Urteil des BGH vom 01.10.2013

BGH: rüge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 425/13
vom
1. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 21. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist bereits
unzulässig. Denn er trägt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedin-
gungen das behauptete Rechtsgespräch zwischen der Strafkammer, der Staatanwäl-
tin und seiner Verteidigerin in seiner Abwesenheit stattgefunden haben soll. Dies wä-
re aber erforderlich, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob ein
Rechtsverstoß überhaupt in Betracht kommt.
Raum
Graf
Cirener
Radtke
Mosbacher