Urteil des BGH vom 08.04.2008

BGH (zpo, gebrauch, haftpflichtversicherer, begründung, streitwert, betrieb, pumpe, beschwerde, fortbildung, sicherung)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
U
VI ZR 229/07
vom
8. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2008 durch die Richter
Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil BGHZ 71, 212) ist
das Befüllen eines Heizöltanks, wenn es mittels einer mit der Motorkraft
des Tanklastzuges betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe erfolgt,
zwar nicht stets dem "Betrieb" (§ 7 Abs. 1 StVG) des Tanklastzuges
zuzurechnen, es gehört aber zum "Gebrauch" des Fahrzeuges i.S.v.
von § 10 Abs. 1 AKB (Senatsurteil BGHZ 75, 45) und löst deswegen
nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. den Direktanspruch des geschädigten Dritten
gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.426,21 €
Greiner Wellner
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.12.2006 - 3 O 145/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2007 - 19 U 268/06 -