Urteil des BGH vom 23.02.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 198/01
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 1 Abs. 3;
SächsAbgG §§ 13, 42
a) Zur Behandlung der Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages
im Versorgungsausgleich.
b) Zum zeitlich befristeten Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, wenn
dessen ungekürzte Durchführung zur Folge hätte, daß der Ausgleichspflichti-
ge bis zum Bezug seiner eigenen gesetzlichen Rente auf Unterhaltszahlun-
gen des Ausgleichsberechtigten angewiesen wäre.
BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - OLG Dresden
AG Dresden
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der am
4. September 2001 verkündete Beschluß des 22. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragstellers ent-
schieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-
lung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Be-
schwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.947 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (im folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im
folgenden: Ehefrau) haben am 8. August 1964 die Ehe geschlossen; aus der
Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungs-
antrag wurde der Ehefrau am 22. März 1999 zugestellt. Am 13. Juli 1999
schlossen die Parteien einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag, in dem sie
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wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten, eine vom Ehemann in
Raten zu zahlende Abfindung zur Abgeltung von Ansprüchen auf Zugewinn-
ausgleich vereinbarten und im übrigen bestimmten, daß der Versorgungsaus-
gleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden sollte. Das am
28. August 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. August 1964 bis 28. Februar 1999, § 1587
Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versor-
gungsanrechte erworben.
Der 1941 geborene Ehemann war bis zum Jahre 1992 als Hochschulleh-
rer in Dresden tätig; derzeit übt er eine Honorartätigkeit als freier Dozent aus.
Zwischen 1990 und 1994 gehörte er zunächst der Volkskammer und anschlie-
ßend dem Sächsischen Landtag als gewählter Abgeordneter an. Er erwarb in
der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA),
deren Höhe mit monatlich 1.852,67 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am
28. Februar 1999, festgestellt wurde. Als ehemaliger Abgeordneter des ersten
Sächsischen Landtages verfügt er über eine zusätzliche Versorgung in Form
einer Altersentschädigung, die ihm seit Erreichen des 53. Lebensjahres im Jah-
re 1995 in Höhe von 30 % der jeweiligen Grundentschädigung eines aktiven
Landtagsabgeordneten gewährt wird. Zum Ende der Ehezeit betrug die Höhe
dieser - steuerpflichtigen - Altersentschädigung monatlich 2.026 DM.
Die 1939 geborene Ehefrau war Lehrerin; sie bezieht seit dem 1. Juli
2000 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA). Sie hat in der
Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Ren-
tenversicherung bei der BfA erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht auf
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der Grundlage einer im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten weiteren
Auskunft der BfA mit monatlich 1.940,38 DM, bezogen auf das Ende der Ehe-
zeit am 28. Februar 1999, festgestellt hat.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf der Grundlage der von ihm
eingeholten Auskünfte, aus denen sich für die Ehefrau damals noch höhere
ehezeitliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.949,84 DM erga-
ben, den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des
Ehemannes bei dem Sächsischen Landtag durchgeführt, und zwar in Höhe von
monatlich 964,42 DM. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwer-
de mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschlie-
ßen.
Das Oberlandesgericht hat den Ausspruch zum Versorgungsausgleich
neu gefaßt und dabei den Versorgungsausgleich mit einer zeitlichen Befristung
teilweise ausgeschlossen. Es hat zu Lasten der Versorgung des Ehemannes
bei dem Sächsischen Landtag auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der
BfA bis zum 30. Juni 2004 Rentenanwartschaften in Höhe von 276,41 DM und
ab dem 1. Juli 2004 Rentenanwartschaften in Höhe von 969,15 DM, jeweils
monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann das
Ziel eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs weiter.
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II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit
zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist.
1. Das Oberlandesgericht führt aus, daß zwischen den Parteien der öf-
fentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften
durchzuführen sei, weil beide Parteien während der Ehezeit nur angleichungs-
dynamische Anrechte, zu denen auch die Altersentschädigung des Ehemannes
gehöre, erworben hätten. Indes sei der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c
Nr. 1 BGB zeitlich befristet teilweise auszuschließen, weil die Inanspruchnahme
des Ehemannes bis zu dem Zeitpunkt, an dem er selbst mit Erreichen des
63. Lebensjahres erstmals eine gesetzliche Rente beziehen könne, unter Be-
rücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig sei.
Bei Durchführung des vollständigen Versorgungsausgleichs stünden der
Ehefrau im Jahre 2001 unter fiktiver Berücksichtigung der zusätzlich zu Lasten
der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes erworbenen Anrechte brutto
3.276,57 DM zur Verfügung, während die Altersentschädigung des Ehemannes
als Folge des Versorgungsausgleichs auf 1.207,02 DM verkürzt worden wäre.
Rechne man dem zusätzliche Einkünfte des Ehemannes aus freiberuflicher Tä-
tigkeit in Höhe von monatlich brutto 1.000 DM hinzu, ergebe sich ein Jahres-
bruttoeinkommen in Höhe von 26.484,24 DM. Aus diesem Einkommen hätte
der Ehemann nach der allgemeinen Grundtabelle Einkommensteuern in Höhe
von 937 DM sowie seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen,
so daß sich ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.921,42 DM
ergäbe. Die Ehefrau hätte dagegen aus ihren durch den ungekürzten Versor-
gungsausgleich erhöhten Renteneinkünften nur die Beiträge zur gesetzlichen
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Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen und verfüge zudem über ein um
berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Zusatzeinkommen aus selbständiger
Tätigkeit in Höhe von 333 DM monatlich. Für sie errechne sich daher bei voll-
ständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs ein fiktives monatliches
Nettoeinkommen in Höhe von 3.354 DM. Diese Einkommensdifferenz stelle
eine unangemessene Benachteiligung des Ehemannes jedenfalls solange dar,
wie er nicht die Möglichkeit habe, eine eigene gesetzliche Rente zu beziehen.
Denn auch er sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt Altersrentner, könne aber die
gesetzliche Altersrente frühestens mit Erreichen des 63. Lebensjahres zum
1. Juli 2004 erhalten. Dadurch sei er unangemessen benachteiligt, weil das von
den Parteien mit ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung augenscheinlich verfolgte
Ziel einer paritätischen Versorgung beider Parteien ohne gegenseitige Unter-
haltszahlungen bis zu diesem Zeitpunkt bei vollständiger Durchführung des
Versorgungsausgleichs nicht verwirklicht werden könne. Die Hälfte der bei vol-
ler Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau entste-
henden (fiktiven) Einkommensdifferenz im Jahre 2001 betrage 716,29 DM ent-
sprechend 16,9495 Entgeltpunkten nach dem bis zum 30. Juni 2001 gültigen
aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26 DM. Die gleiche Anzahl an Entgeltpunk-
ten wäre zum Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 in eine monatliche Rente
von 692,73 DM umzurechnen gewesen. Um diesen Betrag sei der Versor-
gungsausgleich bis zum 30. Juni 2004 zu kürzen, nämlich auf (969,15 DM -
692,73 DM =) 276,42 DM. Für die Zeit ab 1. Juli 2004 müsse sich der Ehemann
allerdings die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs gefallen
lassen, weil er dann selbst eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung beziehen könne. Zu diesem Zeitpunkt werde der Ehemann gegenüber der
Ehefrau voraussichtlich über die höheren Alterseinkünfte verfügen. Dem stehe
auch nicht entgegen, daß der Ehemann bei einem vorzeitigen Rentenbezug mit
Vollendung des 63. Lebensjahres voraussichtlich einen Abschlag von 7,2 %
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hinnehmen müsse. Denn es stehe nicht fest, ob der Ehemann überhaupt einen
vorzeitigen Rentenantrag stellen werde, und dieses Prognoserisiko könne nicht
auf die Ehefrau abgewälzt werden. Der Ehemann habe es zudem in der Hand,
schon zum jetzigen Zeitpunkt durch Steigerung seiner Erwerbstätigkeit höhere
Einkünfte zu erzielen und dadurch den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Le-
bensjahres aus eigener Kraft zu überbrücken. Aus der möglichen Steuerlast auf
dem nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Rest der
Altersentschädigung könne eine Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB
nicht hergeleitet werden. Denn diese Bezüge seien einerseits im Hinblick auf
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerlich privilegiert, und es stehe andererseits zu er-
warten, daß der Ehemann im Zeitpunkt eigenen Altersrentenbezuges auf den
Restbetrag seiner Altersentschädigung aus der Abgeordnetenversorgung oh-
nehin keine Einkommensteuern mehr zahlen müsse.
2. Die weitere Beschwerde ist insgesamt zulässig. Das Oberlandesge-
richt hat die Zulassung zwar damit begründet, daß die Fragen nach der Qualifi-
kation der Abgeordnetenversorgung in den neuen Bundesländern und den
Auswirkungen eines Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs bei vorgezo-
genem Renteneintritt noch nicht höchstrichterlich entschieden seien. Damit hat
das Gericht die Zulassung jedoch nicht begrenzt, sondern die weitere Be-
schwerde im Tenor des angefochtenen Beschlusses vielmehr uneingeschränkt
zugelassen.
3. Gegen die Bewertung der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes
bei dem Sächsischen Landtag als eine grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich unterfallende und gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch ana-
loges Quasi-Splitting auszugleichende angleichungsdynamische Versorgung
erinnert die weitere Beschwerde nichts. Insoweit unterliegt die Beurteilung
durch das Oberlandesgericht auch keinen rechtlichen Bedenken.
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a) Nach § 1587 Abs. 1 BGB erfaßt der Versorgungsausgleich Anwart-
schaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter
Erwerbsfähigkeit, die in der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit
eines Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die Abgeordne-
tenversorgung des Ehemannes bestimmt sich nach dem Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Sächsisches
Abgeordnetengesetz - SächsAbgG) vom 26. Februar 1991, SächsGVBl 1991,
44. Danach erhält ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das dem Landtag
mindestens acht Jahre angehört hat, mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine
Altersentschädigung; mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft entsteht der
Anspruch ein Lebensjahr früher, frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjah-
res (§ 13 SächsAbgG). Für Abgeordnete, die - wie der Ehemann - dem ersten
Sächsischen Landtag in der Legislaturperiode von 1990 bis 1994 angehörten,
enthält § 42 SächsAbgG eine Sonderregelung. Diese Abgeordneten erwerben
nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersentschädigung bereits
nach dreijähriger Mandatszeit und nach Vollendung des 53. Lebensjahres.
Obwohl die auf dieser Grundlage erworbene Versorgung deutlich vor
dem Erreichen des für eine gesetzliche Altersrente erforderlichen Alters ge-
währt wird, haben die Vorinstanzen die Altersentschädigung des Ehemannes
mit Recht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Zwar
genügt für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht bereits ein Ver-
sorgungszweck im Allgemeinen; vielmehr muß sich dieser auf die in § 1587
Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Versorgungszwecke beziehen. Für die An-
knüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es aber nicht auf die Regel-
altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversor-
gung an, sondern darauf, ob das betreffende Anrecht eine Versorgung des Be-
günstigten im Anschluß an die mögliche Beendigung des aktiven Arbeitslebens
bezweckt (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988,
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936, 938 und vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28; Stau-
dinger/Rehme, BGB [2004], § 1587, Rdn. 20 f.) und sich insbesondere nicht als
reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrük-
kungs- oder Übergangsgeld darstellt (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht,
4. Aufl., § 1587 BGB, Rdn. 13 f.). Das Sächsische Abgeordnetengesetz unter-
scheidet begrifflich klar zwischen Übergangsgeld (§ 12 SächsAbgG) und Al-
tersentschädigung (§§ 13 ff. SächsAbgG). Ergibt sich die Zweckbestimmung
der Versorgung in dieser Weise unzweifelhaft aus den gesetzlichen Bestim-
mungen und ist sie zudem nach ihrem Umfang ersichtlich geeignet, dem Lei-
stungsempfänger eine auskömmliche Versorgung bis zum Erreichen der Re-
gelaltersgrenze zu gewährleisten, liegt der Versorgungsfall des Alters in der ge-
mäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Art vor. Es ist demgegenüber
nicht entscheidend, ob die Vorverlagerung der Altersgrenze ihre sachliche
Rechtfertigung in einer altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit oder
nur in allgemeinen arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Erwägungen (vgl. kri-
tisch zur Abgeordnetenversorgung Grundmann, DÖV 1994, 329, 333) findet.
b) Die Abgeordnetenversorgung des Bundes und der Länder ist grund-
sätzlich als volldynamisch zu bewerten (§ 25 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1
AbgG). Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, daß
es sich bei der Altersversorgung eines Sächsischen Landtagsabgeordneten um
ein angleichungsdynamisches Anrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG
handelt.
Die Höhe der Altersentschädigung ist als fester Vomhundertsatz der
Grundentschädigung (§ 5 SächsAbgG) zu ermitteln, so daß sie auf diese Weise
der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 24 SächsAbgG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000, SächsGVBl 2000, S. 326, un-
terliegt. Nach dieser Vorschrift beschließt der Landtag über eine Anpassung der
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Grund- und Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung eines ihm vom
Präsidenten des Landtages zu erstattenden Berichts, der als Maßstab den
Durchschnitt der Abgeordnetenentschädigung in den westdeutschen Flächen-
ländern (ohne Hessen) und einen den unterschiedlichen Einkommensverhält-
nissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragenden Anpas-
sungsabschlag zugrunde zu legen hat. Eine besondere Regelung, wie dieser
Anpassungsabschlag zu bemessen sei, enthält das Gesetz nicht. In der Be-
richtspraxis des Präsidenten des Sächsischen Landtags wurde der Anpas-
sungsabschlag bislang in Anknüpfung an die Höhe der Diäten in den übrigen
ostdeutschen Länderparlamenten und an die Teuerungsrate, aber auch an die
Entwicklung der Löhne und Gehälter im Land Sachsen - insbesondere im öf-
fentlichen Dienst - ermittelt (vgl. zuletzt Unterrichtung durch den Präsidenten
des Sächsischen Landtages vom 13. Dezember 2002, LT-Drucks. 3/7539). Die
Grundentschädigung der Sächsischen Landtagsabgeordneten weist seit 1997
gegenüber der durchschnittlichen Abgeordnetenentschädigung in den west-
deutschen Flächenländern folgende Abschläge aus:
1997:
20,86 % (6.753 DM zu 8.533 DM; LT-Drucks. 2/5039)
2000:
13,37 % (7.712 DM zu 8.902 DM; LT-Drucks. 3/577)
2003:
10,23 % (4.283 € zu 4.771 €; LT-Drucks. 3/7539)
Damit ist die Grundentschädigung der Mitglieder des Sächsischen Land-
tages nicht nur an die Dynamik der Abgeordnetenentschädigungen in den
westdeutschen Flächenländern gekoppelt, sondern unterliegt einer zusätzlichen
Dynamik durch den bei zunehmender Annäherung der Einkommensverhältnis-
se in alten und neuen Bundesländern geringer werdenden Anpassungsab-
schlag. Die Altersentschädigung vollzieht diese Angleichungsdynamik nach.
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c) Da beide Parteien hiernach ausschließlich angleichungsdynamische
Rechte erworben haben, war der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1
VAÜG schon vor der Einkommensangleichung durchzuführen. Das Oberlan-
desgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Senatsbe-
schluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 149/84 - FamRZ 1988, 380, 381 f.)
zutreffend erkannt, daß es sich bei der Anwartschaft auf Abgeordnetenversor-
gung nicht um eine solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
BGB handelt und der Ausgleich - da die sächsische Abgeordnetenversorgung
eine Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) nicht vorsieht - im Wege des analogen
Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen hat.
4. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur befristeten Herabset-
zung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB halten indes der
rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Im Ausgangspunkt befindet sich das Oberlandesgericht allerdings in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat bereits
entschieden, daß es im Rahmen der nach § 1587 c Nr. 1 BGB gebotenen Billig-
keitsprüfung gesondert zu berücksichtigen ist, wenn die Differenz der beidersei-
tigen Nettoversorgung für einen vorübergehenden Zeitraum besonders groß
sei, weil eine der dem Ausgleichspflichtigen zustehenden Versorgungsleistun-
gen erst von einem späteren Zeitpunkt an fällig ist (Senatsbeschluß vom 2. De-
zember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498). Eine solche vorüberge-
hende Härte bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs hat
das Oberlandesgericht zu erkennen geglaubt und diesem Umstand dadurch
Rechnung tragen wollen, daß es eine zeitlich befristete Herabsetzung des Ver-
sorgungsausgleichs vorgenommen hat. Gegen diesen Ansatz ist im Grundsatz
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nichts zu erinnern. Die Entscheidung darüber, ob Härtegründe im Sinne von
§ 1587 c Nr. 1 BGB, welche noch einer Entwicklung unterliegen, einen Aus-
schluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, muß
bereits im Ausgangsverfahren - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - ge-
troffen werden und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehal-
ten bleiben (Senatsbeschluß BGHZ 133, 344, 351 ff. = FamRZ 1996, 1540,
1541 ff.). Die gebotene Prognoseentscheidung hat das Oberlandesgericht ge-
troffen und - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine zeitlich befristete
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs angeordnet.
b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind allerdings un-
ter den hier obwaltenden Umständen die Voraussetzungen für eine - auch nur
befristete - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB
nicht gegeben.
Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt,
soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der bei-
derseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs
während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wä-
re. Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Ver-
sorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der
Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei-
zutragen, nicht erreichen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirt-
schaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.
Allerdings verfehlt der Versorgungsausgleich seinen Zweck im Regelfall nicht
schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflich-
tigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über die höhere Versor-
gung verfügt. Der Umstand, daß die Ehefrau im vorliegenden Fall wegen ihres
höheren Lebensalters und wegen des vorgezogenen Eintrittsalters in die Alters-
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rente für Frauen (§ 237 a Abs. 1 SGB VI) über einen längeren Zeitraum eine
Altersversorgung bezieht, die der Ehemann aus rentenrechtlichen Gründen zu-
sätzlich zu seiner Abgeordnetenentschädigung noch nicht beanspruchen kann,
ist nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 2. Dezember 1998
(aaO) zwar im Rahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksich-
tigen; er rechtfertigt trotz der vorübergehenden Differenz der Nettoversorgun-
gen für sich allein aber noch nicht, die ungekürzte Durchführung des Versor-
gungsausgleichs als grob unbillig anzusehen.
Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst dann aus-
gegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versor-
gungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte über eine im
Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung
verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während
der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungs-
anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGHZ aaO,
349 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ
1988, 489, 490, vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48
und vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715); dies ist
dann der Fall, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs
zur Begründung oder Verstärkung einer Unterhaltsabhängigkeit des formal
Ausgleichspflichtigen vom formal Ausgleichsberechtigten führt (Senatsbe-
schlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 758 und vom
3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 - FamRZ 1987, 255, 256; Johannsen/
Henrich/ Hahne, aaO, § 1587 c BGB, Rdn. 10).
Nach diesen Grundsätzen besteht in den Fällen, in denen beide Ehegat-
ten eine laufende Versorgung beziehen und durch die ungekürzte Durchführung
des Versorgungsausgleichs eine Unterhaltsgefährdung des Ausgleichspflichti-
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gen zu besorgen ist, eine Wechselbeziehung zwischen der Anwendung des
§ 1587 c Nr. 1 BGB einerseits und den Maßstäben des Unterhaltsrechts ande-
rerseits. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs wird dann in unerträg-
licher Weise in sein Gegenteil verkehrt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte
das, was er im Versorgungsausgleich abgegeben hat, ganz oder teilweise un-
terhaltsrechtlich zurückfordern könnte (Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1986
aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277 f.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl.,
§ 1587 c Rdn. 25). Wenn und soweit der Versorgungsausgleich nicht dazu
führt, daß der Ausgleichsberechtigte dem Ausgleichspflichtigen die erworbene
Versorgung als Unterhalt wieder zurückgewähren müßte, gebieten es die
Grundsätze von Treu und Glauben dagegen nicht, in ein solches nach den
Maßstäben des Unterhaltsrechts hinzunehmendes Ausgleichsergebnis über die
Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB korrigierend einzugreifen. Für eine An-
wendung des § 1587 c Nr. 1 BGB ist bei temporären Versorgungsunterschieden
aus diesem Grunde nur dann Raum, wenn bei der Prognose über die zukünfti-
ge wirtschaftliche Entwicklung der Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Entschei-
dung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichs-
pflichtige bis zum Bezug seiner später fällig werdenden Versorgung dauerhaft
unterhaltsbedürftig sein wird. Die erforderliche Prognosesicherheit wird sich
aber nur dann gewinnen lassen, wenn der Ausgleichspflichtige voraussichtlich
nachhaltig daran gehindert ist, die Einbuße von Versorgungsanrechten in die-
sem Zeitraum dadurch zu kompensieren, daß er seinen nach den ehelichen
Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbsein-
künfte deckt. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn dem Unterhaltspflichti-
gen nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit wegen Alters oder wegen dauer-
hafter Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann. So ist der vorliegende
Sachverhalt allerdings nicht zu beurteilen; insbesondere liegt bei dem Ehe-
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mann, der bei Rechtskraft des Scheidungsausspruchs 59 Jahre alt war, keine
altersbedingte Unterhaltsbedürftigkeit vor.
Unterhaltsrechtlich kann eine Erwerbstätigkeit jedenfalls dann nicht mehr
erwartet werden, wenn die in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Be-
zug der Regelaltersrente und in der Beamtenversorgung festgelegte Alters-
grenze von 65 Jahren erreicht ist (Senatsurteil vom 23. September 1992
- XII ZR 157/91 - FamRZ 1993, 43, 44; Johannsen/Henrich/Büttner, aaO,
§ 1571 BGB, Rdn. 4; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl.,
Kap. IV, Rdn. 192). Vorruhestandsregelungen stellen für die unterhaltsrechtli-
che Beurteilung altersbedingter Unterhaltsbedürftigkeit keinen Maßstab dar
(Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 710;
Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl.,
§ 4, Rdn. 92). Schon angesichts der nach der Scheidung weiter ausgeübten
freiberuflichen Tätigkeit als Dozent lassen sich im vorliegenden Fall keine An-
haltspunkte dafür gewinnen, daß von dem Ehemann wegen seines Alters eine
angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ein Unter-
haltsanspruch des Ehemannes könnte sich demnach bei ungekürzter Durchfüh-
rung des Versorgungsausgleichs bis zum Bezug der eigenen gesetzlichen Ren-
te nur darauf stützen, daß er eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu fin-
den oder trotz Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit den nach den
ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf nicht zu decken
vermag. Etwas anderes macht die weitere Beschwerde auch nicht geltend, so-
weit sie die Beschwerdeentscheidung mit der Begründung angreift, das Ober-
landesgericht habe wegen der schwankenden Auftragslage auf dem freien Bil-
dungsmarkt zu Unrecht die für das Jahr 2001 festgestellten Einkünfte des Ehe-
mannes in die Zukunft fortgeschrieben. Dem ist entgegenzuhalten, daß es er-
sichtlich an der für die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB erforderlichen Pro-
gnosesicherheit über die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegat-
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ten fehlt, jedenfalls soweit die Einkommensentwicklung des Ehemannes nach
der Scheidung und die Erfüllung der ihm obliegenden Erwerbsverpflichtung be-
troffen sind. Unter solchen Umständen stellt es im Regelfall keine grobe Unbil-
ligkeit dar, den Ausgleichspflichtigen nach der ungekürzten Durchführung des
Versorgungsausgleichs auf einen vorübergehenden und für beide Parteien der
Abänderung im Verfahren nach § 323 ZPO unterliegenden Unterhaltsanspruch
gegen den Ausgleichsberechtigten zu verweisen.
Auch im Lichte der hier von den Parteien am 13. Juli 1999 geschlosse-
nen Scheidungsfolgenvereinbarung ergibt sich keine andere Beurteilung. Durch
den wechselseitigen Unterhaltsverzicht haben sich die Parteien aus ihrer nach-
ehelichen Solidarität und damit aus der Verantwortung des wirtschaftlich stärke-
ren Ehegatten für den schwächeren Teil lösen wollen. Gerade vor diesem Hin-
tergrund muß es noch stärkeren Bedenken begegnen, über einen Teilaus-
schluß des Versorgungsausgleichs eine von den Parteien an sich nicht mehr
gewollte nacheheliche Verantwortung für den Unterhalt des anderen Teils fort-
wirken zu lassen. Sollten sich die Parteien bei Abschluß des Scheidungsfolgen-
vertrages vorgestellt haben, daß dem Ehemann bei Durchführung des Versor-
gungsausgleichs seine Altersentschädigung als Abgeordneter ungekürzt ver-
bleibt, wozu das Oberlandesgericht allerdings keine Feststellungen getroffen
hat, bietet dies ebenfalls noch keinen Einstieg in die Anwendung des § 1587 c
Nr. 1 BGB, sondern allenfalls Anlaß zu der Prüfung, ob die Vereinbarung über
den wechselseitigen Unterhaltsverzicht infolge einer Störung der Geschäfts-
grundlage (§ 313 BGB) anzupassen ist.
c) Eine Korrektur des Ausgleichsergebnisses über § 1587 c Nr. 1 BGB ist
auch im Hinblick auf die unterschiedliche Besteuerung der gesetzlichen Alters-
renten einerseits und der Abgeordnetenversorgung des Ehemannes anderer-
seits nicht veranlaßt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann
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einer steuerlich begründeten Ungleichbehandlung in aller Regel nicht bereits im
Rahmen des Versorgungsausgleichs Rechnung getragen werden, weil in der
Mehrzahl der zu entscheidenden Fälle der Versorgungsfall noch nicht bei bei-
den Ehegatten eingetreten ist und sich daher die konkreten steuerlichen Aus-
wirkungen bei beiden Ehegatten nicht sicher voraussehen und beurteilen lassen
(Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302,
303 und vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30
m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat deshalb die steuerrechtlichen Auswirkun-
gen mit Recht aus seiner Betrachtung ausgeklammert, solange der Ehemann
noch nicht alle ihm möglichen Versorgungen bezieht; auf die mit der weiteren
Beschwerde angegriffenen Hilfserwägungen zur Besteuerung der nach Durch-
führung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Abgeordnetenversorgung
kommt es nicht an. Im übrigen hat der Steuergesetzgeber nach der Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73 ff.)
mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung
von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz)
vom 5. Juli 2004, BGBl. 2004 I, 1427, eine gesetzliche Neuregelung getroffen,
mit der - beginnend ab dem Jahr 2005 - die Besteuerung der Renten und Pen-
sionen schrittweise bis zum Jahre 2040 in ein System der nachgelagerten Be-
steuerung für alle Altersbezüge überführt wird.
III.
Obwohl der Ehemann durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur
Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht beschwert wird, konnte die Entschei-
dung nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur
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Höhe der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbe-
nen Anrechte beruhen auf Auskünften, welche die zwischenzeitlichen Änderun-
gen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom
21. März 2001, BGBl. 2001 I 403, nicht berücksichtigen. Jedenfalls die Auswir-
kungen der Berufsausbildungszeiten auf die Gesamtleistungsbewertung werden
bei beiden Ehegatten durch den neu eingeführten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI
(jetzt § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) berührt. Die Sache war daher zurückzuverwei-
sen, damit das Oberlandesgericht auf der Grundlage aktueller Auskünfte der
BfA den Versorgungsausgleich neu berechnen kann.
Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin:
Soweit das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Ehemannes die
für die Ehefrau bei der BfA seit dem 1. Juli 2004 zu begründenden Rentenan-
wartschaften von einem Monatsbetrag von 964,42 DM auf einen solchen von
969,15 DM erhöht hat, liegt darin ein Verstoß gegen das nach ständiger Recht-
sprechung des Senats im Rechtsmittelverfahren der Ehegatten über den Ver-
sorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelfüh-
rers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff. = FamRZ 1983, 44 ff.). Da die Ehefrau
keine Beschwerde eingelegt und sich dem Rechtsmittel des Ehemannes auch
nicht angeschlossen hat, konnte und kann das Ergebnis des Beschwerdever-
fahrens nicht eine Erhöhung des vom Amtsgericht ausgeurteilten Monatsbetra-
ges von 964,42 DM sein. Bei der neuen Entscheidung in der Sache kann auch
der für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004 vom Oberlandesgericht festgelegte
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Monatsbetrag von 276,42 DM nicht mehr zu Lasten des Ehemannes abgeän-
dert werden.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose