Urteil des BGH vom 08.02.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 10/09
vom
8. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 (Fc, Fd)
Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im
Rahmen der Fristenkontrolle gehört, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte
notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder
auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetra-
gen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer
fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung
seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen
einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender auch dann eigenverantwort-
lich zu prüfen, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt wor-
den ist.
BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Goette und die Richter Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. April 2009
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 89.167,89 €
Gründe:
I.
Gegen das ihm am 29. August 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts,
durch welches der Beklagte zur Zahlung und Freistellung verurteilt worden war,
legte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 26. September 2008 Beru-
fung ein. Nachdem das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 5. November 2008
auf die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, bean-
tragte der Beklagte am 19. November 2008 die Wiedereinsetzung in die versäum-
te Frist zur Begründung der Berufung und legte mit Schriftsatz vom 21. November
2008 eine Berufungsbegründung vor.
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Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsbegehrens trug der Beklagte
vor, sein Prozessbevollmächtigter habe im Anschluss an die Zustellung des land-
gerichtlichen Urteils die für die Eintragung und Kontrolle von Fristen zuständige
Büroangestellte angewiesen, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungs-
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frist im Fristenkalender zu markieren. Die Überwachung von Notfristen sei in dem
Büro so organisiert, dass die Fristen nach Weiterleitung der Vorgänge an die zu-
ständige Bürokraft von dieser in einem besonderen Fristenkalender notiert würden
und jeweils zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist eingetragen werde.
Bei Ablauf der Vorfrist werde dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt ein roter
Merkzettel zugeleitet, auf dem der Fristablauf notiert sei. Im vorliegenden Fall sei
von der bisher zuverlässig arbeitenden Bürokraft versehentlich nur die Frist zur
Berufungseinlegung, nicht aber die Begründungsfrist notiert worden, was dazu
geführt habe, dass die Akten vor Ablauf der Begründungsfrist dem Prozessbe-
vollmächtigten nicht vorgelegt worden seien.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewie-
sen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil es an den Vor-
aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechts-
beschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich, da
das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten im Ergebnis
zu Recht zurückgewiesen hat.
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1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner die Wiedereinsetzung
versagenden Entscheidung ausgeführt, dass es einem Rechtsanwalt unbenom-
men sei, die Führung eines Fristenkalenders auf sein Büropersonal zu übertragen,
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sofern er dieses sorgfältig ausgewählt und belehrt habe und die Fristenwahrung
durch Führung eines geeigneten Fristenkalenders sowie Notierung der Fristen
gesichert sei. Werde ihm im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungs-
schrift die Handakte vorgelegt, erstrecke sich die Kontrollpflicht des Rechtsan-
walts auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Zur
Erfüllung dieser Pflicht habe er die Anbringung von Erledigungsvermerken über
die Notierung der Berufungsbegründungsfrist nicht nur anzuordnen, sondern nach
diesen Erledigungsvermerken auch zu forschen. Weder dem Antrag auf Gewäh-
rung von Wiedereinsetzung noch der zur Glaubhaftmachung beigefügten eides-
stattlichen Versicherung könne entnommen werden, ob Kontrollmaßnahmen er-
griffen worden seien, um die Einhaltung der Begründungsfrist sicherzustellen. Aus
der Aktenlage könne lediglich geschlossen werden, dass die Handakte dem Pro-
zessbevollmächtigten vorgelegen habe, da die Berufungsschrift rechtzeitig gefer-
tigt und an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Dabei sei der Prozessbe-
vollmächtigte selbst zur Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist gehalten gewe-
sen, was bei Vorlage der Akte möglich und auch zumutbar gewesen sei.
2. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergeb-
nis zu Recht versagt, weil nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein dem Be-
klagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbe-
vollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Der Beklagte hat
weder das Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Organisation des Fristenwesens genügenden Fristenkontrolle im Büro des Pro-
zessbevollmächtigten, noch die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung zur
Eintragung der Berufungsbegründungsfrist dargetan, auf deren Erledigung der
Prozessbevollmächtigte ohne weiteres hätte vertrauen dürfen.
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a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, al-
les ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleis-
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ten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebilde-
ten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch
geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuver-
lässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschl. v. 27. September 2007
- IX ZA 14/07, AnwBl. 2008, 71; v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003,
1050, 1051). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vor-
kehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die
Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch ent-
sprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass
die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Sen.Beschl. v.
26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 5. Februar
2003 aaO; v. 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; v. 9. Dezember
2009 - XII ZB 154/09 Tz. 15). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammen-
hang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat
er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender
Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigen-
verantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermer-
ke in der Handakte beschränken darf (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008
- VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Tz. 6; v. 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05, NJW 2006,
2778 Tz. 6; Sen.Beschl. v. 18. Juli 2005 - II ZB 16/04). Diese anwaltliche Prü-
fungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich
mit vorgelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - XII ZB 28/00,
FamRZ 2001, 1143, 1145; v. 19. Dezember 2000 - VIII ZB 35/00, NJW-RR 2001,
782; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828), so dass in die-
sen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist.
Dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Beklagten lässt sich, wie das
Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat,
nicht entnehmen, ob - und bejahendenfalls welche - Kontrollmaßnahmen in der
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Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ergriffen worden waren, um die Einhaltung
der Berufungsbegründungsfrist, insbesondere deren Eintragung in den Fristenka-
lender, sicherzustellen. Der Beklagte hat daher schon nicht dargetan, geschweige
denn glaubhaft gemacht, dass in dem Büro des Prozessbevollmächtigten eine den
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genü-
gende Fristenkontrolle vorgesehen war. Damit spricht nach dem Vorbringen eini-
ges für ein mögliches für die Fristversäumung ursächliches Organisationsver-
schulden des Prozessbevollmächtigten. Denn bei sachgerechter Organisation der
Fristenkontrolle wäre die unterbliebene Eintragung der Berufungsbegründungsfrist
in dem Fristenkalender wegen des fehlenden Erledigungsvermerks aus der Hand-
akte ersichtlich gewesen und bei der im Zusammenhang mit der Fertigung der
Berufungsschrift gebotenen Prüfung offenbar geworden.
b) Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die
Fristenwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs allerdings dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt
einer Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Ein-
zelanweisung erteilt, welche bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte
(Sen.Beschl. v. 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; BGH, Beschl. v. 25.
Juni 2009 – V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Tz. 6; v. 15. April 2008 - VI ZB 29/07,
JurBüro 2009, 54; v. 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935). Ein
Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und
bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie
mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist deshalb im All-
gemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner Weisung zu verge-
wissern. Betrifft die Anweisung aber einen so wichtigen Vorgang wie die Eintra-
gung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der
Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen ge-
troffen sein, dass die mündliche Anweisung in Vergessenheit gerät und die Ein-
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tragung der Frist unterbleibt (Sen.Beschl. v. 26. Januar 2009 aaO 1085 Tz. 16;
BGH, Beschl. v. 15. April 2008 aaO; v. 2. April 2008 - XII ZB 189/07, NJW 2008,
2589 Tz. 13; v. 4. März 2008 - VI ZB 69/05, NJW-RR 2008, 928 Tz. 12; v.
4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Erteilung einer konkre-
ten Einzelanweisung, auf deren Befolgung der Prozessbevollmächtigte des Be-
klagten ohne weiteres vertrauen durfte, mit dem Wiedereinsetzungsvorbringen
ebenfalls nicht dargetan. Der Beklagte hat ohne nähere Angaben zu dem Inhalt
und den näheren Umständen der Weisung lediglich vorgetragen, sein Prozessbe-
vollmächtigter habe im Anschluss an die Zustellung des landgerichtlichen Urteils
eine Büroangestellte angewiesen, die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist
im Fristenkalender zu vermerken. Es erscheint schon fraglich, ob diese "Weisung“
zur Eintragung der Rechtsmittelfristen als konkrete Einzelanweisung oder aber
durch die zur organisatorischen Ausgestaltung des Fristenwesens in der Kanzlei
getroffenen allgemeinen Anordnungen erfolgte. Selbst wenn von einer konkreten
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Einzelanweisung auszugehen wäre, fehlte jeder Vortrag dazu, ob die Anwei-
sungschriftlich oder mündlich erteilt wurde und die im Falle nur mündlicher Wei-
sungserteilung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen in der Rechtsan-
waltskanzlei getroffen waren.
Goette Caliebe Drescher
Löffler
Bender
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 26.08.2008 - 1 O 193/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.04.2009 - I-8 U 174/08 -