Urteil des BGH vom 04.08.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 74/04
vom
4. August 2004
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Hol-
steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. März 2004
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 26. Oktober 1993 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 18. Oktober 1967) ist dem Ehe-
mann (Antragsgegner; geboren am 3. September 1968) am 30. November 2002
zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ge-
regelt. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA; weitere Beteiligte zu 2) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin
abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB
vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA auf das Versicherungs-
konto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von mo-
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natlich 22,45 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, übertragen hat. Ferner hat
es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen
Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des An-
tragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,44 €,
bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1993 bis 31. Oktober 2002;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-
versicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der
Ehezeit, in Höhe von 210,25 € für die Antragstellerin und 165,36 € für den An-
tragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden
Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium sta-
tisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender
Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monat-
lich 10,89 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-
stehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt als statisch qualifiziert wis-
sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
geäußert.
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II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL beste-
henden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-
stungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-
schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-
gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-
dium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004
- XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses
ist in der Anlage beigefügt).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose