Urteil des BGH vom 01.07.2010

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, antrag, wiedereinsetzung, vernehmung, stpo, inhalt, zeuge, grund, frist, beweisergebnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 259/10
vom
1. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 21. Januar 2010 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der auf die verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Einsicht in das
Hauptverhandlungsprotokoll ebenso wie auf gesundheitliche Probleme des Ver-
teidigers gestützte Antrag vom 11. Mai 2010 auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision geht
ins Leere; der Verteidiger hat mit am 15. April 2010 beim Landgericht eingegan-
genem Schriftsatz die Revision gegen das ihm am 16. März 2010 zugestellte Ur-
teil (auch) mit der Sachrüge und damit form- und fristgerecht begründet.
2. Zugleich ist in dem Antrag vom 11. Mai 2010 eine Aufklärungsrüge erho-
ben. Das Vorbringen entspricht jedoch nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO:
a) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf
Vernehmung eines Zeugen gestellt, der bekunden sollte, dass zwischen dem
Angeklagten und einem anderen Angeklagten keine „strafbaren Beziehungen“
bestanden. Die Strafkammer hatte diesen Antrag abgelehnt, weil aus näher dar-
gelegten Gründen nur ein Beweisermittlungsantrag vorliege und die Aufklärungs-
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pflicht aus ebenfalls näher dargelegten Gründen die Vernehmung des Zeugen
nicht gebiete. Die auf die unterbliebene Vernehmung dieses Zeugen gestützte
Aufklärungsrüge ist im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im Hinblick auf den nicht mitgeteilten und auch den Urteilsgründen nicht de-
tailliert zu entnehmenden Inhalt von „Telefongesprächen“ - insoweit werden von
der Revision nicht einmal die jeweiligen Gesprächspartner der nur durch die An-
gabe von Aktenseiten und anderer formaler Kriterien gekennzeichneten Gesprä-
che genannt - „Textmeldungen und Vermerken“ sei „möglicherweise nicht gänz-
lich ausschließbar“, dass der Zeuge - von der Revision nicht konkret benannte -
„Ausführungen machen oder Indizien benennen“ könne, die Schlüsse auf das
Fehlen der strafbaren Beziehungen ermöglichten.
b) Damit ist das zu erwartende Beweisergebnis weder konkret bezeichnet
(vgl. demgegenüber BGH bei Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 4; Kuckein in KK
6. Aufl. § 344 Rdn. 51 jew. m.w.N.), noch bestimmt behauptet (vgl. demgegen-
über BGH NStZ 2004, 112; Bachler in Graf StPO § 244 Rdn. 115 m.w.N.). Das
Aufzeigen der bloßen - hier sogar nach eigenem Vortrag lediglich nicht gänzlich
ausschließbaren - Möglichkeit, es könnten sich irgendwelche Indizien hinsichtlich
der genannten ohnehin sehr abstrakt formulierten und weit gefassten Behaup-
tung ergeben, reicht nicht aus. Schließlich erscheint die Annahme, ein Zeuge
könne in umfassender Weise Angaben zu den Beziehungen zwischen zwei an-
deren Personen machen („keine strafbaren Beziehungen“), sehr fern liegend;
daher wäre besonders eingehend darzulegen gewesen, welche Umstände zur
Aufklärung drängten (vgl. BGH NStZ 2007, 165). Der bloße Hinweis auf Urkun-
den, deren konkreten Inhalt der Senat auf Grund der Revisionsrechtfertigung
nicht erkennen kann, wird dem nicht gerecht (vgl. zusammenfassend Kuckein
aaO Rdn. 39 m.w.N.). Auch die wegen der zugleich erhobenen Sachrüge ergän-
zend heranzuziehenden Urteilsgründe (vgl. BGH bei Sander/Cirener aaO, 3
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m.w.N.) ergeben keine Anhaltspunkte für das behauptete (bzw. für möglich ge-
haltene) Wissen des Zeugen.
c) Ist aber eine Verfahrensrüge auch dann, wenn sie rechtzeitig angebracht
worden wäre, inhaltlich nicht zulässig erhoben, so kann offen bleiben, ob ein für
sich genommen ins Leere gehender Wiedereinsetzungsantrag gegen die Ver-
säumung der Revisionsbegründungsfrist in einen Antrag auf Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung dieser Verfahrensrüge umge-
deutet werden kann und ob die Gründe der Fristversäumung für sich genommen
eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten (in vergleichbarem Sinne BGH StV
2007, 514; BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06 ).
Nack Wahl Elf
RiBGH Dr. Graf befindet sich
in Urlaub und ist deshalb an
der Unterschrift gehindert.
Nack Sander