Urteil des BGH vom 05.11.2002

BGH (stgb, stpo, freiheitsstrafe, vergewaltigung, aufhebung, rechnung, schuldspruch, ehefrau, nachteil, sache)

5 StR 473/02
(alt: 5 StR 89/01)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 22. Mai 2002 nach § 349
Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat – nachdem der Senat ein erstes freisprechendes
Urteil in dieser Sache auf Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-
klägerin aufgehoben hatte (BGH, Urt. vom 21. August 2001 – 5 StR 89/01) –
den Angeklagten nunmehr wegen zweier Fälle der Vergewaltigung der Ne-
benklägerin, seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, schuldig ge-
sprochen und hat ihn wegen der ersten im Juli 1998 begangenen Tat unter
Einbeziehung einer zwischen beiden Taten, im August 1998, durch Strafbe-
fehl verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und vier Monaten und wegen der zweiten im Oktober
1998 begangenen Tat zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und
vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch
und zum Adhäsionsausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts vom 10. Oktober 2002 unbegründet (§ 349 Abs. 2
- 3 -
StPO). Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts frei von
durchgreifenden Rechtsfehlern. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch
wegen einer nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB qualifizierten Vergewaltigung.
Allerdings führt die Revision mit der Sachrüge – allein im Blick auf die zäsur-
bildende, zum Ausspruch mehrerer Freiheitsstrafen nötigende Besonderheit
der Zwischenverurteilung des Angeklagten – zur Aufhebung des gesamten
Strafausspruchs.
Die im wesentlichen gleichartigen Taten des Angeklagten zum Nachteil
seiner damaligen Ehefrau stehen in engstem situativen Zusammenhang. Da
zwischen ihnen auch ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand lag, hätte
für den Normalfall einer Gesamtstrafbildung nach § 54 StGB begründeter
Anlaß für eine verhältnismäßig niedrige Erhöhung der Einsatzstrafe bestan-
den (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10 mit Rechtsprechungs-
nachweisen). Diese Rechtswohltat ist dem Angeklagten durch das eher zu-
fällige Moment der zäsurbildenden Zwischenverurteilung (Tröndle/Fischer
aaO § 55 Rdn. 9) entgangen. Weitere Besonderheiten kommen hinzu: Ge-
genstand jener Zwischenverurteilung war eine gefährliche Körperverletzung
zum Nachteil derselben Geschädigten, die mit den abgeurteilten Taten
gleichfalls in verhältnismäßig engem situativen Zusammenhang stand und
auch zeitlich nicht besonders weit zurücklag. Da die Bestrafung im Wege des
Strafbefehls erfolgte, ist zudem die besondere Warnfunktion, die einer Zwi-
schenverurteilung zu Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung
für die Beurteilung der späteren Straftaten zuzubilligen ist, als nicht ganz un-
erheblich relativiert anzusehen.
Diesen besonderen Umständen war bereits bei der Einzelstrafbemes-
sung, die hier für das Ausmaß des in Fällen der vorliegenden Art besonders
zu beachtenden Gesamtstrafübels (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGHR StGB
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 12) ausschlaggebend ist, in bestimmender
Weise Rechnung zu tragen. Zudem waren die weiteren vom Tatrichter zu-
treffend hervorgehobenen strafmildernden Faktoren eines großen zeitlichen
- 4 -
Abstands zwischen Tatbegehung und Aburteilung, der langen, für den zwi-
schenzeitlich nicht mehr straffällig gewordenen Angeklagten belastenden
Verfahrensdauer und der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung des
damaligen, die Taten prägenden persönlichen Hintergrundes zu beachten.
Danach bestand aller Anlaß, ungeachtet der vom Tatrichter zutreffend beur-
teilten strafschärfenden Gesichtspunkte die Zubilligung minder schwerer
Fälle gemäß § 177 Abs. 5 StGB (zweite Alternative) als naheliegend in Be-
tracht zu ziehen. Allein auf diese Weise wäre ein im Ergebnis eher angemes-
sen erscheinendes geringeres Gesamtstrafübel erreichbar gewesen.
Der allein auf die besondere Gesamtstrafsituation zurückgehende
Wertungsfehler veranlaßt nicht die Aufhebung von Feststellungen nach § 353
Abs. 2 StPO. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage der bisheri-
gen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch neue wi-
derspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind, neue Einzelstrafen zu be-
messen sowie erneut eine Gesamtstrafe aus der ersten und der einzubezie-
henden Strafe zu bilden haben, insoweit nunmehr unter Berücksichtigung der
Grundsätze von BGHSt 36, 378 entsprechend den Ausführungen in der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts. Der Senat merkt vorsorglich an, daß
der neue Tatrichter, wenn er dem Gesamtstrafübel durch Einzelstrafen aus
dem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (zweite Alternative) Rechnung
- 5 -
trägt, gleichwohl selbstverständlich nicht das beträchtliche Gewicht der ab-
geurteilten Taten – etwa durch Zubilligung aussetzungsfähiger Strafen – aus
den Augen verlieren darf.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal