Urteil des BGH vom 08.02.2002

BGH (anklage, staatsanwaltschaft, stpo, aufenthalt, gerichtsstand, abgabe, eröffnung, sache, untersuchung, zustimmung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 56/02
2 AR 33/02
vom
13. März 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
Az.: 8 Ds 28 Js 1219/01 - 240/01 Amtsgericht Borken
Az.: 6 Ds 42/02 jug. Amtsgericht Rheinberg
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 13. März 2002 beschlossen:
1. Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Borken vom
8. Februar 2002 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt zur Verhandlung und Entscheidung über
die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster - Zweigstelle
Bocholt - vom 10. Dezember 2001 zuständig.
Gründe:
In ihrer Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Borken legt die
Staatsanwaltschaft den beiden geständigen Angeklagten einen gemeinschaftli-
chen Diebstahl an ihrem Wohnort Borken zur Last. Dem Angeklagten K.
konnte die Anklage noch in Borken zugestellt werden. Dem Angeklagten S.
mußte die Anklage in Hagen-Haspe zugestellt werden, wo er sich inzwischen
aufhält. Der Eröffnungsbeschluß und die Ladung zur Hauptverhandlung konn-
ten dem Angeklagten K. nicht mehr in Borken, sondern in Rheinberg zuge-
stellt werden, wo er sich inzwischen bei seiner Mutter aufhält.
Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Borken hat durch Beschluß vom
8. Februar 2002 das gesamte Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft gemäß § 42 Abs. 3 JGG an den Jugendrichter des Amtsgerichts Rhein-
berg abgegeben, weil der Angeklagte K. nach der Anklageerhebung seinen
Aufenthalt gewechselt habe und sich jetzt in Rheinberg aufhalte.
- 3 -
Der Jugendrichter in Rheinberg hat die Übernahme abgelehnt. Die Ju-
gendrichterin in Borken hat beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG für eine Abgabe des ge-
samten Verfahrens an das Amtsgericht Rheinberg liegen nicht vor. Nach Ak-
tenlage ist zwar davon auszugehen, daß beide Angeklagte nach der Anklage-
erhebung ihren Aufenthalt gewechselt haben, der Angeklagte K. von Borken
nach Rheinberg und der Angeklagte S. von Borken nach Hagen. Für den
Angeklagten S. besteht jedoch in Rheinberg kein Gerichtsstand, weder
nach § 42 Abs. 1 JGG, noch nach §§ 7 ff. StPO. Dieser Angeklagte würde da-
her mit einer Verfahrensabgabe an das Amtsgericht Rheinberg seinem gesetz-
lichen Richter entzogen. Eine Trennung des Verfahrens ist aus prozeßökono-
mischen Gründen nicht angezeigt.
Auch nach § 12 Abs. 2 StPO kann dem Jugendrichter in Rheinberg die
Zuständigkeit für das gesamte Verfahren nicht übertragen werden, da das ge-
meinschaftliche obere Gericht nur an ein solches Gericht verweisen kann, das
bereits bei Eröffnung des Verfahrens zuständig war (BGHSt 13, 209, 217).
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Borken ist daher aufzuheben.
Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zu-
ständig.
Jähnke Bode Otten
Fischer Elf