Urteil des BGH vom 22.12.2006

BGH (satzung, beitragspflicht, antrag, beschlagnahme, zeitpunkt, folge, entstehen, erlass, tag, last)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 55/07
vom
27. September 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. März
2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom
22. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
225,64 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 betreibt seit dem 16. November 2005 die Zwangsver-
steigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück der
Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 17. Oktober
2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprü-
che nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er den Restbetrag eines mit Bescheid
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vom 15. April 1997 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 275,64 € und
Säumniszuschläge seit Januar 2001 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut
Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-
schwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-
de verfolgt er seinen Antrag weiter.
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II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuwei-
sen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Mai 1997 fällig geworden und damit
länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des
§ 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Be-
tracht, weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der
seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts,
dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zuläs-
sige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen
Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last
zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke viel-
mehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an beste-
hend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetra-
gen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die
Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner
Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe.
Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der
Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus.
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Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-
ge (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auf-
fassung kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1
Nr. 3 ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums von dem Tag der ersten Beschlag-
nahme des Grundstücks, wie der Beteiligte zu 2 meint, oder von dem Tag des
Zuschlags auszugehen ist. In beiden Fällen trat die Fälligkeit des Beitrags in-
nerhalb des Zeitraums ein.
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a) Zu Recht geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass das Entstehen der
sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitragsfälligkeit u.a. eine wirksame
Satzung voraussetzt (siehe für das Erschließungsbeitragsrecht nur BVerw-
GE 64, 218, 219; OVG Lüneburg NdsVBl. 1996, 68). Außer Frage steht, dass
dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am
15. April 1997 nicht erfüllt war, sondern dass erst die Abwasserabgabensatzung
zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteiligten zu 2 vom 22. September
2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung schuf. Die Bestandskraft
des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, dass die persönliche Haftung
des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags feststeht; die dingliche Haf-
tung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) begründete er ab seinem Erlass
jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 1985, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127).
Für die von dem Beschwerdegericht angenommene Rückwirkung dieser Sat-
zung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids (vgl. zur Zuläs-
sigkeit der Rückwirkung, BVerwGE 50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine Anhalts-
punkte. Nach der Regelung in § 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte zu 2
dem Beschwerdegericht in einem Parallelverfahren vorgelegt hat, zwar rückwir-
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kend, aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das schließt das frühere
Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die frühere Fälligkeit
des Beitrags aus.
b) Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht
seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom
22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das
Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-
stehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmä-
ßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung
anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im
Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436;
1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Be-
tracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht
(BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch
BVerwG aaO).
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2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab
dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6
Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen
Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magde-
burg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an
dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit
erst ab diesem Zeitpunkt. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist
deshalb in jedem Fall gewahrt. Legt man für seine Berechnung den Tag der
ersten Beschlagnahme des Grundstücks zugrunde, ergibt sich das ohne weite-
res, denn sie erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16. November 2005.
Sieht man die Erteilung des Zuschlags als den maßgebenden Berechnungs-
zeitpunkt an, gehört der Beitrag in die Rangklasse 3, wenn der Berechtigte in-
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nerhalb des Vierjahreszeitraums wegen seines Anspruchs auf Entrichtung des
Beitrags die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt hat (Stöber, ZVG,
18. Aufl., § 10 Anm. 6.17 b). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Antrag
auf Zulassung des Beitritts im Dezember 2006 bei dem Amtsgericht eingegan-
gen ist und die Zulassung zugunsten des Beteiligten zu 2 als Beschlagnahme
des Grundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2 ZVG).
3. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag des Beteiligten
zu 2 zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben.
Das Beschwerdegericht muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berück-
sichtigung der Beitragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumnis-
zuschläge befinden.
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Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, Entscheidung vom 22.12.2006 - 13 K 90/05 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.03.2007 - 3 T 91/07 (082) -