Urteil des BGH vom 17.12.1999
BGH (partei, vertretung, verfügung, bestellung, person, annahme, verhandlung, anhalt, bewilligung, zahl)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 9/02
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
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Der  III. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  am  26.  September  2002  durch
den  Vorsitzenden  Richter  Dr.  Rinne  und  die  Richter  Streck,  Schlick,  Dörr  und
Galke
beschlossen:
Der  Antrag  des  Klägers  auf  Bestellung  eines  Notanwalts  für  die
Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, daß
die  Partei  trotz  zumutbarer  Anstrengungen  einen  zu  ihrer  Vertretung  bereiten
Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwil-
lig oder aussichtslos erscheint.
1.
Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger lediglich drei Versuche
unternommen,  beim  Bundesgerichtshof  zugelassene  Rechtsanwälte  mit  der
Durchführung  der  Revision  zu  beauftragen.  Das  genügt  nicht,  um  die  Bestel-
lung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember
1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412). Dabei ist ohne Belang, daß alle ange-
sprochenen Rechtsanwälte, die den Instanzanwälten des Klägers eine Absage
erteilt  haben,  Mitglieder  einer  aus  je  zwei  beim  Bundesgerichtshof  zugelasse-
nen  Rechtsanwälten  bestehenden  Sozietät  sind,  und  in  zwei  der  Ablehnungs-
schreiben eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, daß auch der jeweilige Sozi-
us  nicht  zur  Übernahme  des  Mandats  zur  Verfügung  steht.  Entscheidend  ist,
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daß  unabhängig  von  der  absoluten  Zahl  der  angesprochenen  und  noch  zur
Verfügung  stehenden  Rechtsanwälte  das  Scheitern  von  lediglich  drei  Manda-
tierungsversuchen grundsätzlich nicht den Schluß erlaubt, weitere Anstrengun-
gen,  einen  vertretungsbereiten  Rechtsanwalt  zu  finden,  seien  der  Partei  oder
den für sie tätigen Instanzanwälten nicht mehr zuzumuten.
2.
Hinzu  kommt  vorliegend,  daß  der  Inhalt  der  vorgelegten  Ablehnungs-
schreiben  dem  Adressaten  keinen  Anhalt  dafür  bietet,  über  die  jeweils  ange-
führten individuellen Verhinderungsgründe hinaus könnten weitere, in der Per-
son der Partei oder in der Rechtssache selbst  liegende  Gründe  vorliegen,  die
weitere  Versuche,  andere  Rechtsanwälte  zu  einer  Mandatsübernahme  zu  be-
wegen, als  wenig  aussichtsreich  erscheinen  ließen.  Gegen  eine  derartige  An-
nahme spricht zudem, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.
Bei dieser Sachlage ist es vielmehr - auch aus der Sicht eines Instanzanwalts -
unwahrscheinlich,  daß  eine  nicht  auf  die  Bewilligung  von  Prozeßkostenhilfe
angewiesene  Partei,  die  eine  nach  mündlicher  Verhandlung  im  Urteilswege
herbeizuführende  höchstrichterliche  Klärung  der  vom  Berufungsgericht  als
rechtsgrundsätzlich erachteten Frage erreichen möchte, keinen zur Vertretung
bereiten Revisionsanwalt findet.
Rinne
Streck
Schlick
Dörr
Galke