Urteil des BGH vom 03.12.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 139/09
Verkündet
am:
3. Dezember 2009
K i r c h g e ß n e r
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BJagdG § 32 Abs. 2
Die Beantwortung der Frage, ob der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gar-
tengewächses (hier: Spargel) in der betreffenden Region als Teil der landwirt-
schaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, unterliegt der tatrichterlichen Würdi-
gung. Dabei kann vor allem dem Anteil des feldmäßigen Anbaus des betreffenden
Gewächses an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen
Nutzfläche in dieser Region besondere Bedeutung zukommen.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 139/09 - LG Mönchengladbach
AG
Grevenbroich
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Hermann, Hucke und Tombrink
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Mönchengladbach vom 7. April 2009 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Landwirt und verlangt wegen Beschädigung des von ihm in
der Gemarkung N. angebauten Spargels durch Wildkaninchenverbiss
von dem beklagten Jagdpächter aus § 29 Abs. 1 BJagdG Schadensersatz.
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Der Beklagte hat eingewandt, der Anspruch aus § 29 BJagdG bestehe
nicht, weil es sich bei Spargel um ein Gartengewächs im Sinne von § 32 Abs. 2
Satz 1 BJagdG handele und der Kläger - insoweit unstreitig - nicht für die da-
nach erforderlichen Schutzvorkehrungen gesorgt habe.
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In Nordrhein-Westfalen nimmt die Spargelanbaufläche im Verhältnis zur
Gesamtackerfläche einen Anteil von 0,23 % ein. In den Regierungsbezirken
Köln und Düsseldorf beträgt dieser Anteil 0,43 %. Das Verhältnis der Spargel-
anbaufläche zur Gesamtgemüseanbaufläche beläuft sich in Nordrhein-West-
falen auf über 18 % und in den Regierungsbezirken Münster, Detmold, Düssel-
dorf, Köln und Arnsberg auf ca. 21 %.
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Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, der Beklagte habe anlässlich
der Verhandlung des Wildschadensfalles am 4. Oktober 2007 seine Verpflich-
tung zum Ersatz des Wildschadens verbindlich anerkannt.
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Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Scha-
densersatzanspruch weiter.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Der Anspruch des Klägers aus § 29 Abs. 1 BJagdG auf Ersatz des Wild-
schadens sei gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen, weil es sich
bei dem Spargel des Klägers um Gartengewächse im Sinne dieser Vorschrift
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handele und die Herstellung der üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben sei.
Spargel, der herkömmlich ein Gartengewächs darstelle, werde nur dann zum
Feldgewächs, wenn der feldmäßige Spargelanbau in der betreffenden Region
als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht habe. Hierfür sei
der Vergleich zwischen der Spargelanbaufläche und der Gesamtackerfläche
maßgeblich. Danach entfalle auf den Spargelanbau nur ein geringfügiger Anteil
von weniger als 1 %. Auf den Anteil des Spargelanbaus an der Gesamtgemü-
seanbaufläche komme es demgegenüber nicht an. Der Beklagte habe den
Wildschadensersatzanspruch des Klägers auch nicht verbindlich anerkannt.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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1.
Der Ersatz des Wildschadens nach § 29 BJagdG ist gemäß § 32 Abs. 2
Satz 1 BJagdG unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Freilandpflanzun-
gen von Gartengewächsen betroffen sind und die Herstellung von üblichen
Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur
Abwendung des Schadens ausreichen. Da der Kläger solche Schutzvorkehrun-
gen nicht getroffen hat, ist es entscheidungserheblich, ob es sich bei dem vom
Kläger angebauten Spargel um Gartengewächse handelt oder aber um Feld-
gewächse, die von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht erfasst werden. Das Beru-
fungsgericht ist - ebenso wie das Amtsgericht - ohne Rechtsfehler zu dem Er-
gebnis gelangt, dass der Spargelanbau des Klägers als Gartengewächs anzu-
sehen ist.
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a) In seinem Urteil vom 8. Mai 1957 (V ZR 150/55 - RdL 1957, 191,
192 f) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass üblicherweise in Gärten
und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogene Pflanzen ihre hier-
durch vermittelte Eigenschaft als Gartengewächse nicht schon dadurch verlie-
ren, dass sie feldmäßig angebaut werden; dies ergibt sich aus dem eindeutigen
Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs. 2
BJagdG (BGH aaO S. 193). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung
in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 359/03 - NJW-RR 2004, 1468 f) auf-
genommen und fortgeführt. Er hat dargelegt, dass es durchaus denkbar ist,
dass gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer an-
deren Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und dass auch durch
eine allgemeine Veränderung der Anbauweise (herkömmliches) "Gartenge-
wächs zur Feldpflanze" werden kann (Senat aaO S. 1469 m.w.N.). Sollte im
Gefolge einer nachhaltigen, schon über Jahre andauernden Entwicklung der
feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen - über das Gebiet eines Land-
kreises erheblich hinausgehenden - Bereich derart im Vordergrund stehen,
dass der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt, und kommt
dem feldmäßigen Anbau der Pflanze in der betreffenden Region als Teil der
landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zu, so rechtfertigt dies für das
betroffene Gebiet die Einordnung eines herkömmlichen Gartengewächses als
"Feldgewächs", für das der Haftungsausschluss nach § 32 Abs. 2 BJagdG nicht
gilt (Senat aaO).
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b) Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen da-
von gesprochen werden kann, dass der feldmäßige Anbau eines herkömmli-
chen Gartengewächses in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftli-
chen Erzeugung einiges Gewicht hat, hat der Tatrichter die jeweils relevanten
Umstände und Bezugsgrößen zu ermitteln und abzuwägen. Die Bedeutung und
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das Gewicht des feldmäßigen Anbaus der Pflanze als Teil der landwirtschaftli-
chen Erzeugung in der betroffenen Region können in der Größe der Anbauflä-
che, in Umsatz- und Ertragszahlen, in der Anzahl der hierfür eingesetzten Be-
schäftigten (vgl. dazu OLG Karlruhe, VersR 2005, 364, 365) oder - vor allem -
auch in dem Anteil an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirt-
schaftlichen Nutzfläche des Gebiets (vgl. dazu OLG Köln, OLGR 2009, 55; LG
Trier, Urteil vom 5. Juli 2005 - 1 S 98/05 - juris Rz. 14; AG Trier, Urteil vom
30. März 2007 - 32 C 609/06 - juris Rz. 24) zum Ausdruck kommen. Die damit
verbundene Tatsachenwürdigung bleibt dem Tatrichter überlassen und ist vom
Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.
c) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es
sich bei Spargel um ein herkömmliches Gartengewächs handelt (vgl. auch Se-
nat aaO S. 1469 m.w.N.). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass
das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf-
gezeigten Voraussetzungen für die Einordnung der herkömmlichen Garten-
pflanze "Spargel" als "Feldgewächs" mit der Begründung verneint hat, der feld-
mäßige Spargelanbau in der betroffenen Region nehme nur einen sehr gering-
fügigen Anteil von deutlich weniger als 1 % der Gesamtackerfläche ein.
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aa) Die Anknüpfung an das Verhältnis zur Gesamtackerfläche (bzw. an
der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche) in der Region hält sich im Rah-
men der zulässigen tatrichterlichen Würdigung und wird, wie ausgeführt, auch
von anderen Gerichten herangezogen. Hierbei kann der Tatrichter - was von
der Revision auch nicht beanstandet wird - auf die veröffentlichten statistischen
Zahlen für die politischen Bezirke abstellen, die zu dem jeweiligen Anbaugebiet
gehören. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend dar-
auf an, welchen Anteil der Spargelanbau an der Gesamtgemüseanbaufläche
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der Region hat. Wird in einer Region insgesamt nur sehr wenig Gemüse ange-
baut, so kann der Anteil des feldmäßigen Spargelanbaus an der gesamten Ge-
müseanbaufläche sehr hoch ausfallen, ohne dass dem Spargelanbau damit in
der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges
Gewicht zukäme. Für sich allein genommen ist das Verhältnis zur gesamten
Gemüseanbaufläche kein taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage,
ob ein herkömmliches Gartengewächs zum Feldgewächs geworden ist, da die-
ser Gesichtspunkt jedenfalls dann keinen zuverlässigen Aufschluss über das
Gewicht des Anbaus dieser Pflanze als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung
in der Region gibt, wenn nicht zugleich auch das Verhältnis zur Gesamtacker-
fläche (bzw. zu der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche) oder die wirt-
schaftliche Bedeutung dieses Anbaus in der betroffenen Region in die Würdi-
gung mit einbezogen wird.
bb) Ist der Anteil des feldmäßigen Anbaus der herkömmlichen Garten-
pflanze an der Gesamtackerfläche der Region - wie hier - äußerst geringfügig
(unter 1 %), so kann der Tatrichter in aller Regel ausschließen, dass diesem
Anbau in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung
einiges Gewicht zukommt, und die Qualifizierung der Pflanze als Feldgewächs
verneinen, ohne dass es hierzu noch der Prüfung weiterer Gesichtspunkte be-
darf.
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2.
Ebenfalls zu Recht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers
aus einem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) verneint. Die Auslegung des Pro-
tokolls über die Verhandlung des Wildschadens vom 4. Oktober 2007, wonach
sich kein zureichender Anhalt dafür ergebe, dass der Vertreter des Beklagten
eine verbindliche Einstandspflicht des Beklagten für den geltend gemachten
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Wildschaden anerkannt habe, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bean-
standen.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 07.11.2008 - 9 C 63/08 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.04.2009 - 5 S 157/08 -