Urteil des BGH vom 08.04.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 177/13
vom
8. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung
seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, der Beschluss verletze ihn in sei-
nem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil er in der Beschwer-
debegründung aufgezeigt habe, dass und aus welchen Gründen die Revision
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sei. Hierzu wie-
derholt er wörtlich den Inhalt der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwer-
de. Eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Nichtzulassungsbeschluss
des Senats sei ihm nicht möglich, weil dieser nicht näher begründet sei und er
nur darüber spekulieren könne, ob der Senat seine Begründung zur Kenntnis
genommen habe.
II.
Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie
den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - auf die auch die
Klägervertreterin Bezug nimmt - ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit
ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das
erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Wei-
se verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die
Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit welchem eine Nichtzulas-
sungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere
Begründung zurückgewiesen worden ist (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse
vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, und vom
15. November
2012 - V ZR 36/12, juris).
2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anhörungsrüge
nicht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm entge-
gengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-
gen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch
nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (BVerfGE 96, 205,
217), folgt nämlich allein daraus, dass der Vortrag einer Partei in den Be-
schlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs
auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände
des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen
worden ist. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder
des materiellen Rechts, welche die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-
schwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss
aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht
zur Kenntnis genommen worden ist. Dies ist in der Anhörungsrüge auch unter
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Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung (vgl. Senat, Beschluss
vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris) darzutun. Daran fehlt es hier.
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.10.2012 - 24 O 385/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2013 - 10 U 157/12 -