mußte sie davon
ausgehen, daß ihr Sohn ihr aus dem Girovertrag folgendes Recht, die
Beklagte zum Scheckinkasso anzuweisen (§ 665 BGB; BGHZ 118, 171,
176), ausnutzte.
(2) Die Leistung der Beklagten an die Klägerin ist ohne rechtli-
chen Grund erfolgt, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen An-
spruch gemäß §§ 667, 675 BGB auf die Gutschrift hatte. Eine Inkasso-
bank hat zwar grundsätzlich nach Einlösung des Schecks durch die Be-
zogene die erlangte Deckung an den Einreicher herauszugeben (Nob-
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be, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 61
Rdn. 36). Dies gilt aber - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des
Auftragsrechts, daß der Beauftragte durch den Auftrag weder gewinnen
noch verlieren soll (Staudinger/W ittmann, BGB 12. Aufl. § 667
Rdn. 12) - dann nicht, wenn die Inkassobank der Bezogenen zur Rück-
gabe der erlangten Deckung verpflichtet ist. So liegt es hier.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe der erlangten
Deckung an die Bezogene folgt aus Nr. 6 Abs. 2 in Verbindung mit
Nr. 3 des bei der Hereinnahme des Schecks durch die Beklagte im Ja-
nuar 1998 geltenden Abkommens zur Vereinfachung des Einzugs von
Orderschecks in der am 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Fassung vom
Mai 1996 (Orderscheckabkommen, abgedruckt in Hellner/Steuer,
Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1114; jetzt: Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2
und VII Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens über den Einzug von Schecks
(Scheckabkommen) in der am 7. September 1998 in Kraft getretenen
Fassung vom 5. November 1997). Danach hat die Inkassobank der Be-
zogenen einen aus der nicht ordnungsgemäßen Prüfung der Indossa-
mentenkette entstehenden Schaden zu ersetzen.
(a) Die Beklagte hat ihre Pflicht gemäß Nr. 3 des Orderscheckab-
kommens, die Legitimation des Scheckeinreichers durch eine ord-
nungsgemäße Indossamentenkette im Sinne von Art. 35 ScheckG zu
prüfen, schuldhaft verletzt. Sie hat übersehen, daß der auf dem Scheck
angegebene Name des Schecknehmers seinem äußeren Bild nach nicht
mit dem des Indossanten übereinstimmt, sondern in dem Namensstem-
pel des Indossanten ein N fehlt. Die äußere Namensgleichheit zwi-
schen der Unterschrift des Indossanten und dem Namen des Scheck-
nehmers bzw. Vorindossatars (vgl. für Art. 16 Abs. 1 W G: BGH, Urteil
vom 13. Juni 1977 - II ZR 142/75, W M 1977, 839) ist aber eine notwen-
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dige Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette.
Geringfügige Abweichungen, die zu begründeten Zweifeln an der Legi-
timation des Scheckeinreichers keinen Anlaß geben, schaden dabei
zwar nicht (Baumbach/Hefermehl, W G und ScheckG 21. Aufl. Art. 16
W G Rdn. 4). Eine solche Abweichung liegt aber hier nicht vor. W enn in
dem Namensstempel des Indossanten ein Buchstabe fehlt, so ist dies
ein ungewöhnlicher Umstand, der bei gehöriger Prüfung der Indossa-
mentenkette auffallen muß und Zweifel an der Legitimation des Schek-
keinreichers weckt.
(b) Die Pflichtverletzung der Beklagten hat einen Schaden der
Bezogenen verursacht. Diese war gemäß Art. 35 ScheckG gegenüber
dem Aussteller zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Reihe der In-
dossamente verpflichtet, durfte den Scheck angesichts der mangelhaf-
ten Indossamentenkette nicht einlösen und das Konto des Ausstellers
wegen der fehlenden Scheckberechtigung des Einreichers nicht mit
dem Scheckbetrag belasten. Zum Ausgleich ihres durch die Scheck-
einlösung entstandenen Schadens hat die Beklagte der Bezogenen die
erlangte Deckung in Höhe des Scheckbetrages zurückzugeben.
(c) Diese Verpflichtung der Beklagten schließt einen Anspruch
der Klägerin auf Gutschrift des Scheckbetrages aus. Dem steht nicht
entgegen, daß das Orderscheckabkommen gemäß Nr. 6 Abs. 1 Rechte
und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, nicht aber
gegenüber Kunden dieser Kreditinstitute begründet. Das Orderscheck-
abkommen begründet im vorliegenden Fall keine Pflichten der Klägerin,
sondern führt lediglich dazu, daß die Beklagte den erlangten Scheck-
gegenwert an die Bezogene zurückzugeben und deshalb nach § 667
BGB an die Klägerin nichts herauszugeben hat.
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(3) Da die Klägerin das in der Gutschrift des Scheckbetrages lie-
gende abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis mithin
ohne rechtlichen Grund erlangt hat, schuldet sie der Beklagten gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Befreiung von dieser Verbindlich-
keit. Daß die Beklagte diese Schuldbefreiung dadurch bewirkt hat, daß
sie eine Gegenforderung in Höhe des Scheckbetrages in das Kontokor-
rent eingestellt und verrechnet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
(4) Der Anspruch der Beklagten ist nicht gemäß § 818 Abs. 3
BGB ausgeschlossen, soweit die Klägerin von dem Scheckbetrag
37.600 DM abgehoben und ihrem Sohn übergeben hat. Die Klägerin
kann sich gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 279 BGB nicht auf einen
W egfall ihrer Bereicherung berufen (vgl. BGHZ 83, 293, 301). Zwar
hatte sie selbst keine Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes.
Sie muß sich aber das W issen ihres Sohnes, der die Fälschung des In-
dossaments sowie seine fehlende Berechtigung zum Einzug des
Schecks und damit die für den Mangel des rechtlichen Grundes maß-
gebenden Tatsachen kannte, in entsprechender Anwendung des § 166
Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
§ 166 Abs. 1 BGB, der seine Rechtfertigung im Gedanken der Zu-
rechenbarkeit findet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest
entsprechend anwendbar (BGHZ 83, 293, 295). Er gilt nicht nur für die
rechtsgeschäftliche Vertretung und die W issensvertretung (BGHZ 117,
104, 106; 132, 30, 35). Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Ver-
tretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß
derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angele-
genheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das W issen des ande-
ren zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 293, 296). Gleiches gilt, wenn
einem anderen, ohne daß eine Vollmacht erteilt wird, die tatsächliche
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Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertrags-
verhältnis selbständig wahrzunehmen. So liegt der Fall hier.
Der Sohn der Klägerin, der keine Kontovollmacht besaß, hat ihr
mit der Beklagten bestehendes Giroverhältnis, aufgrund dessen die
Beklagte verpflichtet war, auf eine entsprechende W eisung der Kläge-
rin Schecks für sie einzuziehen, mit Erlaubnis der Klägerin ausgenutzt.
Er hat die Beklagte, ohne deutlich zu machen, mit ihr im eigenen Na-
men einen gesonderten Inkassovertrag schließen zu wollen, angewie-
sen, den in Rede stehenden Orderscheck einzuziehen und dem Konto
der Klägerin gutzuschreiben. Aus der Sicht der Beklagten lag ange-
sichts der Namensgleichheit und der engen Verwandtschaft zwischen
der Klägerin und ihrem Sohn eine W eisung im Rahmen des mit der
Klägerin bestehenden Giroverhältnisses vor. Auch wenn diese W eisung
mangels einer Vollmacht der Klägerin an ihren Sohn nicht wirksam war,
greift der dargelegte allgemeine Rechtsgedanke des § 166 Abs. 1 BGB
ein, so daß sich die Klägerin das W issen ihres Sohnes zurechnen las-
sen muß.
bb) Das Berufungsgericht hat auch die weiteren, der Höhe nach
unstreitigen Ansprüche der Beklagten auf Zinszahlung, gegen die sich
der Hauptantrag der Klage richtet, als begründet angesehen. Dies ist
rechtsfehlerfrei. Die Ansprüche der Beklagten resultieren aus der, wie
dargelegt, rechtmäßigen Rückbelastung des Scheckbetrages auf dem
Konto der Klägerin.
cc) Schadensersatzansprüche, auf die sich die Klägerin gegen-
über den Ansprüchen der Beklagten beruft, bestehen entgegen der An-
sicht der Revision nicht. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen
positiver Vertragsverletzung.
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(1) Die Mitteilung der Beklagten vom 4. Februar 1998, der
Scheckbetrag sei endgültig gutgeschrieben, stellt zwar eine Auskunft
dar, für deren Unrichtigkeit die Beklagte auf das negative Interesse
haften würde (vgl. Senat BGHZ 135, 307, 315). Eine solche Haftung
scheidet hier aber aus, weil die Mitteilung inhaltlich zutreffend war. Der
Scheckbetrag war tatsächlich endgültig gutgeschrieben worden. Die In-
anspruchnahme der Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung,
an die beide Parteien am 4. Februar 1998 ersichtlich noch nicht ge-
dacht haben, wurde durch die Mitteilung nicht ausgeschlossen.
(2) Auch die Hereinnahme des Schecks trotz nicht ordnungsge-
mäßer Indossamentenkette ist keine Pflichtverletzung gegenüber der
Klägerin. Die Beklagte war gegenüber der Klägerin nicht zur Prüfung
der Berechtigung ihres Sohnes als Scheckeinreicher verpflichtet. Nr. 3
des Orderscheckabkommens erlegt der Beklagten Prüfungspflichten nur
gegenüber der Bezogenen auf.
2. Da der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte zustehen, ist auch ihr Hilfsantrag auf Gutschrift von
37.600 DM auf ihrem Girokonto unbegründet.
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III.
Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzu-
weisen.
Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth
Dr. Schramm ist wegen Urlaubs
gehindert, seine Unterschrift
beizufügen.
Nobbe
Dr. van Gelder Dr. Joeres