Urteil des BGH vom 16.12.2003

BGH (charakteristische leistung, tschechische republik, vertrag, gutachten, vereinbarung, rechtswahl, republik, annahme, bestand, leistung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 6/02
Verkündet am:
16. Dezember 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-
Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 7. November 2001
verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der polnische Kläger, der ein Abschleppunternehmen betreibt, hatte bei
dem Beklagten einen Bergungs- und Abschleppaufbau auf einem von ihm ge-
stellten LKW-Fahrgestell zum Preis von 150.000 DM bestellt. Der Aufbau wurde
erstellt und vom Kläger in einem Zweigbetrieb des Beklagten abgeholt; auf dem
Lieferschein wurde am 19. Juli 1999 unterschriftlich bestätigt, Fahrgestell, Auf-
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bau und Zubehör seien in einwandfreiem und ordnungsgemäßem Zustand
übernommen worden. In der Folgezeit hat der Kläger, gestützt auf ein DEKRA-
Gutachten, Mängel geltend gemacht, insbesondere, daß sich der Teleskoparm
nicht genügend weit absenken lasse, so daß es nicht möglich sei, den Unter-
fahrlift unter Fahrzeuge mit starkem Überhang zu fahren. Er hat beantragt, den
Beklagten zur Zahlung von 176.982,82 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen
Rückgabe des Aufbaus zu verurteilen. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger
habe die Ausführung des Teleskoparms akzeptiert. Sonstige Mängel hat er
bestritten. Im übrigen hat er sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat
die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist
erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlich
zuletzt geltend gemachten Anträge weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel
entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die
Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne sich nur noch
auf solche Mängel berufen, die in dem DEKRA-Gutachten vom 15. November
1999 aufgeführt seien; Ansprüche wegen anderer Mängel seien sowohl nach
Kaufrecht als auch nach Werkvertragsrecht verjährt. Die in diesem Gutachten
genannten Mängel seien beseitigt. Im Berufungsverfahren hätten die Parteien
eine Schiedsgutachterabrede getroffen; der Sachverständige B. habe als
Schiedsgutachter die Behebung der Mängel bestätigt; bei dem einzigen nicht
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beseitigten (Anbringung der Radabdeckung) habe es sich nicht um einen Man-
gel gehandelt. Dieses Gutachten sei bindend, weil es nicht offenbar unrichtig
sei. Eine vom Kläger erklärte Ablehnung des Gutachters sei ohne Bedeutung,
weil Schiedsgutachter nicht abgelehnt werden könnten.
II. Die Feststellungen des Gerichts tragen die Klageabweisung schon aus
Rechtsgründen nicht.
Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, welches Recht auf das zwischen
den Parteien bestehende Rechtsverhältnis Anwendung findet. Hierzu bestand
zunächst schon deshalb Anlaß, weil Kläger ein ausländisches Unternehmen ist.
Allerdings wäre das Berufungsgericht einer Prüfung dann enthoben gewesen,
wenn die Parteien wirksam die Anwendung deutschen Rechts vereinbart hätten
(Art. 27 EGBGB). Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht aber nicht
getroffen. Allein der Umstand, daß die Parteien und das Gericht - ohne die Fra-
ge zu problematisieren - ersichtlich übereinstimmend von der Anwendbarkeit
deutschen Rechts ausgegangen sind, genügt - auch wenn es für die Annahme
einer nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen kann, wenn die Ver-
tragsparteien im Prozeß deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug
nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen - den An-
forderungen an eine nachträgliche Rechtswahl jedenfalls nicht ohne weiteres
(vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002). Mangels
Feststellungen zu einer Rechtswahl ist für das Revisionsverfahren davon aus-
zugehen, daß sich das auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag
anzuwendende Recht nach Art. 28 Abs. 1, 2 und 5 EGBGB bestimmt. Zwar
verweist diese Regelung grundsätzlich auf das deutsche Recht als das Recht
des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, weil die
Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hatte, hier also der Be-
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klagte, ersichtlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt in Deutschland hatte und damit die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1
EGBGB eingreift. Jedoch ergibt sich aus dem nach § 561 Abs. 1 ZPO a.F. der
Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegenden Sitzungsprotokoll vom
21. März 2001, daß sich die Parteien im Berufungsverfahren auf eine Mängel-
beseitigung im Werk des Beklagten in D. (Tschechische Republik) ge-
einigt haben. Auch aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Auftrags-
bestätigung (Anlage K1) folgt eine Lieferung "ab Betrieb C. /D. " je-
denfalls mit teilweiser Rechnungsstellung aus der Tschechischen Republik.
Dies läßt es als möglich erscheinen, daß die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz
2 EGBGB eingreift, wonach der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Staat
aufweist, in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als
der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befin-
det, und daß mithin das deutsche Kollisionsrecht auf das Recht der Tschechi-
schen Republik verweist. Demnach durfte das Berufungsgericht jedenfalls nicht
ohne weiteres seiner Entscheidung deutsches Recht zugrunde legen. Damit ist
die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprüche wegen anderer als den Ge-
genstand des Gutachtens vom 15. November 1999 bildenden Mängel seien
verjährt, nicht rechtsfehlerfrei getroffen, denn das Berufungsgericht hat die
Verjährungsfrage nur nach deutschem Recht geprüft. Schon deshalb kann das
Berufungsurteil keinen Bestand haben.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Rüge der Revision, der Beklagte habe sich verpflichtet, nach
Durchführung der Arbeiten für die Betriebserlaubnis zu sorgen, muß schon
deshalb ohne Erfolg bleiben, weil nicht aufgezeigt wird, daß sich der Kläger auf
diesen Sachverhalt in den Tatsacheninstanzen gestützt hat. Im wiedereröffne-
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ten Berufungsverfahren wird diesbezüglicher Sachvortrag nachgeholt werden
können.
2. Der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,
im Termin vom 21. März 2001 sei eine Schiedsgutachterabrede geschlossen
worden, ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Allerdings ist die Aus-
legung der Vereinbarung in erster Linie Sache des Tatrichters. Der protokol-
lierte Wortlaut der Vereinbarung gibt aber für die Vereinbarung eines Schieds-
gutachtens nichts her. Zwar mögen sich aus der Interessenlage der Parteien
Gesichtspunkte entnehmen lassen, die für eine Schiedsgutachtervereinbarung
sprechen können, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Geregelt wurde
aber nur, daß der Beklagte die Mängelfreiheit nach Durchführung der Mängel-
beseitigungsmaßnahmen begutachten lassen sollte; von einer verbindlichen
Feststellung mit Wirkung für beide Parteien war nicht die Rede. Das Berufungs-
gericht hat sich auch nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ab-
rede als Schiedsgutachten zu verstehen ist, sondern dies ohne weitere Begrün-
dung bejaht. Es wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, seine Auffas-
sung unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgetragenen Argumente zu
überprüfen.
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3. Sofern das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu dem
Ergebnis kommen sollte, daß ein Schiedsgutachten nicht vereinbart war, wird
es, soweit der Klage nicht aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleiben
muß, der substantiiert vorgetragenen und unter Beweis gestellten Behauptung
nachzugehen haben, das Fahrzeug weise auch nach der Nachbesserung noch
Mängel auf.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf