Urteil des BGH vom 27.10.2010

BGH (stgb, stpo, zweifel, nachteil, wert, prüfung, raub, strafsache, stand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 514/10
vom
27. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. S. wird
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April
2010, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit festgestellt ist,
dass der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von
208.930 € Ansprüche der Verletzten entgegen stehen. Im Um-
fang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H.
S. sowie die Revision des Angeklagten K.
S. werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass der Angeklagte H. S. des besonders
schweren Raubs in acht Fällen sowie der Verabredung zum be-
sonders schweren Raub in einem Fall und der Angeklagte K.
S. des besonders schweren Raubs in zwei Fällen sowie
der Verabredung zum besonders schweren Raub in einem Fall
schuldig sind.
3. Der Angeklagte K. S. hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
- 3 -
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen hat zu
den Schuldsprüchen und den Rechtsfolgenaussprüchen nur insoweit einen
Rechtsfehler ergeben, als die begangenen bzw. verabredeten Taten gemäß
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB jeweils als besonders schwerer Raub zu bezeichnen
waren. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt.
1
Die Feststellung gemäß § 111i StPO hinsichtlich des Angeklagten H.
S. hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte
nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen die genannten Beträge aus den
Banküberfällen erlangt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es fehlt jedoch an Feststel-
lungen dazu, ob sich der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklag-
ten befindet (§ 73c StGB); hieran bestehen nach den sonstigen Feststellungen
nahe liegende Zweifel, denen der Tatrichter nachzugehen hatte (vgl. Senatsbe-
schluss vom 5. August 2010 - 2 StR 245/10).
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Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält das ange-
fochtene Urteil nicht; insoweit sind die Revisionen unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
3
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott