Urteil des BGH vom 22.02.2005

BGH (rechtliches gehör, beschwerde, sache, erkrankung, bericht, gutachten, zpo, stellungnahme, bezug, klinik)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 71/05
vom
17. September 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 17. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 22. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Streitwert: Bis 50.000 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der
Kläger wird durch das Berufungsurteil nicht in entscheidungserheblicher
Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Von welchen konkreten Anforderungen des Innendienstes auf der
Polizeiwache die Sachverständige Dr. K. auszugehen hatte, hat das
Landgericht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Hierzu hatte es die
amtliche Auskunft der Kreispolizeibehörde eingeholt. Darin hat der zu-
ständige Hauptwachenleiter die wesentlichen Aufgaben eines Wach-
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dienstführers beschrieben und vermerkt, dass der Kläger in dieser Funk-
tion vertretend eingesetzt war. Dieser Bericht war bei den Akten, auf de-
ren Studium sich das schriftliche Gutachten stützt (S. 2). Es ist deshalb
davon auszugehen, dass dieser Bericht auch den mündlichen Ausfüh-
rungen der Sachverständigen zugrunde liegt. Da dem Kläger die Anfor-
derungen des Innendienstes bekannt waren, und zwar aufgrund eigener
Erfahrung, wäre es seine Sache gewesen vorzutragen, weshalb er be-
stimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann (vgl. Senatsurteile vom
12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 unter 3 a und vom
3. November 1999 - IV ZR 155/98 - VersR 2000, 171 unter II 2 c, III).
Dass dies geschehen sei, macht die Beschwerde nicht geltend und trägt
hierzu auch jetzt nichts vor. Ihr erst im Beschwerdeverfahren erfolgter
Hinweis auf Ziffer 2.1.6 der PDV 371, den die Sachverständige unbeach-
tet gelassen habe, genügt den Anforderungen an den in den Tatsachen-
instanzen geboten gewesenen Sachvortrag nicht. Es war nicht Sache
des Landgerichts, 123 eng bedruckte Seiten Polizeidienstvorschriften
(PDV 100 und PDV 371) auf möglicherweise relevante Gesichtspunkte
durchzusehen. Im Übrigen betrifft das in der zitierten PDV erwähnte Tra-
gen von Waffen nur den Fall des Öffnens der Dienststellentür während
der Nachtstunden.
Auch sonst ist nicht dargelegt, dass die Entscheidungen der Vorin-
stanzen auf verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensfehlern beruhen.
Zur Erkrankung des Klägers am chronischen Müdigkeitssyndrom (CFS)
hat die Sachverständige sich bei ihrer mündlichen Anhörung eingehend
geäußert. Sie hatte die Möglichkeit von CFS bereits bei Erstellen des
schriftlichen Gutachtens erwogen, eine solche Erkrankung aber auch auf
der Grundlage der vom Kläger geschilderten Beschwerdesymptomatik
nicht feststellen können. Die Stellungnahme des Dr. D. vom 25. Fe-
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bruar 2003 mussten die Vorinstanzen ebenfalls nicht zu einem ergän-
zenden oder weiteren Gutachten veranlassen. Der von Dr. D. in Be-
zug genommene Entlassungsbericht der Klinik, in der der Kläger vom
13. Januar bis zum 10. Februar 2000 stationär behandelt worden war,
war der Sachverständigen bekannt. Sie hat daraus - übereinstimmend
mit den Klinikärzten und dem Amtsarzt der Polizei - allerdings und für die
Vorinstanzen überzeugend andere Schlussfolgerungen gezogen als
Dr. D. . Der Kläger hatte im Übrigen, wie das Berufungsgericht zutref-
fend darlegt, ausreichend Gelegenheit, konkrete Beanstandungen vorzu-
bringen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 02.03.2004 - 4 O 544/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2005 - I-4 U 76/04 -