Urteil des BGH vom 09.01.2008

BGH (strafe, stpo, arbeitnehmer, betrug, arbeit, stgb, annahme, aufgabe, vollstreckung, bereicherung)

5 StR 572/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 25. September 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt
wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das
genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision, jedoch
wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Ein Zehntel der
im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Ausla-
gen und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die
Staatskasse.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbs-
mäßigen Betrugs in 98 Fällen und wegen versuchten banden- und gewerbs-
mäßigen Betrugs in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-
rung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
gegen dieses Urteil hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-
gen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht als Betrug
bzw. versuchten Betrug gewerteten 157 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Der Senat ändert die Verurteilung entsprechend ab.
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a) Nach den Feststellungen reichte der Angeklagte die Gutscheine für
die Vermittlung von Arbeitslosen nicht selbst bei den Zweigstellen der ge-
schädigten Bundesagentur für Arbeit ein. Auch stellte er die geschädigten
Arbeitnehmer nicht bei der e. ein; diese Aufgabe
nahm – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan – die Nichtrevidentin Z.
wahr. Die weitere Nichtrevidentin H. überwachte die Arbeitneh-
mer. Die Aufgabe des Angeklagten bestand allein darin, als faktischer Ge-
schäftsführer der ausschließlich betrügerisch agierenden Vermittlungsfirma
J. die Finanzangelegenheiten dieser Firma zu überwa-
chen. Damit hat der Angeklagte im Vorfeld und während des Laufs der De-
liktsserie Tatbeiträge erbracht, durch die er alle Einzeldelikte seiner Ban-
denmitglieder gleichzeitig förderte. Seine Tatbeiträge erschöpften sich damit
im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten
Geschäftsbetriebs und sind damit als – uneigentliches – Organisationsdelikt
zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufas-
sen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGHR
StGB 263 Täterschaft 1; BGH NJW 2004, 375, 378; 1998, 767, 769). Jeden-
falls bei dieser hier vorzunehmenden rechtlichen Würdigung kann es offen-
bleiben, ob die Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer mit für den Ange-
klagten im Ergebnis nutzlosen Tätigkeiten jeweils eigenständige Betrugsfälle
darstellen könnte, wie das Landgericht angenommen hat. Die stoffgleiche
Bereicherung des Angeklagten sollte vielmehr erst – wie das Landgericht
zutreffend gesehen hat – durch die Auszahlung der Gelder der Zweigstellen
der Bundesagentur für Arbeit eintreten.
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Die Annahme von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit wird durch die Än-
derung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt (vgl. BGHSt 49, 177,
182 ff., 187 f.). Ob die Mittäter des Angeklagten die einzelnen Delikte gege-
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benenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist ohne Bedeutung (vgl.
BGHSt 49, 177, 183; BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337).
b) Der Senat schließt aus, dass der geständige Angeklagte sich gegen
die Änderung des Konkurrenzverhältnisses wirksamer als geschehen hätte
verteidigen können. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann im Ausgangs-
punkt als (Einzel-)Strafe bestehen bleiben. Ihre Zusammenziehung zu einer
Tat lässt den Schuldumfang unberührt. Eine Auswirkung auf die nichtrevidie-
renden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Tätigkeitsfelder unterschied-
lich waren und mithin auch ein anderer Sachverhalt für die Beurteilung der
Konkurrenzverhältnisse zugrundezulegen wäre.
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2. Jedoch ist die nunmehr als Strafe aufrechterhaltene Gesamtfrei-
heitsstrafe um zwei Monate wegen einer für das Revisionsverfahren festzu-
stellenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK)
zu mindern. Die Revisionsbegründung ist am 18. Dezember 2006 beim
Landgericht eingegangen. Erst elf Monate später, nämlich am 19. Novem-
ber 2007, sind die Akten dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden, ohne
dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der Senat setzt die Strafe in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst herab, um weitere
Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BGH wistra 2007, 257; 231;
150, 153).
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger