Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (raum, kostenverteilung, vorinstanz, erstattung, rücknahme, gerichtskosten, wert, billigkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 36/08
vom
29. September 2009
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
- 2 -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm als Vorsitzenden und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg
und Dr. Bacher
am 29. September 2009
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit
notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.239 € festge-
setzt.
Gründe:
1
Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerde-
verfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle
der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außerge-
richtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschl.
- 3 -
v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbe-
schwerderücknahme).
Bornkamm
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 03.04.2008 - Kart 8/07 -