Urteil des BGH vom 19.05.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 10/09
vom
19. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2009 durch die Vizeprä-
sidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge
und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurück-
gewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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Soweit sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung
ihres Prozesskostenhilfeantrags wenden möchte, fehlt es bereits an der Statthaf-
tigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschluss, mit dem das Landgericht die Pro-
zesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO unanfecht-
bar.
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Soweit sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzuläs-
sig wenden möchte, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässig-
keit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO darüber hinaus erforderli-
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chen Zulassungsgrund. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht deshalb gebo-
ten, weil das Landgericht über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin erst im
Beschluss vom 23. Februar 2009 entschieden hat. Hierdurch wurde der Klägerin
die Durchführung des Berufungsverfahrens nicht in unzumutbarer Weise er-
schwert; ihr Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes wurde nicht
verletzt. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Berufung bereits
mit Schriftsatz vom 14. November 2008, mit dem erstmals Prozesskostenhilfe be-
antragt worden ist, begründet und in der Folgezeit zu den Hinweisen des Landge-
richts vom 22. Dezember 2008 und 30. Januar 2009 ausführlich Stellung genom-
men.
Das Landgericht hat auch im Übrigen keine Verfahrensgrundrechte der
Klägerin, insbesondere nicht deren Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs verletzt. Es hat sie mit Verfügung vom 30. Januar 2009 darauf hingewiesen,
dass die Berufung mangels Erreichens der Beschwer unzulässig sein könnte und
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ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Wie sich aus dem Beschluss
des Landgerichts vom 23. Februar 2009 ergibt, hat es die daraufhin im Schriftsatz
vom 12. Februar 2009 erfolgten Ausführungen der Klägerin bei der Entschei-
dungsfindung auch berücksichtigt.
Müller Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 12.08.2008 - 11 C 295/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2009 - 56 S 74/08 -