Urteil des BGH vom 09.06.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 249/03
vom
9. Juni 2004
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom
20. Oktober 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurück-
gewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den
31. Dezember 2002, nicht 442,78 €, sondern 434,25 € beträgt.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 8. Oktober 1982 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 23. Mai 1960) ist dem Ehemann
(Antragsgegner; geboren am 11. September 1953) am 16. Januar 2003 zuge-
stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
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dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich 442,79 €, bezogen auf den 31. Dezember 2002, begründet hat.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1
und 2 und der Signal Iduna von ehezeitlichen (1. Oktober 1982 bis 31. Dezem-
ber 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV
unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungs-
änderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 981,81 € sowie der An-
tragstellerin bei der BfA in Höhe von monatlich 96,12 €, bezogen auf den
31. Dezember 2002, und bei der Signal Iduna von (dynamisiert) 0,12 € ausge-
gangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesge-
richt mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag 442,78 € be-
trägt.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
im wesentlichen nicht begründet.
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1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2018 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
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sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-
rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-
dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-
setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-
seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-
tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-
te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-
sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung
(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-
dung vom 29. Oktober 2003 - GBl.
S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden
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Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002
- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Vézina Dose