Urteil des BGH vom 22.06.1998

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 311/03
Verkündet am:
9. November 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 Abs. 2; GüKG § 7a (i.d.F. vom 22. Juni 1998)
Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 7a GüKG in der Fassung vom
22. Juni 1998, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, ist kein
Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zum Schutze des Vermögens eines Gü-
terkraftverkehrsunternehmers, der einen ihm erteilten Beförderungsauftrag an
einen Subunternehmer weitergibt.
BGH, Urteil vom 9. November 2004 - VI ZR 311/03 - LG Wuppertal
AG Mettmann
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-
ter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Wuppertal vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten materiellen Schadensersatz aus
übergegangenem Recht.
Die Klägerin ist der Verkehrshaftungsversicherer des Güterkraftver-
kehrsunternehmers S. GmbH (im folgenden: S.). Die S. betraute im Zeitraum
von Juni 2001 bis Januar 2002 die Firma W. GmbH & Co. KG (im folgenden:
W.) mit der Auslieferung des Transportgutes verschiedener ihrer Auftraggeber.
In insgesamt vier Fällen kam es zu Schadensersatzforderungen gegen die S.,
weil Frachtgut bei der W. bzw. ihrer Subunternehmerin abhanden gekommen,
beschädigt oder verspätet an den Empfänger ausgeliefert worden war. Die Klä-
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gerin zahlte in allen Fällen auf die gegen die S. erhobenen Schadensersatzfor-
derungen.
Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der W.,
über deren Vermögen am 1. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
für die W. eine Verkehrshaftungsversicherung mit einem Selbstbehalt von
1.000 DM je Schadensfall abgeschlossen. Dieser Betrag wurde in keinem der
vier Schadensfälle erreicht.
Mit ihrer Schadensersatzklage begehrt die Klägerin Erstattung von
1.232,15 Euro. Das Amtsgericht hat die zunächst gegen die W. und den Be-
klagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen ge-
richtete, jedoch nur gegen den Beklagten zu Ende geführte Berufung zurück-
gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren gegen den Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, bei den von der Klägerin geltend ge-
machten Schäden handele es sich um Vermögensschäden, für deren Ersatz ein
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Ansprüche aus § 425
HGB sowie aus positiver Vertragsverletzung könnten sich allenfalls gegen die
W. richten, nicht aber gegen den Beklagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 1 GüKG sei gleichfalls nicht gegeben. Durch den
Abschluß einer Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 DM je Scha-
densfall habe der Beklagte der Versicherungspflicht aus § 7a GüKG genügt.
Diese Norm solle in erster Linie den Frachtführer selbst vor einem ansonsten
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unübersehbaren Haftungsrisiko schützen. Dieses Haftungsrisiko sei aber bei
einem angemessenen Selbstbehalt je Schadensfall wirksam begrenzt. Außer-
dem sei § 7a GüKG kein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz. Es
spreche viel dafür, daß der Schutz des Auftraggebers sich lediglich und allen-
falls als Reflex zu dessen Gunsten auswirken solle.
II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den auf den Streitfall anzuwendenden § 7a
GüKG in der Fassung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1485 ff. - im folgenden:
§ 7a GüKG a.F.) nicht als Gesetz zum Schutz des Vermögens im Sinne des
§ 823 Abs. 2 BGB zugunsten der S. angesehen.
1. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck
und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Per-
sonenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.
Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Ge-
setzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade
einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-
nommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-
sen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in
Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster
Linie das Interesse der Allgemeinheit oder ein anderes Schutzgut im Auge ha-
ben. Andererseits enthält die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf
absolute Rechtsgüter in § 823 Abs. 1 BGB eine gesetzgeberische Wertung, die
nicht dadurch überspielt werden darf, daß der Anwendungsbereich des § 823
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Abs. 2 BGB ausufert. Deshalb ist eine Norm nicht bereits dann als Schutzge-
setz anzusehen, wenn der Individualschutz durch ihre Befolgung als Reflex ob-
jektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm lie-
gen. Der Schutzumfang und der Kreis der Geschützten müssen deutlich er-
kennbar sein (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 -
VersR 2004, 255 und vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03 - VersR 2004, 1012;
jeweils m.w.N.).
2. Nach diesen Grundsätzen steht jedenfalls die S. als Güterkraftver-
kehrsunternehmerin, die einen ihr erteilten Beförderungsauftrag an einen Sub-
unternehmer weitergegeben hat, nicht unter dem Schutz des § 7a GüKG a.F..
a) § 7a Abs. 1 GüKG a.F. verpflichtet den Unternehmer, eine Güterscha-
den-Haftpflichtversicherung zu unterhalten (BGH, Urteil vom 7. Mai 2003
- IV ZR 239/02 - NJW-RR 2003, 1107, 1108), die nach dem Gesetzeswortlaut
alle Schäden zu umfassen hat, für die der Unternehmer bei Beförderungen mit
Be- und Entladeort im Inland nach den frachtrechtlichen Vorschriften in Verbin-
dung mit dem Frachtvertrag haftet. Diese Versicherungspflicht ist als Teil des
Güterkraftverkehrsgesetzes gewerberechtlicher und damit öffentlich-rechtlicher
Natur (vgl. Koller, Tansportrecht, 5. Aufl., Rn. 1 zu § 7a GüKG).
b) Der höchstrichterlichen Rechtsprechung können keine Anhaltspunkte
dafür entnommen werden, diese Pflichtversicherung schütze auch die Vermö-
gensinteressen des Güterkraftverkehrsunternehmers gegenüber seinem Sub-
unternehmer, wenn dieser sich nicht ausreichend gegen Transportschäden ver-
sichert hat.
In einer älteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1964
- II ZR 141/62 - NJW 1964, 1224 f.) hat der Bundesgerichtshof die Frage ver-
neint, ob das strafbewehrte Verbot, von den güterkraftverkehrsrechtlich vorge-
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gebenen Beförderungsentgelten abzuweichen, zugleich die durch diese Fest-
setzung gebundenen, am Beförderungsvertrag beteiligten Unternehmer delikts-
rechtlich schützen soll, ob also der unter Strafandrohung mit einem Verbot be-
legte Unternehmer zugleich Geschützter desselben Verbotes sein kann. Dem-
gegenüber sind der Normadressat des § 7a GüKG (der Unternehmer) und der
Verlader/Auftraggeber in bezug auf die konkrete Versicherungspflicht nicht
identisch, mag auch der Auftraggeber selbst im Rahmen eines anderen Ver-
tragsverhältnisses versicherungspflichtiger Unternehmer sein. Dies unterschei-
det die beiden Regelungsbereiche wesentlich voneinander. Deshalb kann aus
jener Entscheidung für den Streitfall nichts hergeleitet werden.
Ohne Erfolg zieht die Revision die Rechtsprechung des erkennenden
Senats zum Schutzzweck der Kfz-Haftpflichtversicherung heran (vgl. Senatsur-
teil vom 21. Februar 1974 – VI ZR 234/72 – NJW 1974, 1086 m.w.N.). Diese ist
auf den Streitfall nicht übertragbar. Allein aus dem Bestehen einer Pflichtversi-
cherung kann nicht auf deren Zweck rückgeschlossen werden. Außerdem weist
das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, es ginge zu weit, einen Willen des
Gesetzgebers zu unterstellen, daß dem Auftraggeber über das wohlausgewo-
gene Haftungssystem des Handelsgesetzbuchs hinausgehend eine zusätzliche
Anspruchsnorm zur Verfügung gestellt werden sollte.
c) In der Gesamtschau lassen die Gesetzgebungsmaterialien nicht mit
der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, daß der Gesetzgeber durch die Versi-
cherungspflicht auch den Güterkraftverkehrsunternehmer im Rahmen seiner
gewerblichen Tätigkeit gegen die Folgen von Schäden habe schützen wollen,
die im Verantwortungsbereich seines Subunternehmers entstehen.
Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Güterkraftverkehrsgesetz vom
22. Juni 1998 ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber vorrangig die öffentlich-
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rechtliche Neuordnung des Güterkraftverkehrs bezweckt hat (vgl. BT-Drs.
13/9314, S. 1 f. und BT-Drs. 13/10037, S. 3 f.). Eine Versicherungspflicht, wie
sie bis dahin § 27 GüKG vorgesehen hatte, sah der Regierungsentwurf nicht
vor. § 7a GüKG wurde auf Anregung des Ausschusses für Verkehr des Deut-
schen Bundestages in das Gesetz eingefügt (vgl. BT-Drs. 13/10037, S. 30).
Dabei hebt der Ausschuß in seiner Beschlußempfehlung an den Deutschen
Bundestag nur auf den ordnungsrechtlichen Charakter des Gesetzes ab, ohne
weitere, vermögensschützende Zwecke erkennen zu lassen (BT-Drs. 13/10037,
S. 3 f.).
Hingegen heißt es in dem dieser Beschlußempfehlung angefügten Be-
richt, neben den Interessen der Allgemeinheit und der beteiligten Unternehmer
an einem geordneten Güterkraftverkehrswesen und einem fairen Wettbewerb
schütze § 7a GüKG mit der Beibehaltung einer Versicherungspflicht der vor-
mals in § 27 GüKG bestimmten Art "zugleich den geschädigten Verlader/Auf-
traggeber. Der Gedanke des Verbraucherschutzes rückt insbesondere im Um-
zugsverkehr in den Vordergrund, weil hier der Auftraggeber oftmals kein Ge-
schäftsmann/Kaufmann ist" (vgl. BT-Drs. 13/10037, S. 35).
Selbst wenn der Gesetzgeber damit nicht lediglich die tatsächlichen, re-
flexhaften Auswirkungen der Versicherungspflicht beschrieben haben sollte,
sondern einen weiteren Normzweck, so sind diese Erwägungen doch im Hin-
blick auf den Verbraucherschutz erfolgt, also auf den nichtgewerblichen Auf-
traggeber.
Daß sich der Schutzzweck des § 7a GüKG a.F. darin erschöpfen sollte,
den Versicherungspflichtigen von seinem Haftungsrisiko zu befreien, legt auch
die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf die Vorläuferbestimmung
(§ 27 GüKG) nahe. Denn zu der in dieser Vorschrift angeordneten Pflichtversi-
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cherung hatte der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung die Ansicht
vertreten, sie schütze im Unterschied zur Transportversicherung das Interesse
des Unternehmers, von seiner Haftpflicht gegenüber seinem Auftraggeber be-
freit zu werden, nicht aber dessen Integritätsinteresse (BGH, Urteile vom 7. De-
zember 1962 - II ZR 254/59 - VersR 1962, 129 und vom 1. Februar 1968 - II ZR
79/65 - VersR 1968, 289; vgl. Thume, VersR 2004, 1222, 1223). Danach kann
auch nicht angenommen werden, seine sonstigen Vermögensinteressen hätten
durch diese Verkehrshaftungsversicherung geschützt werden sollen.
d) Auch systematische Erwägungen sprechen gegen einen solchen
Schutz.
Ohne Einfluß auf die Auslegung des Gesetzes ist insoweit das Bestehen
einer Bußgelddrohung wie sie § 19 Abs. 1 Nr. 6a GüKG a.F. enthielt. Denn sie
läßt ungeachtet ihrer Reichweite den Charakter der Pflicht unberührt, deren
Verletzung sie entgegenwirken soll. Sie kann den Schutz der Interessen der
Allgemeinheit ebenso verstärken, wie den Schutz von Individualinteressen.
Hingegen kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß der Güterkraftver-
kehrsunternehmer, der seinerseits als Auftraggeber auftritt, des Schutzes aus
§ 7a GüKG nicht bedarf, wenn er sich gesetzestreu und - wie er es seinem ei-
genen Auftraggeber schuldet - sorgfältig verhält. Er ist zugleich Unternehmer im
Sinne des § 7a Abs. 1 GüKG und unterliegt als solcher der Versicherungs-
pflicht. Kommt er dieser nach, ist sein Schadensrisiko abgedeckt. Gegen das
verbleibende, wirtschaftlich weit unbedeutendere Risiko, mit höheren Versiche-
rungsprämien belastet zu werden, kann er sich in zumutbarer Weise dadurch
schützen, daß er sich von seinem Subunternehmer beim Vertragsabschluß
dessen Versicherungsnachweis vorlegen läßt.
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e) Stellt mithin § 7a GüKG kein Schutzgesetz zugunsten des Auftragge-
bers dar, kann dahinstehen, ob der Beklagte als Geschäftsführer des in der
Rechtsform einer GmbH geführten Auftragnehmers durch den Abschluß einer
Güterschaden-Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt seine Pflichten verletzt
hat und ob er dafür dem Auftraggeber persönlich haftet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr