Urteil des BGH vom 03.02.2009

BGH (zpo, beschwerde, entlassung, antrag, ablehnung, schuldner, aussetzung, verurteilung, verwalter, berichtigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 5/09
vom
3. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Pape
am 3. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Fulda vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
1
Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen
Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-
richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der
Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-
lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
2
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Gesetzes wegen zugelassen.
Gemäß § 7 InsO ist eine Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen zwar ohne
ausdrückliche Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Vorausset-
3
- 3 -
zung ist allerdings, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde
statthaft war. Soweit der vom Rechtsbeschwerdeführer angegriffene Beschluss
auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht, fehlt es daran. Gemäß § 6 InsO
unterliegen nur diejenigen Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem
Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde
vorsieht. Rechtspfleger und Abteilungsrichterin des Insolvenzgerichts haben
Anträge des Rechtsbeschwerdeführers auf Entlassung des Insolvenzverwalters,
Berichtigung des Protokolls der Gläubigerversammlung vom 22. April 2008 und
auf Strafanzeige gegen den Insolvenzverwalter sowie auf Verurteilung zum
Schadensersatz verworfen bzw. zurückgewiesen. Gegen keine dieser Ent-
scheidungen eröffnet die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde. Insbe-
sondere kann die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters gemäß
§ 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubi-
gerausschuss oder ggf. den Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde
angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner.
Soweit das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf "Aussetzung
der Eigentumsumschreibung" eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grund-
stücks verworfen hat und dieser Antrag womöglich als Vollstreckungsschutzan-
trag i. S. d. § 765a ZPO einzuordnen sein könnte, ist § 7 InsO nicht einschlägig.
Wenn das Insolvenzgericht im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten
über einen Vollstreckungsschutzantrag anstelle des Vollstreckungsgerichts ent-
scheidet, richtet sich der Rechtsmittelzug nicht nach der Insolvenzordnung,
sondern den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, mithin nach
§ 793 ZPO. Dort ist die Rechtsbeschwerde im Gegensatz zu §§ 6, 7 InsO nicht
4
- 4 -
allgemein eröffnet. Folglich bleibt es bei der in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO getroffe-
nen Regelung, dass die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn das Be-
schwerdegericht sie zugelassen hat, was hier nicht geschehen ist.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Fulda, Entscheidung vom 01.07.2008 - 91 IN 27/06 -
LG Fulda, Entscheidung vom 14.10.2008 - 3 T 269/08 -