Urteil des BGH vom 13.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 134/06
vom
2. April 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 621e Abs. 1; FGG § 19;
Brüssel IIa-VO Art. 15 Abs. 1 lit. b; IntFamRVG § 28
Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §
621e Abs. 2 ZPO (hier: Regelung des Umgangs) nur gegen Entscheidungen über
Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO statthaft
(im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 – XII ZB 165/03 –
FamRZ 2005, 1240; vom 19. Februar 2003 – XII ZB 217/02 – FamRZ 2003, 748 und
vom 2. Oktober 2002 – XII ZB 19/02 – FamRZ 2003, 232).
Die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts –, ein ausländisches Gericht
nach Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) um die
Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen, ist lediglich eine Zwischenentscheidung.
Eine auf die Erstbeschwerde hiergegen ergangene Entscheidung kann daher nicht
mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus § 28 IntFamRVG.
BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 134/06 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Be-
schluss des 16. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des
Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 2006 wird auf seine
Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Mutter) begehrt die Aussetzung des Rechts des An-
tragsgegners (Vater) zum Umgang mit dem am 23. November 1995 geborenen
gemeinsamen Sohn G.-J.
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Die Ehe der Eltern, die wie G.-J. französische Staatsangehörige sind,
wurde durch Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 28. Juni 2002
rechtskräftig geschieden. Nach dem Scheidungsurteil steht das Sorgerecht für
G.-J., der seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der in Deutschland lebenden
Mutter hat, beiden Eltern gemeinsam zu. Der Vater erhielt entsprechend einer
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Vereinbarung der Eltern das näher geregelte Recht, in den Schulferien mit dem
Kind an seinem Wohnort Paris Umgang zu haben.
Nachdem die Mutter im vorliegenden Verfahren den Antrag auf Ausset-
zung des Umgangsrechts bei dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - T.-K. gestellt hatte, beantragte der
Vater nach Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Ver-
antwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Fol-
genden: Brüssel IIa-VO), das Tribunal de Grande Instance in Paris um die Er-
klärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen. Zudem ging auf Initiative des Vaters
am 25. März 2006 ein entsprechender Antrag des Tribunal de Grande Instance
de Paris nach Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c Brüssel IIa-VO ein.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 3. Mai 2006
das Verfahren „zur Bearbeitung und Entscheidung dem Richter in Familiensa-
chen bei dem Tribunal de Grande Instance de Paris übertragen“. Auf die Be-
schwerde der Antragstellerin hat das Kammergericht, dessen Entscheidung in
FamRZ 2006, 1618 f. veröffentlicht ist, den Beschluss aufgehoben und die An-
träge des Antragsgegners und des Tribunal de Grande Instance de Paris zu-
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgeg-
ners, mit der er weiterhin die Verweisung des Verfahrens an das Tribunal de
Grande Instance de Paris erreichen möchte.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
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1. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich die
Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 28
des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf
dem Gebiet des Familienrechts (IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 (BGBl.
2005 I, 162). § 28 IntFamRVG bezieht sich auf Art. 34 Brüssel IIa-VO (Musie-
lak/Borth ZPO 5. Aufl. § 28 IntFamRVG Rdn. 1) und regelt lediglich die Statthaf-
tigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlan-
desgerichte nach §§ 24 ff. IntFamRVG im Verfahren über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln, die unter die Brüssel IIa-VO
oder das Europäische Sorgerechtsübereinkommen fallen. Eine ausdrückliche
Bestimmung im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der gegen Beschwer-
deentscheidungen der Oberlandesgerichte über Zuständigkeitsentscheidungen
der Familiengerichte nach Art. 15 Brüssel IIa-VO die Rechtsbeschwerde statt-
findet, enthält das IntFamRVG indessen nicht.
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Dies ergibt sich auch aus der Systematik und den amtlichen Überschrif-
ten des Gesetzes. Abschnitt 4 enthält „Allgemeine gerichtliche Verfahrensvor-
schriften“. § 28 IntFamRVG (Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde) findet sich
aber nicht dort, sondern in Abschnitt 5 (Zulassung der Zwangsvollstreckung,
Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses), und
zwar im Unterabschnitt 3 (Rechtsbeschwerde). Dem gehen die Unterabschnit-
te 1 (Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug) und 2 (Be-
schwerde) voraus. Ihm folgen Unterabschnitt 4 (Feststellung der Anerkennung),
5 (Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses), 6 (Aufhebung oder Änderung
von Beschlüssen) und 7 (Vollstreckungsgegenklage).
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Daraus folgt, dass § 28 IntFamRVG die Rechtsbeschwerde nicht generell
und auch nicht in allen drei Verfahren des Abschnitts 5 zulässt, sondern aus-
schließlich im Verfahren der Zwangsvollstreckung, auf das sich die Unterab-
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schnitte 1 bis 3 beziehen. Dies wird auch aus § 24 Abs. 3 IntFamRVG deutlich,
der mit den Worten beginnt: „Die Beschwerde gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung ist einzulegen…“. Nur der auf eine solche Beschwerde
ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts ist in § 28 IntFamRVG gemeint,
wie sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt (BT-Drucks.
15/3981 S. 26). Danach entspricht § 28 IntFamRVG der Regelung des § 15
Abs. 1 AVAG. Diese bezieht sich ebenfalls nur auf die Entscheidungen über die
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln, vgl. § 11 Abs. 1
Satz 1, § 4 Abs. 1 AVAG.
2. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt auch nicht aus § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 621e Abs. 2 ZPO. Gegenstand der Beschwerdeent-
scheidung des Kammergerichts ist keine Endentscheidung im Sinne von § 621e
Abs. 1 ZPO.
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a) Endentscheidungen gemäß § 621e Abs. 1 ZPO sind die Instanz ganz
oder teilweise beendende Entscheidungen in Familiensachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, die bei Zugrundelegung von Zivilprozessrecht als Urteile oder
urteilsersetzende Beschlüsse ergehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Sept-
ember 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25 f.; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl.
§ 621e ZPO Rdn. 2; MünchKomm/Finger ZPO 3. Aufl. § 621e Rdn. 3; Johann-
sen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. § 621e ZPO Rdn. 2). Die Ent-
scheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - ist als Ersuchen an das fran-
zösische Tribunal de Grande Instance de Paris nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel
IIa-VO auszulegen, sich gem. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Brüssel IIa-VO für internati-
onal zuständig zu erklären. Sie ist eine bloße Zwischenentscheidung (vgl. Klink-
hammer FamRBint 2006 S. 88, 90), denn sie beendet das Umgangsverfahren
i.S.v. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO vor dem nach Art. 8 Brüssel IIa-VO
international eigentlich zuständigen Familiengericht in T.-K., in dessen Bezirk
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G.-J. bereits bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, noch
nicht. Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 5 Satz 2 Brüssel IIa-VO kann sich das
deutsche Gericht erst dann für unzuständig erklären und damit das vor ihm ge-
führte Verfahren beenden, wenn innerhalb von sechs Wochen eine Zuständig-
keitserklärung des ersuchten ausländischen Gerichts erfolgt. Da die Zwischen-
entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nach Art. 15 Abs. 1 lit. b
Brüssel IIa-VO über die Unzuständigkeit des inländischen Gerichts keine ab-
schließende Entscheidung trifft, kann sie auch nicht in entsprechender Anwen-
dung von § 280 Abs. 2 ZPO als Endentscheidung behandelt werden (so aber
allgemein für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen über die Zustän-
digkeit OLG Stuttgart FamRZ 1978, 442 f. und unter Hinweis auf diese Ent-
scheidung Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 621e Rdn. 8).
Im Übrigen wäre die Entscheidung des Kammergerichts auch dann nicht
anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte. Das Beschwer-
degericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 621e Abs. 2 Nr. 1
ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung (§ 621e Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
ist nach § 26 Nr. 9 EGZPO in Familiensachen ausgeschlossen.
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c) Für die Instanz nicht beendende Zwischenentscheidungen verweist
§ 621a Abs. 1 ZPO in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter an-
derem auf §§ 19, 64 Abs. 3 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbe-
schwerde zum Oberlandesgericht vor (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002
- XII ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232). Zwar spricht einiges für die Auffassung des
Beschwerdegerichts, dass die nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO ergan-
gene Zwischenentscheidung anfechtbar ist, weil das Ersuchen in nicht unerheb-
licher Weise in die Rechtssphäre des der Verweisung nicht zustimmenden Be-
teiligten eingreift. Es eröffnet dem ausländischen Gericht in konstitutiver Weise
die Möglichkeit, sich aus Gründen des Kindeswohls für international zuständig
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zu erklären (vgl. allgemein zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen
Keidel/Kuntze/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rdn. 9 ff.; zur Anfechtbarkeit des Ersu-
chens nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO vgl. Klinkhammer FamRBint
2006, S. 88, 91 und Schlosser FS für Schwab 2005, S. 1255, 1265). Dies kann
hier allerdings ebenso dahinstehen wie die Entscheidung der Frage, ob das
Kammergericht zu Recht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Famili-
engericht - die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO für ein
Ersuchen an das Tribunal de Grande Instance de Paris verneint hat. Gegen
Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nicht Endentscheidungen im Sinne des
§ 621e ZPO sind, ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 -
XII ZB 165/03
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FamRZ 2005, 1240; vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748
und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 178 F 15736/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2006 - 16 UF 90/06 -