Urteil des BGH vom 18.04.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 127/07
vom
18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 28. November 2006 im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie der
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. März
2007 ausgeführt:
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"Die Revision deckt mit der Sachrüge zum Schuldspruch hinsichtlich der
Fälle Ziffer II.1 und 2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten auf. Das Landgericht hat insoweit zu Recht den Tatbestand des
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen. Das Tatbestandsmerkmal des
Mit-Sich-Führens nach dieser Vorschrift ist schon dann erfüllt, wenn die
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Schusswaffe sich in Griffweite befindet oder der Täter sich ihrer jederzeit ohne
nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG
§ 30a Abs. 2 Mit-Sich-Führen 1, 5; Tröndle/Fischer StGB 54. Auflage § 244
Rdn. 12 m.w.N. aus der Rspr.). Nach den Feststellungen verkaufte der Ange-
klagte in den Fällen 1 und 2 aus seiner Wohnung heraus an Kunden Marihua-
na, das diese vorher bestellt hatten. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
war damit bereits durch die Bestellung erfüllt, wurde mit dem Betreten der
Wohnung durch die Kunden und damit auch der Wohnungsdiele, in welcher
sich die Schusswaffen befanden, fortgeführt und erst mit dem Verlassen der
Wohnung nach Erhalt der Ware beendet. Mithin war mit dem Einlassen in die
Wohnung nach Sachlage ein gemeinsamer Aufenthalt des Angeklagten und des
Kunden in der Diele in weiterer Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Han-
deltreibens erforderlich.
Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2
BtMG im Fall Ziffer II.3 haben. Nach den Feststellungen wurde das aus den
Niederlanden eingeführte Rauschgift nicht in die Wohnung des Angeklagten, in
welcher sich die Schusswaffen befanden, verbracht, sondern bereits zuvor von
der Polizei in dem für den Transport benutzten Kraftfahrzeug beschlagnahmt.
Dass der Angeklagte oder einer seiner Tatbeteiligten bei der Beschaffungsfahrt
Schusswaffen bei sich geführt haben, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte hat
sich danach im Fall Ziffer II.3 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit mit
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30
Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht, weshalb der Schuldspruch entsprechend
abzuändern ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige An-
geklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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Der Strafausspruch hat Bestand. Entgegen der Auffassung der Revision
durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte
nicht nur eine, sondern zwei Schusswaffen griffbereit zur Verfügung hatte, weil
hierdurch die potentielle Gefährlichkeit erhöht war und beide Waffen auch
gleichzeitig hätten verwendet werden können.
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Trotz der Schuldspruchänderung im Fall II.3 hat die hierfür verhängte
Einzelstrafe von drei Jahren und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand,
weil sie angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ist. Die Straf-
kammer hat auch in diesem Fall von der Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB
Gebrauch gemacht. Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei Straftatbestände
verwirklicht. Trotz der polizeilichen Sicherstellung ist die im Vergleich zu den
Fällen 1 und 2 deutlich gesteigerte Menge des eingeführten Rauschgifts sowie
die insgesamt professionelle Tatbegehung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Dass der Angeklagte in diesem Fall lediglich beabsichtigte, das Rauschgift teil-
weise wiederum aus der Wohnung, in welcher sich die Waffen befanden, her-
aus zu verkaufen, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd zu seinen
Gunsten berücksichtigt."
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Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend wird bemerkt, dass es ent-
gegen der Auffassung des Landgerichts für die Erfüllung des Qualifika-
tionsmerkmals "Mitsichführen einer Schusswaffe" beim Handeltreiben nach
§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreicht, dass der Angeklagte die eingeführten
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Betäubungsmittel später in seiner Wohnung unter Mitsichführen einer Schuss-
waffe "seinem Tatplan entsprechend" verkaufen wollte. Für die Annahme eines
vollendeten Qualifikationstatbestandes ist es erforderlich, dass sowohl der
Grundtatbestand wie auch das Qualifikationsmerkmal vollendet sind.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert