Urteil des BGH vom 10.02.2004

BGH (arglistige täuschung, vereinigung, vergütung, landwirt, abrechnung, markt, saatgut, höhe, gesetz, gesellschafter)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES V OLKES
URTEIL
KZR 4/03
Verkündet am:
11. Mai 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesge-
richts München vom 30. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Landwirt. Er verwandte in den Vegetationsperioden 1997/98,
1998/99 und 1999/2000 aus eigener Ernte stammendes Saatgut sortengeschütz-
ter Pflanzen für eine neue Aussaat (Nachbau). Ein solcher Nachbau ist zulässig,
aber vergütungspflichtig, und zwar bei Sorten, die nach der Gemeinschaftssorten-
schutzverordnung (GSortV) geschützt sind, seit 1994, bei Sorten, die nach dem
Sortenschutzgesetz (SortG) geschützt sind, seit 1997.
Die klagende GmbH ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, die u.a.
mit der Wahrnehmung der Sortenschutzrechte – auch soweit sie vom Beklagten
genutzt worden sind – beauftragt ist. Sie soll diese Rechte im eigenen Namen gel-
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tend machen. Die Sortenschutzinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, sind entwe-
der selbst Gesellschafter oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflan-
zenzüchter, der seinerseits Gesellschafter ist.
Um für die Berechnung der angemessenen Vergütung, die die Landwirte den
Sortenschutzinhabern für den Nachbau schulden, eine Grundlage zu bieten,
schlossen der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter und der Deutsche Bau-
ernverband im Jahre 1996 ein Kooperationsabkommen. Danach sind für einen
Nachbau als Entgelt 80% der sogenannten Z-Lizenz zu zahlen. Die Z-Lizenz ist
die Lizenzgebühr, die ein Lizenznehmer üblicherweise im Rahmen der Herstellung
von Saatgut einer geschützten Sorte zahlt.
Auf der Grundlage dieses Abkommens unterzeichnete der Beklagte Nach-
bauvereinbarungen mit den betreffenden, durch die Klägerin vertretenen Sorten-
schutzinhabern der von ihm nachgebauten Sorten. Mit dem Vordruck über die
Nachbauerklärung für den Anbau zur Ernte 1997/98 hatte die Klägerin dem Be-
klagten einen "Ratgeber zur Nachbauerklärung" übersandt. Darin heißt es u.a.:
Verzichten Sie auf die Vorzüge des Kooperationsabkommens, so werden Sie für Ihren
gesamten Betrieb ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Sortenschutz-
gesetzes (SortG) sowie der EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen Sorten-
schutz veranlagt. …
Entscheiden Sie sich für die Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen, haben
Sie zusätzliche Angaben betreffend Ihrer Aufbereitung zu machen. Zu veranlagende
Nachbaugebühren sind in ihrer Höhe unabhängig von Ihrem betriebsspezifischen
Saat- und Pflanzgutwechsel. Sie betragen 80% der Z-Lizenzgebühr. Die Veranlagung
nach den gesetzlichen Regelungen sieht selbst bei einem hohen Saat- und Pflanz-
gutwechsel keine Rabattausschüttung vor.
Mit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsan-
spruch in Höhe von 2.944,66 zuzüglich Zinsen geltend, der sich aus den Nach-
bauvergütungen für die in Rede stehenden Vegetationsperioden errechnet. Der
Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, in der ge-
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bündelten Geltendmachung der Nachbaurechte durch die Klägerin liege ein verbo-
tenes Kartell. Außerdem hat der Beklagte seine Zustimmung zu den Nachbauver-
einbarungen wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten
hatte keinen Erfolg (OLG München WuW/E DE-R 1132).
Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Beklag-
te seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat in der gebündelten Geltendmachung der
Nachbaurechte durch die Klägerin kein Kartell nach § 1 GWB gesehen. Auch eine
arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin hat das Berufungsgericht
ausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei befugt, die Rechte der Sortenschutzinhaber im eigenen Na-
men gerichtlich geltend zu machen. Die ihr erteilten Ermächtigungen seien wirk-
sam. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot liege nicht vor. Der hier gewählte Weg
des Abschlusses von Nachbauvereinbarungen sei lediglich eine von vier Möglich-
keiten, die den Landwirten im Falle des Nachbaus zur Verfügung stünden: Es ste-
he ihnen frei, mit den betroffenen Züchtern Individualvereinbarungen zu schließen.
Auf der Grundlage solcher Individualvereinbarungen sei auch eine Abwicklung ü-
ber die Klägerin möglich. Die vom Beklagten gewählte Abrechnung nach dem Ko-
operationsabkommen sei die dritte, die Berufung auf die gesetzliche Regelung die
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vierte Möglichkeit. Weder für die Landwirte noch für die Züchter bestehe
irgendein Zwang, die Abrechnung über die Klägerin zu wählen. Daß die Züchter
zu Individualvereinbarungen nicht bereit seien, stehe dieser Einschätzung nicht
entgegen. Hierfür gebe es vernünftige wirtschaftliche Gründe; insbesondere sei es
für die Züchter mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn sie
mit Tausenden von Landwirten Vereinbarungen schließen und die danach fälligen
Nachbauvergütungen einziehen wollten. Da sich die Höhe der Nachbauvergütung
kaum nennenswert auf die Anbaukosten auswirke, fehle es im übrigen an einer
spürbaren Wettbewerbsbeschränkung.
Die vom Beklagten erklärte Anfechtung der Nachbauvereinbarungen wegen
arglistiger Täuschung greife nicht durch. Die Klägerin habe nicht ausdrücklich be-
hauptet, daß die Höhe der Nachbauvergütung gesetzlich festgeschrieben sei. Die
gewählte Formulierung sei nicht eindeutig. Unter diesen Umständen könne nicht
davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Unrichtigkeit der Angabe ge-
kannt und mit dieser Angabe den Willen des Getäuschten habe beeinflussen wol-
len. Vielmehr sei die Klägerin der zutreffenden Auffassung gewesen, daß ein
Landwirt bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung 80% der
Z-Lizenzgebühr zahlen müsse. Bei dieser Sachlage fehle es im übrigen an der
Kausalität
einer
unterstellten
Täuschung
für
den
Abschluß
der
Nachbauvereinbarungen.
Das Kooperationsabkommen, auf das sich die Nachbauvereinbarungen
stützten, verstoße ebenfalls nicht gegen das Kartellverbot. Derartige Vereinbarun-
gen zwischen den Berufsvereinigungen der Züchter und der Landwirte seien in
§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG ausdrücklich vorgesehen. Diese Bestimmung stelle ei-
ne Spezialregelung gegenüber dem Kartellverbot dar.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläge-
rin grundsätzlich befugt ist, die Ansprüche der Sortenschutzinhaber im eigenen
Namen, also in gewillkürter Prozeßstandschaft, geltend zu machen.
a) Abgesehen von der kartellrechtlichen Wirksamkeit der Ermächtigung, die
die Sortenschutzinhaber der Klägerin erteilt haben – dazu sogleich unter b) –, be-
stehen keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin im Wege der gewillkürten Pro-
zeßstandschaft die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen kann, die
zu ihren Gesellschaftern zählen oder die Mitglied einer Vereinigung sind, die wie-
derum Gesellschafterin der Klägerin ist. Da die geltend gemachten Vergütungsan-
sprüche Sortenschutzrechte betreffen, deren Schutz auf nationalem oder auf Ge-
meinschaftsrecht beruht, ist insofern zu unterscheiden:
aa) Unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche auf einem na-
tionalen oder auf einem Gemeinschaftssortenschutzrecht beruhen, bedarf es für
die gewillkürte Prozeßstandschaft neben der wirksamen Ermächtigung durch die
Rechtsinhaber eines eigenen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Gel-
tendmachung der fremden Rechte. Ein solches Interesse der Klägerin ist gege-
ben. Es ergibt sich daraus, daß sie die Ansprüche ihrer Gesellschafter sowie der
Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter geltend macht, der
ebenfalls ihr Gesellschafter ist (vgl. BGHZ 149, 165, 167 f. – Nachbau-Auskunfts-
pflicht).
bb) Soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der Gemeinschafts-
sortenschutzverordnung geschützt sind, müssen darüber hinaus die Vorausset-
zungen erfüllt sein, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der
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Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3
GSortV (ABl. L 173 v. 25.7.1995, S. 14, im folgenden NachbauV) für die Geltend-
machung der Nachbauvergütung aufstellt. Danach kann die Vergütung "von ein-
zelnen Sortenschutzinhabern, von mehreren Sortenschutzinhabern oder von einer
Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden, die auf gemein-
schaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene niedergelassen ist". Der Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 11. März
2004 auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem ebenfalls die Klä-
gerin betreffenden Fall (Rs. C-182/01, Tz. 58 – Saatgut-Treuhandverwaltungsge-
sellschaft mbH/Jäger) zur Auslegung dieser Bestimmung entschieden, daß auch
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinigung von Sortenschutzin-
habern sein und die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen kann, wo-
bei die Sortenschutzinhaber entweder selbst Mitglied der Vereinigung oder einer
anderen Vereinigung sein müssen, die ihrerseits Mitglied der den Anspruch gel-
tend machenden Vereinigung ist.
Der Umstand, daß die Klägerin die Rechte der Sortenschutzinhaber – wie
stets im Falle der Prozeßstandschaft – im eigenen Namen geltend macht, steht
einer berechtigten Geltendmachung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV nicht
entgegen. Allerdings verweist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
in der angeführten Entscheidung in einer nicht tragenden Erwägung darauf, nach
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauV könne eine Organisation von Sortenschutzinhabern
nur im Namen ihrer Mitglieder, nicht jedoch im eigenen Namen oder im Namen
von Sortenschutzinhabern tätig werden, die nicht zu ihren Mitgliedern gehörten
(EuGH, Urt. v. 11.3.2004 – Rs. C-182/01, Tz. 57). Dieser Erwägung ist indessen
nicht zu entnehmen, daß die Klägerin als Vereinigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Satz 1 NachbauV die Rechte ihrer Mitglieder nur in deren Namen geltend machen
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könnte. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Regelungszusammenhang der
fraglichen Bestimmung.
Die vom Gerichtshof gewählte Formulierung geht auf die sprachlichen Fas-
sungen von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauV zurück, die – wie die französische und
die spanische – davon sprechen, die Vereinigung der Sortenschutzinhaber könne
nur im Namen ihrer Mitglieder tätig werden. So heißt es in der französischen Fas-
sung der fraglichen Bestimmung:
Toute organisation de titulaires ne peut agir qu'au nom de ses membres et unique-
ment au nom de ceux qui lui ont donné un mandat écrit pour ce faire.
Entsprechend lautet die spanische Fassung:
La organización de titulares sólo podrá actuar en nombre de sus miembros, y sólo en
nombre de aquéllos que le hayan dado mandato por escrito para que lo haga.
Dagegen ist in anderssprachigen Fassungen derselben Bestimmung nicht davon
die Rede, daß die Vereinigung im eigenen Namen handeln müsse. So heißt es in
der deutschen Fassung:
Eine Organisation von Sortenschutzinhabern kann nur für diejenigen ihrer Mitglieder
tätig werden, die sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben.
Die englische Fassung enthält eine ähnliche Formulierung:
An organization of holders may act only for its members, and only for those thereof
which have given the respective mandate in writing to the organization.
Besonders deutlich ist die italienische Fassung, die davon spricht, die Vereinigung
könne "nur für Rechnung ihrer Mitglieder" tätig werden:
Un'organizzazione di titolari può agire soltanto per conto dei suoi membri, e solo per
quelli fra essi che le abbiano conferito per iscritto il rispettivo mandato.
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Auch im übrigen ergibt sich – soweit ersichtlich – kein einheitliches Bild: Während
die niederländische und die portugiesische Fassung ähnlich wie die Fassungen in
französischer und spanischer Sprache auf ein Handeln namens oder im Namen
der Mitglieder abzustellen scheinen, finden sich in den Fassungen in dänischer
und schwedischer Sprache Formulierungen, die offenbar den Fassungen in deut-
scher und englischer Sprache entsprechen.
Trotz dieser unterschiedlichen Formulierungen läßt sich dem Regelungszu-
sammenhang unzweideutig entnehmen, daß Vereinigungen von Sortenschutzin-
habern, die die Rechte ihrer Mitglieder geltend machen, dies im eigenen Namen,
aber eben auf fremde Rechnung tun können. Aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 NachbauV
ergibt sich, daß der Vergütungsanspruch des Sortenschutzinhabers nicht ohne
weiteres abtretbar ist. Wenn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV sodann bestimmt, daß
der Vergütungsanspruch nicht nur von einzelnen Sortenschutzinhabern oder von
mehreren Sortenschutzinhabern gemeinsam, sondern auch von einer Vereinigung
von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden kann, bedeutet dies, daß eine
solche Vereinigung nicht selbst als Träger des Rechts auftreten, sondern nur das
(fremde) Recht des Sortenschutzinhabers geltend machen darf. Eine solche Gel-
tendmachung eines fremden Rechts kann im deutschen Recht – nach dem sich,
soweit nichts anderes bestimmt ist, die Ausübung der sich aus Art. 14 Abs. 3
GSortV, Art. 5 NachbauV ergebenden Rechte deutscher Sortenschutzinhaber rich-
tet (vgl. Art. 1 Abs. 3 NachbauV) – nur im Wege der Prozeßstandschaft, also im
eigenen Namen der Vereinigung, erfolgen (vgl. Keukenschrijver, Sortenschutzge-
setz, § 10a Rdn. 38). Würde eine Vereinigung im Namen eines Sortenschutzinha-
bers tätig, würde nicht sie, sondern der vertretene Sortenschutzinhaber den An-
spruch geltend machen. Der dritten Variante des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV
käme dann keine Bedeutung zu; denn es ist eine Selbstverständlichkeit, daß sich
die Sortenschutzinhaber im Rahmen der Geltendmachung ihrer Ansprüche von
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Dritten vertreten lassen können. Im übrigen hätte der Verordnungsgeber – wäre es
nur um eine solche Vertretung der Sortenschutzinhaber bei der (eigenen) Gel-
tendmachung ihrer Ansprüche gegangen – nicht die Formulierung gewählt, wo-
nach "die genannten Rechte … von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern
geltend gemacht werden (können)".
Daß der Gerichtshof trotz der oben wiedergegebenen mißverständlichen
Formulierung im Urteil vom 11. März 2004 (Rs. C-182/01, Tz. 57) eine Geltend-
machung der Rechte im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht aus-
schließen wollte, zeigen schließlich auch die Antworten, die er auf die Vorlagefra-
gen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegeben hat. Aus dem in der Entschei-
dung mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich, daß die (mit der Klägerin des vorliegen-
den Verfahrens identische) Klägerin des Ausgangsverfahrens die Rechte von
mehr als sechzig Sortenschutzinhabern im eigenen Namen geltend gemacht hat
(EuGH aaO Tz. 19). Gleichwohl hat dieser Umstand den Gerichtshof nicht dazu
veranlaßt, auf Zweifel an der Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche
hinzuweisen. Aus diesem Grunde sieht der Senat auch keine Veranlassung, die
Frage, ob die Klägerin die in Rede stehenden Rechte im Wege der gewillkürten
Prozeßstandschaft geltend machen kann, zum Gegenstand eines weiteren Vorab-
entscheidungsersuchens zu machen.
b) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die
von den Inhabern des Sortenschutzrechts ausgesprochene Ermächtigung der Klä-
gerin nicht gegen das Kartellverbot verstößt.
aa) Allerdings liegt darin, daß die Züchterbetriebe die Klägerin mit dem
Abschluß von Nachbauvereinbarungen und mit der Geltendmachung der Ansprü-
che auf die Nachbauvergütung beauftragt haben, ein abgestimmtes Verhalten, das
grundsätzlich unter § 1 GWB fällt.
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Zwar liegt den Ermächtigungen, die die einzelnen Züchterbetriebe zugunsten
der Klägerin ausgesprochen haben, ein Austauschvertrag zugrunde, in dem die
Züchter die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Nachbaurechte beauftragt haben.
Beauftragen aber Wettbewerber – untereinander abgestimmt und inhaltsgleich –
ein Unternehmen damit, die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungen im
Markt anzubieten, liegt darin eine weitreichende Koordinierung des Wettbewerbs-
verhaltens, die zumindest unter dem Gesichtspunkt des abgestimmten Verhaltens
unter § 1 GWB fällt (vgl. BGHZ 152, 347, 351 – Ausrüstungsgegenstände für Feu-
erlöschzüge; ferner Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 1
Rdn. 186 ff.; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 25; Bunte in Langen/Bunte, Kartell-
recht, 9. Aufl., § 1 GWB Rdn. 47). Ob bei einer solchen sternförmigen, eine hori-
zontale Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens bewirkenden Vertragskonstel-
lation eine darüber hinausgehende Abstimmung der einzelnen Vertragspartner un-
tereinander erforderlich ist und ob gegebenenfalls schon aufgrund der Gleichför-
migkeit der Sternverträge auf eine solche Abstimmung geschlossen werden kann,
bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es ist gerade die Aufgabe der Klä-
gerin, für ihre Gesellschafter, also für die einzelnen Züchterbetriebe, deren Nach-
baurechte zu koordinieren und gegenüber Dritten wahrzunehmen. Ihre Tätigkeit
stellt sich daher stets als ein abgestimmtes Verhalten der Züchterbetriebe dar.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch an der
Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung kein Zweifel.
(1) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht allerdings angenommen,
daß ein gesonderter Markt für Nachbaurechte nicht besteht. Denn Nachbaurechte
können nicht gehandelt werden. Der Landwirt ist bei der Auswahl des Saatguts,
das er für einen Nachbau verwenden möchte, auf die Sorten beschränkt, die er
selbst angebaut und von denen er selbst Vermehrungsmaterial erzeugt hat. Frem-
des Vermehrungsmaterial darf er keinesfalls für seinen Nachbau verwenden
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(§ 10a Abs. 2 Satz 1 SortG; Art. 14 Abs. 1 GSortV). Da für den Landwirt bei der
Entscheidung darüber, mit welcher Pflanzensorte er Nachbau betreibt, allenfalls
geringe Wahlmöglichkeiten bestehen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Beru-
fungsgericht Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung allein auf dem (vorge-
lagerten) Saatgutmarkt erwogen hat. Bei dem Erwerb des zertifizierten Saatguts
stellt es einen Faktor für die Auswahl dar, unter welchen Bedingungen das jeweili-
ge Produkt für den Nachbau eingesetzt werden kann.
(2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für diesen Markt eine spürbare
Wettbewerbsbeschränkung verneint. Die Einschaltung der Klägerin führt dazu,
daß die Züchterbetriebe im wesentlichen dieselben Nachbauvergütungen verlan-
gen. Daß die Klägerin in nennenswertem Umfang für Züchterbetriebe nur das In-
kasso individuell vereinbarter Nachbauvergütungen übernommen hätte, ist nicht
ersichtlich. Für den einzelnen Züchterbetrieb stellt es auch keine vernünftige Al-
ternative dar, mit einzelnen Landwirten Individualvereinbarungen zu treffen, um
sodann die Vergütung selbst oder über die Klägerin einzutreiben. Dementspre-
chend sind auch die Landwirte mit ihrem Versuch, mit einzelnen Züchterbetrieben
individuelle Vereinbarungen zu schließen, gescheitert. Vielmehr wurden sie von
den Züchterbetrieben durchweg an die Klägerin verwiesen.
Die Höhe der Nachbauvergütung stellt für den Landwirt, der die eigene Ernte
teilweise zum Nachbau verwendet, schon beim Erwerb des Saatguts einen Kos-
tenfaktor dar. Er wird darauf achten, daß nicht nur der Kaufpreis für das Saatgut
günstig ist, sondern daß er ein Saatgut erwirbt, das auch zu möglichst günstigen
Bedingungen nachgebaut werden kann. Die Höhe der Nachbauvergütung ist da-
her ein Bemessungsfaktor für den Preis, den der am Nachbau interessierte Land-
wirt insgesamt für das Saatgut einer bestimmten Sorte aufwenden muß. Ein abge-
stimmtes Verhalten sämtlicher Anbieter, das insofern zu einer einheitlichen Preis-
gestaltung führt, bewirkt stets eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung. Im übri-
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gen ließe sich – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – das Fehlen der
Spürbarkeit nicht damit begründen, daß sich die Kosten, die ein Landwirt insge-
samt für die Herstellung des von ihm angebotenen Produkts aufwenden muß,
durch das abgestimmte Verhalten nur ganz geringfügig – im Beispiel des Beru-
fungsgerichts um 0,3% – erhöhen. Ist mit dem Berufungsgericht auf den Markt für
zertifiziertes Saatgut abzustellen, müssen die Auswirkungen der Wettbewerbsbe-
schränkung auf diesem Markt geprüft werden. Es geht nicht an, die Wettbewerbs-
beschränkung auf diesem Markt mit der Begründung zu verneinen, sie habe auf
einen anderen Markt – nämlich den Markt für das von den Landwirten hergestellte
Endprodukt – keine nennenswerten Auswirkungen. In dem vom Berufungsgericht
herangezogenen Rechenbeispiel erhöhen sich die Kosten, die ein Landwirt für das
Saatgut einer bestimmten Sorte aufzuwenden hat, immerhin um knapp 3%, wenn
die Nachbaugebühr nicht 60, sondern 80% der Z-Lizenzsätze beträgt.
cc) Das Kartell, das darin zu sehen ist, daß die auf einem Nachbau beru-
henden Vergütungsansprüche sämtlicher Züchterbetriebe in einer Hand gebündelt
und dort einheitlich bemessen und geltend gemacht werden, ist jedoch durch die
gesetzliche Regelung in § 10a SortG und in Art. 14 GSortV, Art. 3 und 5 Nach-
bauV gerechtfertigt. Diese gesetzlichen Regelungen enthalten Spezialregelungen,
die insofern zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit von § 1 GWB führen.
Indem das Sortenschutzgesetz und die Gemeinschaftssortenschutzverord-
nung dem Sortenschutzinhaber kein ausschließliches Recht hinsichtlich des
Nachbaus, sondern lediglich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung
(gesetzliche Lizenz) einräumen, haben sie eine Gestaltung gewählt, die eine kol-
lektive Wahrnehmung der Ansprüche nahelegt. Denn von dem Nachbaurecht wird
von einer großen Zahl von Landwirten Gebrauch gemacht. Dem einzelnen
Züchterbetrieb wäre es kaum möglich, individuelle Vereinbarungen mit dem jewei-
ligen Landwirt zu treffen. Soweit keine Vereinbarungen getroffen worden sind,
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müßten die Züchter eigene Ermittlungen anstellen, um den Vergütungsanspruch
auch gegenüber vertragsungebundenen Nachbaubetrieben geltend machen zu
können.
Im Urheberrecht, in dem das Recht des Urhebers hinsichtlich einer Reihe
von Nutzungen auf einen Anspruch auf angemessene Vergütung reduziert ist,
werden derartige Ansprüche durchweg kollektiv wahrgenommen. Das Gesetz
sieht in diesen Fällen sogar vielfach vor, daß die Ansprüche nur durch eine Ver-
wertungsgesellschaft geltend gemacht werden können (z.B. § 26 Abs. 5, § 49
Abs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG). Die Geltendmachung durch eine Verwertungs-
gesellschaft führt notgedrungen dazu, daß ein Wettbewerb hinsichtlich dieser Nut-
zungsrechte nicht stattfindet. Vielmehr sieht das Gesetz vor, daß die Verwer-
tungsgesellschaften hinsichtlich der von ihnen wahrgenommenen Rechte Tarife
aufstellen müssen (§ 13 UrhWG). Dies führt dazu, daß die angemessene Vergü-
tung stets auf dieselbe Weise berechnet wird. Werden Gesamtverträge zwischen
Verwertungsgesellschaften und Nutzervereinigungen abgeschlossen, gelten die
dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarif (§§ 12, 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG).
Allerdings gehen die Ausnahmeregelungen des § 10a Abs. 4 SortG und der
Art. 3 und 5 NachbauV deutlich weniger weit als die das Urheberrecht betreffende
Bereichsausnahme des § 30 GWB. Die Vorschrift des § 10a Abs. 4 SortG läßt
ihrem Wortlaut nach Gesamtverträge zwischen den Berufsvereinigungen zu, ohne
gleichzeitig auch eine kollektive Geltendmachung der Ansprüche von dem Kartell-
verbot auszunehmen. Hinsichtlich der Ansprüche, die auf Gemeinschaftssorten-
schutzrechten beruhen, setzt auch Art. 5 Abs. 4 NachbauV das Vorhandensein
derartiger Gesamtverträge zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern
und von Landwirten voraus; Art. 3 Abs. 2 NachbauV sieht darüber hinaus auch die
Möglichkeit einer kollektiven Wahrnehmung der Ansprüche vor. Diese gesetzli-
chen Regelungen zeigen, daß der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglich-
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keit individueller Vereinbarungen zwischen Sortenschutzinhabern und Landwirten
zwar nicht ausschließen, im Interesse einer vereinfachten Geltendmachung der
Ansprüche aber auch gesamtvertragliche Vereinbarungen sowie eine kollektive
Geltendmachung der Ansprüche zulassen wollte. Denn die Rahmenverträge, die
§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG als eine den § 1 GWB insofern ausschließende Spe-
zialregelung gestattet (so ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs
BT-Drucks. 13/7038, S. 14; vgl. ferner Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Hand-
buch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999, Bd. 1, Rdn. 363; Keu-
kenschrijver aaO § 10a Rdn. 28) und deren Existenz Art. 5 Abs. 4 NachbauV
voraussetzt, zielen auf einheitliche wie ein Tarif wirkende Vergütungssätze ab.
Auch wenn die einzelnen Züchter und die einzelnen Landwirte an die in einem
solchen Rahmenvertrag vorgesehenen Vergütungssätze nicht gebunden sind,
werden diese Sätze doch in aller Regel die maßgebliche Grundlage für die Be-
rechnung der Vergütungsansprüche darstellen. Dies zeigt, daß die gesetzliche
Regelung einheitliche Vergütungssätze wenn nicht anstrebt, so doch in Kauf
nimmt. Von einer ausdrücklichen Bereichsausnahme hat der deutsche Gesetzge-
ber – wie sich der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Sorten-
schutzgesetzes entnehmen läßt – nur deshalb abgesehen, weil dadurch der uner-
wünschte Eindruck entstanden wäre, daß das Wettbewerbsrecht insgesamt keine
Anwendung im Bereich des Sortenschutzes fände (BT-Drucks. 13/7038, S. 14).
Unter diesen Umständen kann in der gebündelten Geltendmachung der Vergü-
tungsansprüche der Züchterbetriebe durch die Klägerin kein Verstoß gegen das
Kartellverbot gesehen werden.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die zwi-
schen den Parteien geschlossene Nachbauvereinbarung trotz der erfolgten An-
fechtung wegen arglistiger Täuschung nicht unwirksam ist.
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a) Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-
richt eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin verneint hat.
aa) Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß in dem "Ratgeber
zur Nachbauerklärung" die gesetzliche Festlegung des Vergütungssatzes auf 80%
nicht ausdrücklich behauptet wird. Zwar kann der Satz, wonach "die Nachbauge-
bühren 80% der Z-Lizenzgebühr" betrage, so aufgefaßt werden. Es ist aber auch
das Verständnis möglich, daß im Rahmen der gesetzlichen Regelung von einem
Vergütungssatz von 80% auszugehen sei.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich aus dem Umstand, daß in
diesem Zusammenhang von einer "Gebühr" statt von einer "Vergütung" oder ei-
nem "Entgelt" die Rede ist, keine Rückschlüsse auf eine Arglist der Klägerin zie-
hen. Es ist üblich, von Lizenzgebühren zu sprechen, obwohl es sich auch dort
nicht um öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern um zivilrechtliche Vergütungen
handelt. Auch in der juristischen Terminologie wird nicht stets klar zwischen öffent-
lich-rechtlichen Gebühren und zivilrechtlichen Vergütungen unterschieden.
cc) Ebenfalls mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, die Klägerin
habe zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen können, daß die Landwirte bei
einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung keinen niedrigeren als den
Vergütungssatz von 80% zu zahlen gehabt hätten. Wird eine angemessene Ver-
gütung geschuldet, gilt im allgemeinen die vereinbarte Vergütung als angemes-
sen. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Vertragsparteien kommt dem
Vergütungssatz in einer Rahmenvereinbarung großes Gewicht zu. Hier sieht das
Gesetz ausdrücklich vor, daß die Höhe der Vergütung in einer solchen Rahmen-
vereinbarung zwischen den berufsständischen Vereinigungen festgelegt werden
kann (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Dies ist im Streitfall geschehen. Die 80% ent-
sprechen genau dem Wert, den der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter
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und der Deutsche Bauernverband als angemessene Vergütung bestimmt haben.
Für die Klägerin selbst stand fest, daß der Vergütungssatz bei einer Abrechnung
nach dem Gesetz auf keinen Fall den Satz unterschreiten durfte, der bei einer Ab-
rechnung nach dem Kooperationsabkommen zu zahlen war. Denn die Landwirte,
die sich zur Unterzeichnung einer Vereinbarung bereiterklärt hatten, durften nicht
schlechter gestellt werden als die Landwirte, die auf einer Abrechnung nach der
gesetzlichen Regelung bestanden hatten.
b) Im Hinblick darauf, daß die Rahmenvereinbarung zwischen den berufs-
ständischen Vereinigungen einen Vergütungssatz von 80% der Z-Lizenzsätze vor-
sah, wäre eine Kausalität zwischen einer unterstellten Täuschung und der Ver-
tragsunterzeichnung zweifelhaft. Die oben angeführten Erwägungen machen deut-
lich, daß für den Beklagten aus damaliger Sicht keine realistische Chance be-
stand, im Rahmen einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung einen Ver-
gütungssatz von unter 80% erzielen zu können. Unter diesen Umständen spricht
wenig dafür, daß sich der Beklagte von der Unterzeichnung der Vereinbarung hät-
te abhalten lassen, wenn ihm klar gewesen wäre, daß das Gesetz die Höhe der
Vergütung nicht selbst festschreibt.
3. Soweit die Revision die Berechnung der Vergütungshöhe als undurch-
schaubar rügt, zeigt sie nicht auf, daß der Beklagte in den Vorinstanzen die vorge-
legte Berechnung der Vergütung als nicht nachvollziehbar beanstandet hätte.
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III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum