Urteil des BGH vom 23.07.2003
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5 StR 278/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2003 wird
das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt, so-
weit der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen
das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Der Angeklagte ist damit
wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
3.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und we-
gen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafe für die Vergewaltigung: zwei Jahre
und drei Monate; Einzelstrafen für die Diebstahlstaten: neun Monate,
ein Jahr und ein Jahr und drei Monate). Die hiergegen gerichtete Revision
des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang
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Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Zur Verjährung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen (kann) keinen Be-
stand haben, weil diese 1994/1995 begangenen Taten verjährt sind.
Die Verjährungsfrist für Diebstahl (§ 242 StGB) beträgt fünf Jahre
(§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Daß es sich hier um besonders schwere
Fälle (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) handelt, ist in diesem Zusam-
menhang ohne rechtliche Bedeutung (§ 78 Abs. 4 StGB). Nach dem
Erlaß des Haftbefehls am 13. November 1996 (Bd. VI Bl. 73 d. A.) er-
folgte bis zum 12. November 2001 keine Unterbrechungshandlung
(§ 78c StGB).
Da auszuschließen ist, daß sich in neuer Verhandlung zusätzliche
Umstände (vgl. § 244, § 244a a. F. StGB) feststellen lassen, die zu ei-
ner abweichenden Beurteilung der Verjährungsfrage führten, ist die
beantragte Verfahrenseinstellung geboten...
Die Einsatzstrafe wird vom Wegfall der anderen Strafen nicht berührt.
Es ist auszuschließen, daß ihre Höhe durch die Verurteilung wegen
Diebstahls zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist, zumal da im
übrigen auch rechtsfehlerfrei festgestellte verjährte Taten strafschär-
fend verwertet werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 46
Abs. 2 Vorleben 26 m. w. N.).“
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Dem folgt der Senat. Die Verhängung einer aussetzungsfähigen Frei-
heitsstrafe (vgl. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gegen den Angeklagten wegen
der Vergewaltigung kam – ungeachtet des bei der Bemessung durch den
Tatrichter bereits berücksichtigten Zeitablaufs – ersichtlich nicht in Betracht.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal