Urteil des BGH vom 27.12.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 3/05
vom
14. September 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 14. September 2005
beschlossen:
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für die
Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen
den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 27. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers
keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung
des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem seine
sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhil-
fegesuchs durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Gegen
diese Entscheidung des Oberlandesgerichts käme eine Rechtsbe-
schwerde jedoch nur dann in Betracht, wenn sie in der angefochtenen
Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO;
vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 - unveröf-
fentlicht). Das ist hier jedoch nicht geschehen.
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Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammanhang
auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2004
(1. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 912/03 - NJW 2004, 3696, 3697).
Gegenstand des dortigen Verfassungsbeschwerde-Verfahrens war ein
die Berufung des Beschwerdeführers verwerfender und den Antrag auf
Wiedereinsetzung ablehnender Beschluss eines Oberlandesgerichts, ge-
gen den die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Gem. § 127
Abs. 2 Satz 2 ZPO findet jedoch gegen die Ablehnung der Gewährung
von Prozesskostenhilfe lediglich die sofortige Beschwerde statt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke