Urteil des BGH vom 16.12.2003

BGH (zpo, zoll, begründung, risiko, streitwert, beurteilung, verfolgung, haftung, beschwerde, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 205/03
vom
16. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
9. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten mit der
Begründung verneint, bei dem Sturz der Klägerin habe sich nicht ein
durch die Verfolgung gesteigertes Risiko verwirklicht. Diese Beurteilung
steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil
vom 13. Juli 1971 – VI ZR 165/69 – VersR 1971, 962).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.908,76
Müller
Greiner
Pauge
Stöhr
Zoll