Urteil des BGH vom 30.01.2008

BGH (stgb, strafe, unterbringung, anordnung, untersuchungshaft, freiheitsstrafe, teil, falle, rechtsmittel, erpressung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 4/08
vom
30. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 6. September 2007 im Rechtsfolgenaus-
spruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbrin-
gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Hälfte der
Strafe zu vollstrecken, entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in zwei Fällen, davon in einem Falle im Versuch und in einem Falle
tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, sowie wegen
Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat
es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Vor der Maßregel
sollte die Hälfte der Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der
aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im
Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
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Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche Vorwegvollzug durch
die von dem Angeklagten seit dem 29. Oktober 2006 erlittene Untersuchungs-
haft bereits erledigt hat.
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Für die Entscheidung des Senats ist § 67 StGB in der seit dem 20. Juli
2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom
27. April 2007 (BGBl. I 132) maßgebend (§ 2 Abs. 6 StGB). Nach § 67 Abs. 2
Satz 2 und 3 StGB n.F. soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-
ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die-
ser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1
StGB n.F. möglich ist. Da der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt ist, sind die Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvoll-
zug dieser Strafe grundsätzlich gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene
Berechnung des vorweg zu vollziehenden Strafteils lässt jedoch § 67 Abs. 5
Satz 1 StGB außer Acht. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Straf-
rests unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur
Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Für den Vorweg-
vollzug und die Maßregel stehen somit bei dem Angeklagten nur zwei Jahre zur
Verfügung. Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem
29. Oktober 2006 in Untersuchungshaft befindet und unter Anrechnung der erlit-
tenen Untersuchungshaft bereits am 29. Oktober 2008 die Hälfte der Strafe
verbüßt haben wird, bleibt für eine weitere Anordnung des Vorwegvollzugs jetzt
kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. Senatsbeschl.
vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07).
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Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-
gen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach
§ 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.
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Rissing-van Saan Bode Fischer
Roggenbuck Schmitt