Urteil des BGH vom 17.06.2009

BGH (untreue, sache, beweisaufnahme, offenkundig, wechsel, abrede, ablehnung, dauer, grund, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 250/09
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts He-
chingen vom 4. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 78 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-
teilt und ihm für die Dauer von drei Jahren die Ausübung des Berufs
des Rechtsanwalts untersagt. Er hatte als Insolvenzverwalter in zahlrei-
chen Insolvenzverfahren Gelder in Höhe von insgesamt 704.000,-- €
veruntreut. Die Ablehnung seines Beweisantrags vom 7. Januar 2009
wegen Prozessverschleppung wird auch vor dem Hintergrund des Ge-
schehensablaufs nachvollziehbar, wie er u.a. in UA S. 60 und 74 ge-
schildert ist:
"Nach dem Ende der Beweisaufnahme … machte der Angeklagte
weitere Angaben zur Sache und stellte insgesamt 25 Anträge, …
Für die Kammer ist offenkundig, dass dieser Wechsel in der Vertei-
digungsstrategie darauf beruhte, dass der Kammervorsitzende den
wiederholten Versuchen des Verteidigers, sich hinsichtlich der zu
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erwartenden Strafhöhe zu äußern oder die Hand zu einer verfah-
rensbeendenden Abrede zu reichen, nachhaltig verweigerte."
Nack Kolz Hebenstreit
Jäger Sander