Urteil des BGH vom 12.02.2013

BGH: könig, vergewaltigung

5 StR 644/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Itzehoe vom 12. September 2012 wird mit der Maßga-
be (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich
verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 1 der Ur-
teilsgründe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts musste die Ver-
urteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) aufgrund einge-
tretener Verjährung entfallen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Straf-
ausspruch hätte.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König