Urteil des BGH vom 09.07.2002

BGH (verfall, zustimmung, stpo, verfolgung, menge, schuld, beschränkung, nachteil, geld, gebrauch)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 204/02
vom
9. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im übrigen mit Zu-
stimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 9. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2, 442 Abs. 1 i.V.m. 430 StPO be-
schlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der
Verfall von der Verfolgung ausgenommen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 27. Februar 2002 wird
verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über den Ver-
fall.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 5 Fällen, davon in 3 Fällen in nicht geringer
Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt und einen "Betrag in Höhe von 2.500
€ für verfallen erklärt". Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allge-
mein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Be-
schränkung der Rechtsfolgen auf den Strafausspruch; im übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann, wie der Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2002 zutreffend ausgeführt hat,
der Ausspruch über den Verfall nicht bestehen bleiben (vgl. BGHSt 28, 369;
33, 233; BGH NStZ 1984, 27, 28; BGHR BtMG § 33 Geld 1 und Wertersatz 1).
Der Senat macht jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der
Möglichkeit des § 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 Abs. 1 StPO Gebrauch und nimmt
den Verfall von der Verfolgung aus und beschränkt die Rechtsfolgen auf den
Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Der Ausspruch über den Verfall
entfällt deshalb.
Maatz Athing Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible