Urteil des BGH vom 25.04.2001

BGH (stgb, delikt, strafzumessung, aufhebung, verurteilung, schuldspruch, stpo, kind, stiefvater, beurteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 394/01
vom
26. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 be-
schlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 206a Abs. 1 StPO einge-
stellt, soweit dem Angeklagten unter II. 1. der Gründe des Ur-
teils des Landgerichts Traunstein vom 25. April 2001 sexueller
Mißbrauch eines Kindes vorgeworfen wird.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staats-
kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten und
der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Ausla-
gen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte
Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verur-
teilung in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe wegen
tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen entfällt.
Es wird klargestellt, daß der Angeklagte schuldig ist des se-
xuellen Mißbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, davon in
acht Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch ei-
ner Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen;
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben;
c) im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu-
er Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
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1. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-
dern in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-
lenen in Tatmehrheit mit einem Fall des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-
nen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Die Revision
führt zur Teileinstellung des Verfahrens in einem Fall, zur Änderung des Schuld-
spruchs in zwei Fällen, sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die
weitergehende Revision hat keinen Erfolg.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird die Verurteilung im Fall II. 1.
der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Nach den bisherigen
Feststellungen zu der in der Zeit zwischen 1989 und Mitte 1992 vorgeworfenen Tat
liegen die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 StGB aF nicht vor, weil die Strafvor-
schrift Körperkontakt erfordert (vgl. BGH, Beschl. vom 26. August 1998 – 2 StR
357/98 - , mitgeteilt bei Pfister NStZ-RR 1999, 321, 322). Ein für diesen Zeitraum in
Betracht kommendes Delikt nach § 176 Abs. 5 StGB aF könnte verjährt sein. Die
Verjährungsfrist für dieses Delikt beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die
Frist könnte ab Mitte 1989 in Lauf gesetzt worden und damit Mitte 1994 abgelaufen
sein. Als früheste Unterbrechungshandlung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt
der Beschluß nach § 168c Abs. 3 StPO vom 2. Mai 2000 in Betracht. Da nach den
Feststellungen die zeitliche Abfolge der weit zurück liegenden Taten im einzelnen
ungewiß ist – darauf deuten die Ausführungen der Strafkammer auch zu den unter
Ziffer II. 6. und 7. der Urteilsgründe festgestellten Taten hin - und weitere sichere
Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist der Verjährungseintritt in diesem Fall
nicht auszuschließen. Die Ausführungen zur Strafverfolgungsverjährung gelten in
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gleicher Weise für das vorgeworfene in Tateinheit stehende Delikt nach § 174 Abs.
1 Nr. 1 StGB.
2. Nach den Feststellungen könnten auch die in Tateinheit stehenden Tat-
vorwürfe nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe
verjährt sein, und zwar selbst dann, wenn die Geschädigte bei Begehung der Taten
bereits sieben Jahre alt war. Die Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen haben deshalb in diesen Fällen zu entfallen. Der jeweils rechts-
fehlerfrei festgestellte sexuelle Mißbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB
aF ist hingegen nicht verjährt (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3
StGB).
3. Die weitere Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuld-
spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat
jedoch zur Klarstellung die Urteilsformel neu gefaßt.
4. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafzu-
messungserwägungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken (§ 46 Abs. 3 StGB).
a) Die Jugendkammer hat zu Lasten des Angeklagten u.a. ausgeführt, die-
ser habe “die sexuelle Unbedarftheit und kindliche Unbekümmertheit von M.
schamlos ausgenutzt”; er habe auch “ihre Zuneigung rücksichtslos zur Befriedi-
gung seines Geschlechtstriebs ausgebeutet”. Für solche Äußerungen bieten die
bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Es ist zu besorgen, daß
mit ihnen der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten subjektiv stark überzeichnet
worden ist. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, der Angeklagte habe “seine
Autoritätsstellung als Stiefvater gegenüber dem vaterlosen Kind” ausgenutzt. Mo-
ralisierende Erwägungen, die nicht verdeutlichen, welchen anerkannten Strafzu-
messungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen
sind, sind nichtssagend und überflüssig. Sie begründen gegenüber dem Ange-
klagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden
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Strafzumessung (vgl. BGH StV 1998, 76; BGH NStZ 1987, 405; G. Schäfer, Straf-
zumessung 3. Aufl. Rdn. 332, 335).
b) Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf. Er vermag nicht aus-
zuschließen, daß die Jugendkammer angesichts des geringeren Schuldumfangs
sowie ohne Verwendung der beanstandeten Strafzumessungserwägungen bei dem
nicht vorbestraften und geständigen Angeklagten auf niedrigere Einzelstrafen und
damit auch auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der aufgezeigte Rechts-
fehler berührt die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel-
lungen nicht. Sie können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind mög-
lich.
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit