Urteil des BGH vom 13.03.2017
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 168/99
vom
16. März 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
nein
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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BeurkG § 13 Abs. 2
Eine Sammelbeurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG setzt voraus, daß den Beteilig-
ten bei der ersten Verlesung klar ist, daß der übereinstimmende Inhalt nur einmal
verlesen wird.
BGH, Beschl. v. 16. März 2000 - V ZR 168/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Be-
rufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BeurkG
zu Recht verneint. Die Norm setzt voraus, daß den Beteiligten bei
der ersten Verlesung klar ist, daß es sich um eine Sammelbeur-
kundung handelt. Anderenfalls ist eine ausreichende Belehrung
(§ 17 BeurkG) nicht generell gewährleistet.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.000 DM
Wenzel
Lambert-Lang
Krüger
Klein
Lemke