Urteil des BGH vom 23.01.2003

BGH (treu und glauben, teil, teilurteil, vertrag, sache, rechnung, annahme, verhandlung, zpo, bezeichnung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 10/01
Verkündet am:
23. Januar 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des
15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 06. Dezember 2000 auf-
gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem öffentlich–rechtlichen
Trink-und Abwasserverband, restlichen Werklohn für den Bau eines Schmutz-
wasserkanals.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhielt am 1. September 1993 den
Auftrag, das Los A 5 des Bauvorhabens L. auszuführen. Der Auftrag
ist für den Beklagten von dem Verbandsvorsteher M. und dem Vorsitzenden der
Verbandsversammlung L. unterzeichnet worden.
In dem Leistungsverzeichnis sind drei Positionen ausdrücklich als Be-
darfspositionen gekennzeichnet. Bei zahlreichen weiteren Positionen ist in der
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Spalte "Gesamtpreis" das Kürzel "nEP" eingetragen. Auch für diese Positionen
hat die Klägerin nur die Einheitspreise und keinen Gesamtpreis in das Lei-
stungsverzeichnis eingetragen.
Die Klägerin legte dem Beklagten während der Bauausführung insge-
samt sieben Nachtragsangebote vor, deren Beauftragung und Abrechnung
weitgehend streitig sind. Die Schlußrechnung der Klägerin beläuft sich auf
5.228.370,09 DM. Hieraus verlangt die Klägerin zuletzt noch 2.770.277,92 DM.
Das Landgericht hat der Klägerin 1.886.691,50 DM sowie Zinsen zuge-
sprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider Par-
teien hat das Berufungsgericht den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von
2.088.045,26 DM und Zinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des
Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Für die Beurteilung des Falles ist das bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tende Recht maßgeblich (§ 26 Nr. 7 EGZPO, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
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I.
1. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil entschieden. Es hat die Be-
rufungen der Parteien in Höhe von 2.088.045,26 DM für entscheidungsreif
gehalten. Diesen Betrag hat es der Klägerin zugesprochen. Weitere Positionen
mit zusammen 373.868,59 DM netto (= 429.948,88 DM brutto) hat das Beru-
fungsgericht für nicht entscheidungsreif gehalten und implizit dem Schlußurteil
vorbehalten.
Zu dem danach verbleibenden Teil des geltend gemachten Anspruchs,
der 252.283,78 DM ausmacht, hat das Berufungsgericht keine Entscheidung
getroffen. Einige Positionen hat das Berufungsgericht zwar entgegen seiner
ausdrücklichen Feststellung offenbar auch noch für entscheidungsreif gehalten,
in der Sache geprüft und für unbegründet erachtet. Jedoch hat es eine Klage-
abweisung hierzu nicht ausgesprochen. Diese Positionen machen im übrigen
nur einen Teil des weder entschiedenen noch dem Schlußurteil vorbehaltenen
Restes aus, zu dem weitere Ausführungen fehlen.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Voraussetzungen
eines Teilurteils sind nicht gegeben. Außerdem hat das Berufungsgericht den
nicht dem Schlußurteil vorbehaltenen Teil des Rechtsstreits teilweise nicht ent-
schieden.
a) Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und
Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich
ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (§ 301 Abs. 1
Satz 2 ZPO).
b) Daran hat sich das Berufungsgericht nicht gehalten. Entschieden hat
es über einige der in der Schlußrechnung enthaltenen Positionen, die nur un-
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selbständige Rechnungsposten der eingeklagten Forderung darstellen (vgl.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, NJW 1999, 417, 418
= BauR 1999, 251, 252 = ZfBR 1999, 94, 95). Ein Grundurteil erlassen hat es
jedoch nicht.
Der Tenor der angegriffenen Entscheidung enthält keinen Ausspruch
zum Grund des gesamten geltend gemachten Anspruchs. Daß auch die Be-
zeichnung des Berufungsurteils keinen Hinweis auf ein Grundurteil enthält, be-
stätigt, daß an ein solches nicht gedacht worden ist. Den Urteilsgründen
schließlich läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht entgegen dem
Tenor und der Bezeichnung der Entscheidung ein Grundurteil über den streiti-
gen Anspruch erlassen wollte.
Allerdings finden sich in den Gründen Ausführungen zum Anspruchs-
grund, die möglicherweise auch für den dem Schlußurteil vorbehaltenen Teil
gelten. Ob das insgesamt oder nur teilweise der Fall ist, bleibt angesichts der
zahlreichen Nachträge zum ursprünglichen Vertrag ungewiß. Darüber hinaus ist
die Annahme eines eigentlich beabsichtigten Grundurteils um so weniger ge-
rechtfertigt, als sich nicht einmal mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen
läßt, wieweit das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil überhaupt ent-
scheiden wollte und entschieden hat. Seine Feststellung zum Umfang der Ent-
scheidungsreife stimmt nicht überein mit dem Teilbetrag, dessen Begründetheit
das Berufungsgericht geprüft hat. Die angesichts der Ausführungen zur fehlen-
den Begründetheit einiger Teilposten naheliegende Teilabweisung der Klage
fehlt. Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer der Klägerin stimmt
nicht überein mit dem Restbetrag, der weder Gegenstand der Entscheidung
geworden, noch dem Schlußurteil vorbehalten worden ist.
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c) Danach kommen die von der Revisionserwiderung vorgeschlagenen
Berichtigungen der Urteilsformel wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1
ZPO) nicht in Betracht. Die für solche Berichtigungen nötige Offenkundigkeit
fehlt. Das gilt sowohl für das fehlende Grundurteil als auch für die fehlende
Teilabweisung.
II.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts
weist der Senat darauf hin, daß die angegriffene Entscheidung auch in der Sa-
che einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme,
daß der Beklagte bei Vertragsschluß am 1. September 1993 wirksam vertreten
worden und ein Vertrag zustande gekommen ist.
a) Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, daß der Vertrag entgegen
dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in
der seinerzeit geltenden Fassung sowie der Satzung des Beklagten nicht von
dem Verbandsvorsteher und einem von der Verbandsversammlung bestimmten
Angestellten unterzeichnet worden ist. Der neben dem Verbandsvorsteher M.
mitunterzeichnende L. war nicht von der Verbandsversammlung dazu bestimmt,
verpflichtende Erklärungen mit zu unterzeichnen.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen für die Annahme
einer Duldungsvollmacht oder einer Genehmigung nicht.
c) Der Beklagte ist nach den bisher getroffenen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehin-
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dert, sich auf die nicht ordnungsgemäße Vertretung zu berufen. Der Einwand
aus § 242 BGB kommt unter besonderen Umständen etwa dann in Betracht,
wenn das für die Willensbildung zuständige Organ das Verpflichtungsgeschäft
billigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528
= BauR 1994, 363 f. = ZfBR 1994, 123 f.). Eine solche Billigung ergibt sich nicht
aus dem Protokoll über die Zusammenkunft am 1. September 1993. Anhalts-
punkte für eine Billigung zu einem anderen Zeitpunkt sind nicht festgestellt.
2. Das Berufungsgericht wird ferner zu beachten haben, daß sich mit
seiner bisherigen Begründung ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die
nEP-Positionen nicht rechtfertigen läßt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind für die nEP–Positionen
Einheitspreise vereinbart worden, die bei Ausführung der Leistungen grund-
sätzlich in Rechnung zu stellen seien. Diese Ansicht wird von den Feststellun-
gen nicht getragen und sie läßt wesentliches Auslegungsmaterial unberück-
sichtigt. Bei der Auslegung von Leistungsbeschreibungen in öffentlichen Aus-
schreibungen kommt es insbesondere auch darauf an, ob die verwendete For-
mulierung von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifischen, techni-
schen Sinn verstanden wird oder in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrs-
üblich ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625, 626
= ZfBR 1994, 222).
Es ist verbreitet, mit der Abkürzung "nEP" Eventualpositionen zu be-
zeichnen, das heißt solche Vertragspositionen, bei denen bei Ausschreibung
noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die beschriebenen Leistungen
für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich werden. Die Entscheidung
über die Ausführung dieser Positionen trifft der Auftraggeber erst zu einem
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späteren Zeitpunkt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Be-
klagte die Ausführung dieser Eventualpositionen angeordnet hätte.
Dafür, daß der Begriff nEP-Position anders zu verstehen sei, führt das
Berufungsgericht lediglich an, daß mit Ausnahme von drei Positionen die weite-
ren Teilleistungen ausdrücklich nicht als Bedarfspositionen gekennzeichnet
worden seien. Es würdigt den Umstand nicht, daß bei den im Leistungsver-
zeichnis mit "nEP" bezeichneten Positionen nur die jeweiligen Einheitspreise in
das Leistungsverzeichnis eingetragen worden sind, daß ferner die Spalte mit
den Gesamtpreisen freigeblieben ist und daß die nEP–Positionen nicht in den
Endpreis des Angebotes der Klägerin eingeflossen sind. In diesem Zusammen-
hang wird das Berufungsgericht sich insbesondere auch mit dem von der Be-
klagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen L. vom Dezember
1998 auseinanderzusetzen haben.
Dressler
Thode
Haß
Wiebel
Bauner