Urteil des BGH vom 30.05.2007

BGH (stpo, zwingendes recht, transport, kenntnis, hauptverhandlung, einlassung, sicherstellung, deutschland, verteidiger, umstand)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 22/07
vom
30. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Bandendiebstahls u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten J. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten N. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten S. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten Z. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revisionen der Angeklagten T. , J. ,
N. , S. und Z. wird das Urteil des Land-
gerichts Hanau vom 21. September 2006 mit den Feststellun-
gen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte
Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-
klagten T. betrifft.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hanau zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Beihilfe zum
Bandendiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
den Angeklagten J. wegen Bandendiebstahls in 53 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten, den Angeklagten
N. wegen Bandendiebstahls in 53 Fällen und wegen Diebstahls in
besonders schwerem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und
sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen Bandendiebstahls in 46 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Z.
wegen Bandendiebstahls in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
1
- 4 -
Jahren sechs Monaten verurteilt und die Einziehung eines Elektromoduls zur
Überwindung der Wegfahrsperre und eines Abziehers zur gewaltsamen Öff-
nung von Fahrzeugen angeordnet. Im Übrigen hat es die Angeklagten freige-
sprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit
Verfahrensrügen und der Sachrüge (siehe unter I.). Die Staatsanwaltschaft er-
strebt mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi-
sion eine Verurteilung des Angeklagten T. wegen mittäterschaftlichen
Bandendiebstahls (siehe unter II.). Alle Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Die von allen Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 268
Abs. 3 Satz 2 StPO greift durch.
2
Die Beweisaufnahme wurde am 14. Verhandlungstag, dem 4. September
2006, geschlossen. Der Vorsitzende hat nach den Schlussvorträgen sowie dem
jeweiligen letzten Wort der Angeklagten die Hauptverhandlung unterbrochen
und Termin zur Fortsetzung auf den 21. September 2006 festgesetzt. An die-
sem Tag wurde dem Angeklagten J. Rechtsanwalt R. als Vertei-
diger beigeordnet, danach fand nur noch die Urteilsverkündung statt. In der
Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegt kein Wiedereintritt in die Hauptver-
handlung (vgl. BGH StV 1982, 4, 5). Damit hat das Landgericht die sich aus
§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO ergebende Frist nicht eingehalten, denn zwischen der
Hauptverhandlung am 4. September 2006 und der Urteilsverkündung lagen
siebzehn Tage.
3
Der Senat hält, wie der 4. Strafsenat (NStZ 2007, 235), die besondere
Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Urteilsverkündung für
zwingendes Recht und ihre Verletzung deshalb für revisibel. Dies folgt schon
aus dem Wortlaut der Vorschrift („muss“, „ist“). Der Charakter einer Ordnungs-
4
- 5 -
vorschrift ergibt sich entgegen der nicht tragend formulierten Auffassung des
5. Strafsenats (NStZ 2007, 163) auch nicht aus der Neuregelung über die
Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung
in § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. Au-
gust 2004 (BGBl. I 2198). Dieses Gesetz hat die Fristenregelung in § 268
Abs. 3 Satz 2 StPO unberührt gelassen. In den Gesetzgebungsmaterialien fin-
det sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber durch die Änderung des
§ 229 Abs. 1 StPO auch den § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO modifizieren wollte oder
dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorläge.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnah-
mefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden
(BGH StV 1982, 4, 5 m. Anm. Peters; BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1
und 2; BGH NStZ 2004, 52; vgl. auch schon RGSt 57, 422, 423). Daran hat sich
durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz nichts geändert. Zwar mag die Ver-
längerung der Unterbrechungsfristen in § 229 Abs. 1 StPO in Einzelfällen dazu
führen, dass den Verfahrensbeteiligten infolge Zeitablaufs die Beweisaufnahme
nicht mehr in allen Einzelheiten vor Augen steht. Dennoch behält die besondere
Urteilsverkündungsfrist ihren Sinn, denn sie stellt jedenfalls sicher, dass die
Schlussvorträge und das letzte Wort bei der Beratung allen Richtern noch le-
bendig in Erinnerung sind. Allein anhand der Urteilsgründe lässt sich regelmä-
ßig nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Auch
ein sorgfältig verfasstes Urteil, dass keine sachlich-rechtlichen Fehler aufweist,
bietet keine Gewähr dafür, dass bei der Urteilsberatung keine wesentlichen As-
pekte übersehen wurden, welche gerade deshalb im Urteil nicht wiedergegeben
worden sind. Besondere Umstände, die auch schon nach der bisherigen Recht-
sprechung ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß aus-
schließen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat auch die Urteilsbera-
5
- 6 -
tung ausweislich der dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter erst am 20.
September 2006, also ebenfalls nach Ablauf der Elftagefrist, stattgefunden.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil die Verurteilung des
Angeklagten T. wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl nicht frei von
Rechtsfehlern ist.
6
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Banden-
diebstahl verurteilt, weil er – wie er selbst eingeräumt habe – am 26. September
2005 trotz Kenntnis der Tatsache, dass die zu transportierenden Teile von ge-
stohlenen Fahrzeugen stammten, einen Transport für die Tätergruppe geleistet
habe (UA S. 70). Von den weiteren Anklagevorwürfen hat es ihn freigespro-
chen, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen gewesen sei,
dass der Angeklagte T. vor der Sicherstellung des von seinem Bruder ge-
steuerten Lkw (am 9. September 2005) Kenntnis von der Herkunft der Autoteile
gehabt habe. Zwar sprächen die Tatsache, dass der Angeklagte den Zeugen
G. als „Schrauber“ an die Tätergruppe vermittelt habe, und die Vornahme
von Geldüberweisungen an die Freundin des Angeklagten J. für eine
engere Bindung auch des Angeklagten T. an die Tätergruppe um den
Angeklagten J. und damit auch für eine frühere Kenntnis von der Her-
kunft der Autoteile. Die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten sei je-
doch nicht mit letzter Sicherheit zu widerlegen gewesen. Insbesondere spreche
die Tatsache, dass der Angeklagte T. von der Tätergruppe sogar ver-
prügelt worden sei, gegen dessen zunächst vermutete hochrangige Position im
Bandengefüge.
7
- 7 -
2. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf
an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder
Zweifel überwunden hätte. Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie
lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wider-
sprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-
rungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit
überspannte Anforderungen gestellt werden. Eine wenig überzeugende Einlas-
sung des Angeklagten muss nicht schon deshalb geglaubt werden, weil sie
nicht widerlegt werden kann.
8
Der Angeklagte T. hatte eingeräumt, dass er seit der Sicherstel-
lung des Lkw am 9. September 2005 Kenntnis davon hatte, dass es sich bei der
Fracht um gestohlene Autoteile handelte. Er habe danach noch einen Transport
vorgenommen, weil von der Gruppierung entsprechender Druck auf ihn ausge-
übt worden sei und er sogar in der Wohnung verprügelt worden sei (UA S. 65).
Das Landgericht hat diese Einlassung als nicht widerlegbar angesehen, und
daraus gefolgert, dass er nur durch diesen letzten Transport der Bande gehol-
fen habe. Dabei hat das Landgericht zwar bedacht, dass die Vermittlung des
Zeugen G. und die Geldüberweisungen für eine engere Einbindung des
Angeklagten T. in die Bande sprechen könnten. Es hat aber nicht erör-
tert, dass allein der Umstand, dass der Angeklagte seinen Schwager G.
„als Schrauber“, also zum Zerlegen von Autos an die Tätergruppe in Deutsch-
land vermittelt hat, dafür spricht, dass er bereits vor Sicherstellung des Lkw am
9. September 2005 von der Zerlegung von Autos in Deutschland durch die
Bande wusste. Dafür, dass es sich um gestohlene Fahrzeuge handelte, sprach
schon der Umstand, dass die Transporte nach Litauen mit falschen Frachtpa-
pieren ausgestattet wurden, die einen Erwerb der Autoteile in Frankreich aus-
wiesen. Es liegt nahe, dass der Angeklagte T. als Manager der Spediti-
on, der den Vertrag mit der Tätergruppe abgeschlossen hatte, und der die
9
- 8 -
Transporte von Deutschland nach Litauen organisierte und diese Transporte
nach den Feststellungen auch teils selbst ausführte, vom Inhalt der Frachtpa-
piere Kenntnis hatte. Das Landgericht hätte sich mit diesem Umstand deshalb
auseinandersetzen müssen. Weiter hat es erkennbar übersehen, dass nach der
Sicherstellung des Lkw am 9. September 2005 und vor dem eigenen Transport
durch den Angeklagten T. am 26. September 2005 dieser noch einen
weiteren Transport gestohlener Autoteile von Deutschland nach Litauen für die
Tätergruppierung organisiert hat, den der gesondert verurteilte L.
durchführte (UA S. 14). Dieser Umstand könnte ebenfalls gegen die Richtigkeit
der Einlassung des Angeklagten sprechen, er habe sich wegen des auf ihn
ausgeübten Drucks und wegen der Prügel zum Transport bereit gefunden, wo-
für es im Übrigen keinerlei bestätigende Anhaltspunkte gibt. Auch hiermit hätte
sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.
III.
Es besteht Anlass zu dem ergänzenden Hinweis, dass die pauschale
Feststellung, es ergebe sich eine Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls des An-
geklagten S. in 46 Fällen und des Angeklagten Z. in 36 Fällen,
die Nachprüfung des Urteils für das Revisionsgericht erschwert, weil die Straf-
kammer selbst keine Zuordnung der Taten zu den einzelnen Tätern vornimmt.
Dies gilt auch für die Strafzumessung anhand der Schadenshöhe ohne Zuord-
nung der einzelnen Fälle, die zudem fehlerhaft ist, weil in den Fällen, in denen
die Schadenssumme genau 25.000 € beträgt (Fälle 12, 22, 30 und 34 der An-
klage), die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob Freiheitsstrafen von zwei
Jahren oder von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden sind. Für die
neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Tatbetei-
ligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am Grund-
delikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes
10
- 9 -
persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120,
128; 47, 214, 216; BGH StV 2007, 241; Senatsbeschluss vom 8. März 2006 – 2
StR 609/05).
Rissing-van Saan Otten Fischer
Roggenbuck Appl