Urteil des BGH vom 06.10.2004

BGH (nicht aussichtslos, stgb, aussichtslos, aussicht, therapie, dauer, unterbringung, anordnung, anhörung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 323/04
vom
6. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 29. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Soweit das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung
nach § 64 StGB davon ausgegangen ist, die Maßnahme sei nicht aus-
sichtslos, hat es einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Aus
den Urteilsgründen läßt sich jedoch entnehmen, daß das Landgericht
eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolgs bejaht hat,
weil der Angeklagte sich bisher noch nie einer auf Dauer angelegten
stationären Therapie unterzogen hat.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck