Urteil des BGH vom 13.07.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 12/04
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 114, 117
Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt,
kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige
Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsich-
tigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die
sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Be-
willigung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in
einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen
des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw.
bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkosten-
hilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.
BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
9. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin stellte in einem an das Amtsgericht ge-
richteten Schriftsatz den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine
auf Zahlung von Schmerzensgeld, Feststellung und Widerruf einer im Internet
verbreiteten Äußerung gerichteten Klage. Der Schmerzensgeldantrag war nicht
beziffert. Vorgerichtlich hatte die Antragstellerin von dem Antragsgegner Zah-
lung eines Schmerzensgeldes von 25.000 € gefordert. Der Amtsrichter bat um
Erläuterung dieses Betrages und um Mitteilung, ob Verweisung an das Landge-
richt beantragt werde. Die Antragstellerin bat daraufhin um Verweisung. Der
Beklagte erklärte sich mit der Verweisung einverstanden. Das Amtsgericht er-
klärte sich daraufhin für unzuständig und verwies die Sache an das Landge-
richt. Der Antragsgegner teilte mit, sich im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht
äußern zu wollen. Das Landgericht erteilte der Antragstellerin verschiedene
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Hinweise zur Schlüssigkeit des Klagevortrags. Nach seiner Ansicht kam ein
Schmerzensgeld in Höhe von ca. 500 € in Betracht; die weitergehende Klage
hielt es für unbegründet. Es wies darauf hin, für den begründeten Teil der Klage
sei das Landgericht nicht zuständig, so daß Prozeßkostenhilfe insgesamt ver-
weigert werden müsse; die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses be-
ziehe sich nicht auf das Hauptsacheverfahren. Zugleich regte das Landgericht
den Abschluß eines Vergleichs an. Die Antragstellerin nahm zu den Hinweisen
Stellung, u.a. dahin, ein Schmerzensgeld von 500 € sei nach der Sachlage un-
angemessen, der Antragsgegner habe geäußert, er sei bereit, 2.500 € zu zah-
len. Alsdann wies das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe zurück. Zur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Klage könne
allenfalls wegen des begehrten Schmerzensgeldes Erfolg haben, welches je-
doch nur erheblich unter 5.000 € liegen könne; für eine solche Klage sei das
Landgericht nicht zuständig, so daß die Prozeßkostenhilfe insgesamt zu ver-
weigern sei. Der Antragstellerin sei es unbenommen, beim Landgericht
Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € einzuklagen; doch erhalte sie dafür kei-
ne Prozeßkostenhilfe. Sie könne andererseits beim Amtsgericht Prozeßkosten-
hilfe für eine Schmerzensgeldklage in geringerer Höhe beantragen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgehol-
fen. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
zugelassen.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte, aber im
Hinblick auf das Begründungserfordernis des § 575 Abs. 2 und 3 ZPO erhebli-
chen Bedenken unterliegende Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet.
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1. Unter den Umständen des Falles ist das Landgericht hinsichtlich des
Prozeßkostenhilfeverfahrens - nicht indes hinsichtlich des Hauptsacheverfah-
rens - an den Verweisungsbeschluß gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
18. April 1991 - I ARZ 748/90 - NJW-RR 1992, 59 f.; vom 9. März 1994
- XII ARZ 2/94 und XII ARZ 8/94 - NJW-RR 1994, 706; BAG, NJW 1993, 751 f.;
Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rn. 22a; Zöller/Greger, aaO, § 281 Rn. 2,
16b). Es hat, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, zu prüfen, ob
Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, weil eine bei dem Landgericht erho-
bene Klage ganz oder teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
ZPO). Zur Prüfung der Erfolgsaussicht gehört auch die Prüfung, ob das angeru-
fene Gericht zuständig, die Klage also zulässig ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax,
2. Aufl., § 114 Rn. 98; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 24). Ist dies
nicht der Fall, ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (insgesamt) zu verwei-
gern; denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg.
2. Insoweit ist allerdings zwischen unterschiedlichen Fallgestaltungen zu
differenzieren.
a) Ist die Klage von dem Antragsteller mit einem die Zuständigkeit der
Landgerichte begründenden Wert bereits erhoben, so steht die Zuständigkeit
des Landgerichts nicht in Frage (vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Die bean-
tragte Prozeßkostenhilfe ist dann insoweit zu bewilligen, wie das Landgericht
die Klage als aussichtsreich beurteilt (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO, § 117 Rn. 10;
Zöller/Philippi, aaO, Rn. 23).
b) Ist nach einem - wie im vorliegenden Fall erfolgten - Hinweis des Ge-
richts an den Antragsteller auf die beabsichtigte Verweigerung der Prozeßko-
stenhilfe dessen Stellungnahme ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der
vom Gericht nicht als erfolgversprechend angesehene Teil der Klage auf eigene
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Kosten durchgeführt werden soll, es also letztlich bei der Zuständigkeit des
Landgerichts verbleiben wird, ist unter Umständen ebenso zu verfahren (vgl.
OLG Köln, OLGR 1999, 336). Dabei kann hier dahinstehen, ob das Landgericht
abwarten darf, ob die Klage wie angekündigt tatsächlich erhoben wird, und wel-
che Maßnahmen möglich sind, wenn die Prozeßkostenhilfe teilweise bewilligt,
die Klage aber ankündungswidrig nicht in einem die Zuständigkeit des Landge-
richts begründenden Umfang erhoben wird (vgl. § 124 Nr. 1 ZPO).
c) Stets zu prüfen ist, ob der Antragsteller in Anbetracht der Rechtsauf-
fassung des Gerichts eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens ent-
sprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht beantragen will (vgl. etwa
OLG Köln, aaO). Dies dürfte allerdings in Fällen der vorliegenden Art nicht in
Betracht kommen, weil das Amtsgericht dieses Verfahren bereits mit bindender
Wirkung an das Landgericht verwiesen hat.
d) Fehlen - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte dafür, daß der Klä-
ger die Klage ungeachtet der Rechtsauffassung des Landgerichts in einem für
dessen Zuständigkeit ausreichenden Umfang auf eigene Kosten betreiben wird,
und ist eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht
nicht beantragt oder nicht möglich, ist die Prozeßkostenhilfe insgesamt zu ver-
weigern. Diese Folge ist wegen der Unzulässigkeit einer beim Landgericht er-
hobenen Klage und der sich daraus ergebenden Aussichtslosigkeit der beab-
sichtigten Rechtsverfolgung zwingend. Sie wird auch überwiegend bejaht (vgl.
OLG Brandenburg, MDR 2001, 769; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 899; OLG
Hamm, MDR 1995, 1065 f.; OLG Köln, aaO und VersR 1999, 115, 117; OLG
Saarbrücken, NJW-RR 1990, 575; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
62. Aufl., § 114 Rn. 105; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 117 Rn. 8 - unklar Rn. 10;
Thomas/Putzo/Reichold, 25. Aufl., § 114 Rn. 3; Zöller/Philippi, aaO, Rn. 23).
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Die von der abweichenden Auffassung (vgl. OLG Dresden, NJW-RR
1995, 382, 383) dagegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Die hier
vertretene Ansicht führt nicht zu einer unzumutbaren verfahrensverzögernden
Zuständigkeitsspaltung. Das vorliegende Prozeßkostenhilfeverfahren ist beim
Landgericht anhängig geworden, weil sich die Klägerin eines Anspruchs von
25.000 € berühmt hat. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Pro-
zeßkostenhilfeantrag sogleich bei dem Landgericht gestellt oder vom Amtsge-
richt auf Antrag der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der vorgestellten Klage-
summe verwiesen wurde. Gelangt das Landgericht in einem solchen Fall zu
dem Ergebnis, daß eine seine Zuständigkeit begründende Klageforderung nicht
besteht, so verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, gleichwohl in der vorge-
stellten Höhe (zum Teil auf eigene Kosten) Klage zu erheben oder beim Amts-
gericht einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine reduzierte Klageforderung
zu stellen. Es ist keinerlei Grund oder gar Bedürfnis dafür erkennbar, daß ein
erstinstanzliches unzuständiges Landgericht verbindlich positiv über den Um-
fang der Prozeßkostenhilfebewilligung für einen erstinstanzlich beim Amtsge-
richt durchzuführenden Rechtsstreit entscheidet. Dies widerspricht auch dem
jetzt in das Gesetz (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) aufgenommenen Grundsatz, daß
die sachlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfebewilligung nur von sol-
chen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache
gelangen kann (vgl. dazu Zöller/Philippi, aaO, § 127 Rn. 47).
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3. Gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Zuständig-
keitsstreitwert bringt die Antragstellerin keine im Rechtsbeschwerdeverfahren
durchgreifenden Einwände vor (vgl. auch BGH, Beschluß vom 21. November
2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 f.).
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll