Urteil des BGH vom 17.03.2011

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 174/08
vom
17. März 2011
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Gibt der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzan-
trags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch ver-
bundenen Insolvenzantrags vorgenommene Grundstücksschenkung auf Frage nicht
an, liegt darin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten.
BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08 - LG Bremen
AG
Bremen
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 17. März 2011
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. Juni 2008 und der
Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 28. Dezember 2007
aufgehoben.
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird abge-
lehnt.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Schuldner beantragte am 14. Juli 2005 die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über sein Vermögen. Auf Hinweis des Insolvenzgerichts stellte der
Schuldner unter Verwendung von Formblättern am 1.
August 2005
1
- 3 -
- eingegangen bei dem Insolvenzgericht am 12. August 2005 - abermals einen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den er mit einem Restschuldbe-
freiungsantrag verband. In dem mittels handschriftlich vervollständigter Form-
blätter eingereichten Vermögensverzeichnis gab der Schuldner durch Ankreu-
zen des Kastens "nein" an, in den letzten vier Jahren keine Vermögensgegens-
tände verschenkt und in den letzten zwei Jahren keine Vermögensgegenstände
an nahe Angehörige veräußert zu haben. Zwischenzeitlich hatte er am 22. Juli
2005 den ihm gehörenden Miteigentumsanteil an einem in Schweden gelege-
nen Grundstück auf seine Ehefrau unentgeltlich übertragen.
Durch Beschluss vom 28. November 2005 wurde das Insolvenzverfahren
eröffnet. Den von dem Gläubiger im Schlusstermin vom 25. Oktober 2007 ge-
stellten Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung im Blick auf die Grund-
stücksveräußerung zu versagen, haben Amtsgericht und Landgericht abge-
lehnt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.
2
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
Sie hat in der Sache Erfolg, weil der Schuldner den Versagungsgrund des
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht hat.
3
1. Das Landgericht hat ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der Schuldner die Angaben zu dem Grundstück in Schweden zu-
nächst schuldlos unterlassen habe. Insbesondere stehe nicht fest, dass er tat-
4
- 4 -
sächlich das Formular vor Augen gehabt habe und ihm die Offenbarungspflicht
daher bekannt sein musste.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem
Schuldner ist auf den zulässigen Antrag des Gläubigers die Restschuldbefrei-
ung zu versagen, weil er nach dem unstreitigen Sachverhalt Aufklärungs- und
Mitwirkungspflichten jedenfalls grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO).
5
a) Unrichtige Angaben, die der Schuldner im Rahmen des von ihm ge-
stellten Insolvenzantrags abgibt, erfüllen den Versagungstatbestand des § 290
Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, WM
2008, 2298 Rn. 8 ff). Der Schuldner hat Auskunftspflichten verletzt, weil er trotz
der in dem Antrag enthaltenen ausdrücklichen Fragestellung eine Schenkung
oder eine Veräußerung von Vermögensgegenständen an einen nahen Angehö-
rigen verschwiegen hat.
6
Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden
Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle
rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfah-
ren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur
Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fra-
gen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände
von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich
für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage
liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524
Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9). Ist der Schuld-
ner bereits ohne Nachfrage zu einer erschöpfenden Auskunft verpflichtet, ver-
7
- 5 -
steht es sich von selbst, dass er konkrete Fragen des Gerichts nach seinen
Vermögensverhältnissen stets zutreffend beantworten muss (vgl. BGH, Be-
schluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 3/10, Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan,
2. Aufl. § 290 Rn. 72; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 67). Die-
ser Verpflichtung hat der Schuldner nicht genügt, weil er das Formblatt verwen-
det und trotz der dort enthaltenen ausdrücklichen Frage die unentgeltliche Ü-
bertragung des in Schweden gelegenen Miteigentumsanteils auf seine Ehefrau
nicht angegeben hat.
b) Diese Pflichtverletzung beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.
8
aa) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Han-
deln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Ma-
ße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder
beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im
gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit
handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-
letzung. Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrichters.
Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der
Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurtei-
lung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen
hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 13).
9
bb) Das Vordergericht hat hier wesentliche Umstände nicht in seine Be-
urteilung einbezogen. Berücksichtigt man diese, erweist sich der Obliegenheits-
verstoß des Schuldners auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts als
grob fahrlässig.
10
- 6 -
(1) Bereits im Ausgangspunkt kann dem Beschwerdegericht nicht gefolgt
werden, es stehe nicht fest, ob der Schuldner tatsächlich das Formular vor Au-
gen gehabt habe und ihm daher die Offenbarungspflicht bekannt sein musste.
Der Schuldner hat das Formular selbst ausgefüllt und die Richtigkeit der Anga-
ben durch seine Unterschrift bestätigt. Angesichts dieser Gegebenheiten muss-
te dem Schuldner aufgrund der konkreten Fragestellung in dem Formular der
damit bezweckte, auf Schenkungen und Veräußerungen an nahe Angehörige
gerichtete Inhalt seiner Auskunftspflicht bewusst, also "vor Augen", sein (vgl.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, WM 2010, 1236 Rn. 9).
Deswegen geht es nicht darum, ob dem Schuldner - was hier durchaus nahe
liegt - als grob fahrlässig angelastet werden könnte, nicht aus eigener Initiative
auf das Grundstücksgeschäft hingewiesen zu haben. Jedenfalls musste ihm
aufgrund der eindeutigen Fragestellung die Verpflichtung bewusst sein, das
durchaus nicht alltägliche Grundstücksgeschäft zu offenbaren.
11
Dabei kommt hinzu, dass der Schuldner am 15. Juli 2005 einen ersten
Insolvenzantrag gestellt, das Grundstück am 22. Juli 2005 unentgeltlich über-
tragen und im Zuge mit dem am 1. August 2005 in Verbindung mit einem Rest-
schuldbefreiungsgesuch eingereichten weiteren Eröffnungsantrag das Vermö-
gensverzeichnis vorgelegt hat. Bei dieser Sachlage ist es schlechthin unent-
schuldbar, dass der Schuldner die nur kurze Zeit zurückliegende Vermögens-
entäußerung nicht angegeben hat. Vielmehr legt der zeitliche Ablauf sogar die
weitergehende Annahme nahe, dass der Schuldner das Grundstück durch die-
ses Geschäft gegen einen Zugriff im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu si-
chern suchte.
12
(2) Die Darstellung des Schuldners gegenüber dem Amtsgericht, wonach
das Grundstück der Sicherung einer Forderung seiner Mutter gedient habe und
13
- 7 -
auf deren Wunsch im Interesse der Kinder des Schuldners an dessen Ehefrau
übereignet worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Diese Schilderung erscheint bereits wenig glaubhaft, weil die Mutter des
Schuldners offenbar keine Forderung angemeldet hat und deren Interesse, das
Grundstück für ihre Enkelkinder zu erhalten, durch eine Übereignung an die
Ehefrau des Schuldners kaum gedient war. Selbst wenn man die Richtigkeit
dieser Darstellung unterstellt und der Schuldner aus seiner Warte möglicher-
weise nicht von einer Schenkung auszugehen brauchte, wäre er zumindest
gehalten gewesen, diesen nur kurze Zeit zurückliegenden Vorgang als Veräu-
ßerung eines Vermögensgegenstandes an eine nahe stehende Personen zu
offenbaren. Auch dies ist jedoch nicht geschehen.
14
(3) Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen der Rechtsbe-
schwerdeerwiderung, wonach Rechte an in Schweden gelegenen Grundstü-
cken formlos übertragen werden können und die Mutter des Schuldners danach
bereits im Jahr 1998 das Miteigentum des Schuldners erworben habe.
15
Es ist bereits nicht vorgetragen, dass der Kläger und seine Mutter über
das schwedische Recht unterrichtet waren und - anstelle der auch möglichen
grundbuchmäßigen Übertragung - eine erleichterte Eigentumsverschaffung tat-
sächlich gewollt haben. Dagegen spricht entscheidend der Umstand, dass der
Schuldner selbst und nicht seine Mutter als vermeintliche Eigentümerin am
22. Juli 2005 den Eigentumsanteil an die Ehefrau des Schuldners übertragen
hat. Selbst wenn der Schuldner seinen Miteigentumsanteil formlos wirksam sei-
ner Mutter übereignet hatte, war er nach dem Inhalt des Vermögensverzeich-
nisses verpflichtet, die die tatsächlich in seiner Person vorgenommene dingliche
Vermögensübertragung an seine Ehefrau zu offenbaren. Nur dies hätte dem
16
- 8 -
Insolvenzverwalter die nähere Prüfung ermöglicht, wer tatsächlich Eigentümer
des Grundstücksanteils war und ist und ob dieser - im Wege der Anfechtung -
zur Masse gezogen werden kann.
c) Bei dieser Sachlage liegt jedenfalls ein grob fahrlässiger Verstoß ge-
gen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen
sind, kann der Senat in der Sache entscheiden und den Restschuldbefreiungs-
antrag ablehnen (§ 577 Abs. 5 ZPO).
17
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 28.12.2007 - 40 IN 501/05 I -
LG Bremen, Entscheidung vom 20.06.2008 - 4 T 68/08 -