Urteil des BGH vom 24.06.2003

BGH (stgb, stpo, beihilfe, anleger, wahl, bewertung, verurteilung, betrug, gabe, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 335/03
vom
9. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 27. März 2003 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheit-
licher Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug entfällt.
2. Der Schuldspruch des Angeklagten V. wegen tatein-
heitlichen Kapitalanlagebetrugs wird aufgehoben.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
§ 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn aufgrund der unrichti-
gen Angaben im Sinne von § 264a StGB bei einem konkreten Anleger zugleich
die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sind (BGH wistra 2001, 57).
Die zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Schuldspruchänderung
war auf den nichtrevidierenden Angeklagten V. zu erstrecken (§ 357
StPO).
- 3 -
Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen-
ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt bei einer anderen Bewertung der Kon-
kurrenzen unverändert (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).
Im übrigen ist die Revision unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
Wahl Schluckebier Kolz
Hebenstreit Elf