Urteil des BGH vom 14.11.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 16/04 Verkündet
am:
14. November 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 520 Abs. 3
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.
BGH, Versäumnisurteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - KG Berlin
LG Berlin
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Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14.
November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 18. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das
Vermögen der S. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) gegen die Beklagten zu 1
und 2 Erstattungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend, weil sich die Be-
klagte zu 1 als Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin ein in funktionales
Eigenkapital umqualifiziertes Darlehen hat zurückzahlen lassen. Den Beklagten
zu 3 hält er aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3
GmbHG für ersatzpflichtig.
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Das Landgericht hat die Klagen sämtlich abgewiesen und hinsichtlich der
Beklagten zu 1 und 2 das Vorliegen einer Krise verneint. Hinsichtlich des Be-
klagten zu 3 finden sich die maßgeblichen Ausführungen unter einem mit "C"
überschriebenen Teil der Urteilsgründe, die mit den Worten eingeleitet werden:
"… da für den hier als gedacht zu unterstellenden Fall, dass die Beklagten zu 1
und 2 haften …" eine Ausfallhaftung des Beklagten zu 3 nicht greift, weil er zum
Auszahlungszeitpunkt noch nicht Gesellschafter war. Der Kläger hat gegen alle
drei Beklagten Berufung eingelegt. Die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete
Berufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.
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Entscheidungsgründe:
I. Über die Revision des Klägers ist, da der Beklagte trotz ordnungsge-
mäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Ver-
säumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, son-
dern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
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II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Das Berufungsgericht hat die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Be-
rufung des Klägers mangels ausreichender Berufungsbegründung nach § 520
Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO für unzulässig gehalten. Die Abweisung der Klage ge-
gen diesen Beklagten sei im landgerichtlichen Urteil auf zwei Gründe gestützt:
die fehlende Gesellschafterstellung und das Fehlen einer Krise im Sinne der
Eigenkapitalersatzregeln. Zu dem zweiten Gesichtspunkt fehle es an Angriffen
in der Berufungsbegründung.
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2. Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken und nötigt zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungs-
gericht. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Berufungsbegründung in unzulässiger Weise überspannt.
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Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe die Abwei-
sung der gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Klage auch auf das Fehlen
einer Krise gestützt, findet in den Urteilsgründen keine hinreichende Grundlage.
Das Landgericht hat sich zur Begründung der Klageabweisung gegen diesen
Beklagten auf die Feststellung beschränkt, dieser sei nicht Ausfallhaftender
nach § 31 Abs. 3 GmbHG. Die Frage der Primärhaftung der Beklagten zu 1
und 2 hat es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Feststellungsklage aus-
drücklich lediglich "unterstellt".
Die auf die nicht bestehende Ausfallhaftung gestützte Klageabweisung
hat der Kläger nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsge-
richts ausreichend i.S. des § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen. Zu einer darüber
hinausgehenden Begründung der Berufung war er mangels Vorliegens einer
weiteren Urteilsbegründung nicht verpflichtet.
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§ 520 Abs. 3 ZPO erfordert nur, dass der Berufungskläger mit seiner Be-
rufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtli-
chen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. In der Berufungsbe-
gründung sind daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tatsächlicher Art darzu-
legen, die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, und dazu sind die
Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Er-
heblichkeit für die angefochtene Entscheidung vom Berufungskläger hergeleitet
werden. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der
Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in
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Frage stellen (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, BGHReport 2003,
971, 972). Hieraus folgt - selbstverständlich -, dass der Berufungskläger weder
ihm günstige Teile des Urteils noch weitere, die abweisende Entscheidung
möglicherweise auch stützende, zur Begründung der angefochtenen Entschei-
dung aber nicht angeführte Umstände angreifen muss.
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III. Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungs-
reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen, damit es sich nunmehr mit der Begründetheit der Berufung - auch - im
Verhältnis zum Beklagten zu 3 befassen kann.
Goette Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2002 - 90 O 117/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 U 135/02 -